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Entscheidung

4 StR 68/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:040723B4STR68
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:040723B4STR68.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 68/23 vom 4. Juli 2023 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen versuchten schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 4. Juli 2023 einstimmig be- schlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Essen vom 15. November 2022 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi- sionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der An- geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Es wird davon abgesehen, den Angeklagten G. und L. die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§§ 74, 109 Abs. 2 JGG). Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die Ablehnung eines strafbefreienden Rücktritts vom versuchten schwe- ren Raub gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 StGB in den Fällen II.3 und II.6 der Urteils- gründe erweist sich im Ergebnis als tragfähig. Zwar hat das Landgericht seine Annahme eines fehlgeschlagenen Ver- suchs auch damit begründet, die Angeklagten seien davon ausgegangen, dass die Ausführung des ursprünglichen Tatplans, nämlich die Bedrohung von Mitar- beitern eines Supermarktes bzw. einer Spielhalle mit einer ungeladenen Schreckschusspistole jeweils mit dem Ziel der Öffnung eines Tresors, gescheitert war. Diese Ausführungen lassen besorgen, dass das Landgericht dem Tatplan nicht nur indizielle Bedeutung für das Vorstellungsbild der Angeklagten nach Ab- schluss der letzten Ausführungshandlung (sog. Rücktrittshorizont) beigemessen, - 3 - sondern den Fehlschlag maßgeblich darauf gestützt hat, dass die Angeklagten annahmen, zur Erreichung ihres Ziels andere als die ursprünglich geplanten Mit- tel einsetzen zu müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2021 – 4 StR 345/21 Rn. 6 mwN). Jedoch ergeben die durch die Geständnisse der Angeklagten belegten Feststellungen zum Fall II.3 der Urteilsgründe außerdem, dass nach dem maß- geblichen Vorstellungsbild der Angeklagten nach Abschluss der letzten Ausfüh- rungshandlung angesichts der Flucht der unmittelbar bedrohten Personen und der Anwesenheit zahlreicher weiterer Mitarbeiter der Überfall weder mit den ein- gesetzten noch mit anderen tatzeitnah zur Verfügung stehenden Mitteln mit Er- folg zu beenden war. Gleiches gilt im Fall II.6 der Urteilsgründe, bei dem die An- geklagten nach einem gescheiterten Anlauf, den Tresor durch eine bedrohte Mit- arbeiterin der Spielhalle öffnen zu lassen, nunmehr erkannten, dass dies wegen des aktivierten Zeitschlosses innerhalb einer von ihnen im Hinblick auf das Ent- deckungsrisiko als vertretbar erscheinenden Zeitspanne nicht mehr möglich war. Quentin Bartel Rommel RiBGH Dr. Maatsch ist wegen Urlaubs an der Unterschrifts- leistung gehindert. Quentin Marks Vorinstanz: Landgericht Essen, 15.11.2022 ‒ 25 KLs-75 Js 167/22-14/22