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Entscheidung

2 StR 98/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:040723B2STR98
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:040723B2STR98.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 98/23 vom 4. Juli 2023 in der Strafsache gegen wegen Computerbetruges u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 4. Juli 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Aachen vom 19. Dezember 2022 aufgehoben; jedoch blei- ben die Feststellungen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Computerbetrugs in Tatein- heit mit gewerbsmäßiger Fälschung beweiserheblicher Daten in 86 Fällen zu ei- ner Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussfor- mel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts wohnte der Angeklagte in der Zeit vom 30. Juni 2021 bis 10. September 2021 bei der Zeugin W. , die ihn nach kurzem Kennenlernen bei sich aufnahm. Unter Angabe des Namens und der Adresse der Zeugin tätigte er in der Folgezeit bis zum 5. September 2021 1 2 - 3 - zahlreiche Bestellungen über das Internet, ohne von ihr dazu ermächtigt worden zu sein. Im Vertrauen auf die Richtigkeit der angegebenen Daten und eine ord- nungsgemäße Kaufpreiserfüllung übersandten die Onlinehändler die bestellten Waren an die angegebene Anschrift der Zeugin, wo der Angeklagte sie – von der tagsüber beruflich bedingt ortsabwesenden Zeugin unbemerkt – entgegennahm, um sie für seine Zwecke zu verwenden. Zum überwiegenden Teil waren die Wa- ren für ihn bestimmt, teilweise wendete er diese aber auch schenkweise der Zeu- gin W. zu. Wie von Anfang an beabsichtigt, bezahlte der Angeklagte die Waren nicht. 2. Die rechtliche Würdigung dieser Taten als Computerbetrug in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten ist für sich genommen rechtsfehlerfrei (vgl. zu § 269 StGB etwa BGHSt 65, 98, 103 f; BGH NStZ-RR 2021, 214), wobei die Kennzeichnung gewerbsmäßigen Handeln im Urteilstenor zu entfallen hat (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Februar 2001 – 2 StR 509/00, wistra 2001, 303). 3. Allerdings hält die konkurrenzrechtliche Beurteilung der 86 Bestellungen als realkonkurrierende Einzeltaten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. a) Das Landgericht hätte nicht nur den zeitlichen Zusammenhang von mehreren am selben Tag vorgenommenen Bestellungen berücksichtigen und in- soweit prüfen müssen, ob schon aus diesem Grund eine natürliche Handlungs- einheit in Betracht kommt (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2022 – 4 StR 134/22; Beschluss vom 20. August 2020 – 3 StR 94/20). Es hätte zudem in den Blick nehmen müssen, dass bei der mehrfachen Nutzung eines Kunden- kontos mit dort gespeicherten unrichtigen beweiserheblichen Daten die über die- ses Kundenkonto getätigten betrügerischen Bestellungen zur Tateinheit verbun- den werden (s. BGH NStZ-RR 2021, 214). Ausdrückliche Feststellungen dazu, 3 4 5 - 4 - ob in den Fällen, in denen bei demselben Onlinehändler im Laufe der Zeit meh- rere Bestellungen getätigt worden sind, ein Kundenkonto eingerichtet wurde, fin- det sich in den Urteilsgründen zwar nicht. Im Rahmen der rechtlichen Würdigung ist aber ausgeführt, dass der Angeklagte „bei der Anlage der Kundenkonten bei den einzelnen Online-Versandhändlern“ durch die Angabe der Daten der Zeugin jeweils unrichtige beweiserhebliche Daten gespeichert habe. Dies könnte darauf- hin deuten, dass der Angeklagte bei der Bestellung von Waren Kundenkonten, gegebenenfalls auch nur bei einzelnen Anbietern, angelegt hat, die sodann meh- rere Bestellungen zu einer einzigen Tat verbinden würden. b) Angesichts der insoweit letztlich unergiebigen Feststellungen des Land- gerichts kann der Senat die konkurrenzrechtliche Bewertung nicht abschließend selbst vornehmen. Er hebt deswegen sämtliche Einzeltaten auf, um es dem Tatrichter auf der Grundlage der bestehenden Feststellungen, die durch neue, nicht widersprechende ergänzt werden können, zu ermöglichen, eine eigene Würdigung der Konkurrenzen vorzunehmen. 6 - 5 - 4. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass im Fall 21 der Urteilsgründe zusätzlich Feststellungen zur Schadenshöhe zu treffen sind, anhand derer es möglich ist, auch in diesem Fall eine an der Schadenshöhe ausgerichtete Strafzumessung vorzunehmen. Franke Krehl RiBGH Prof. Dr. Eschel- bach ist urlaubsbedingt an der Unterschrift gehindert. Franke Zeng Meyberg Vorinstanz: Landgericht Aachen, 19.12.2022 - 67 KLs-804 Js 660/22-13/22 7