Entscheidung
2 StR 167/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:040723B2STR167
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:040723B2STR167.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 167/23 vom 4. Juli 2023 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Juli 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 und analog § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Gießen vom 12. Dezember 2022, soweit es ihn betrifft, a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der ver- suchten schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung und des Sichverschaffens von Betäubungsmitteln, des vor- sätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen, der ge- fährlichen Körperverletzung, der Urkundenfälschung, des Wi- derstands gegen Vollstreckungsbeamte, der Beleidigung in drei Fällen und des Besitzes von Betäubungsmitteln schuldig ist, und b) aufgehoben in den Einzelstrafaussprüchen zu den Fällen 4, 5 und 9 der Urteilsgründe und im Gesamtstrafausspruch; die zu- grundeliegenden Feststellungen haben Bestand. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegrün- det verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Er- pressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Besitz von Betäubungsmitteln, vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen, gefährlicher Körperverletzung, Urkundenfälschung, Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, Beleidigung in drei Fällen und Besitzes von Betäubungs- mitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verur- teilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und eine Ein- ziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg, im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die konkurrenzrechtliche Bewertung der Taten 4 und 5 der Urteils- gründe hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. a) Nach den Feststellungen des Landgerichts versuchte der Angeklagte Ende des Jahres 2020 vom Zeugen P. Schulden aus einem Drogengeschäft einzutreiben, indem er – zusammen mit anderen – diesem Schläge ins Gesicht versetzte (Fall 4 der Urteilsgründe). Im März des Jahres 2021 versuchte er, näm- liche „Schulden“ dadurch vom Zeugen P. zu erhalten, dass er ihn unter einem Vorwand – ihm 80g Marihuana abkaufen zu wollen – in ein Fahrzeug lockte, ihn darin an einen entfernteren Ort verbrachte, ihm zusammen mit anderen Perso- nen Schläge ins Gesicht versetzte und eine echt aussehende Softair-Maschinen- pistole vorhielt (Fall 5 der Urteilsgründe). Der Zeuge P. , der unter Hinweis auf 1 2 3 - 4 - seine „mächtige“ Familie eine Zahlung verweigerte, konnte fliehen; die zurückge- lassenen 80g Marihuana nahm der Angeklagte zum Zwecke des Eigenkonsums an sich. b) Ausgehend hiervon besteht zwischen der versuchten räuberischen Er- pressung und der versuchten schweren räuberischen Erpressung eine rechtliche Bewertungseinheit, weil es sich um zwei Teilakte einer sukzessiven Tatausfüh- rung zur Erreichung eines einheitlichen Erfolges handelt. Zutreffend hat der Ge- neralbundesanwalt hierzu ausgeführt: „Mehrere natürliche Handlungen können als eine Tat im Rechtssinne anzusehen sein (sog. rechtliche Bewertungseinheit), wenn sie sich als Teilakte einer sukzessiven Tatausführung darstellen. Für den Straftatbestand der Erpressung ist insoweit anerkannt, dass mehrere Angriffe auf die Willensentschließung des Opfers als eine Tat im Rechtssinne zu werten sind, wenn dabei die anfängliche Drohung lediglich den Umständen angepasst und aktualisiert wird, im Übrigen aber nach wie vor dieselbe Leistung gefordert wird. Dabei stellen ein Wechsel des Angriffsmittels, räumliche Trennungen oder zeitliche Intervalle zwischen den jeweiligen Einzelakten die Annahme einer rechtlichen Bewertungseinheit nicht grundsätzlich in Frage. Diese endet erst dann, wenn der Täter sein Ziel vollständig erreicht hat oder wenn nach den insoweit entsprechend heranzuziehenden Wertungen des Rücktrittsrechts von einem fehlgeschlagenen Versuch auszugehen ist (BGH, Beschlüsse vom 28. April 2022 – 2 StR 329/20, juris Rn. 10; vom 25. März 2020 – 6 StR 11/20, juris Rn. 9; vom 11. Oktober 2017 – 4 StR 322/17, NStZ 2018, 148; vom 7. November 2013 – 4 StR 340/13, juris Rn. 9). Nach diesen Maßstäben besteht zwischen der versuchten räuberischen Erpressung im Fall 4 und der versuchten schweren räuberischen Erpressung im Fall 5 eine rechtliche Bewertungseinheit, weil es sich hierbei um zwei Teilakte einer sukzessiven Tatausführung zur Erreichung eines einheitlichen Erfolges handelt. In beiden Fällen ging es dem Angeklagten um die Bezahlung derselben, aus Betäubungsmittelgeschäften stammenden Geldforderung, die er mehrmals um „Strafzinsen“ erhöhte. Aus seiner Sicht stellte sich der zweite Erpressungsversuch dabei nicht als vollständig neuer Anlauf zur Erreichung des angestrebten Erfolges, sondern als eine Fortführung des ursprünglichen Tatgeschehens dar. Dem steht 4 - 5 - nicht entgegen, dass zwischenzeitlich mehrere Monate vergingen, in denen der Geschädigte P. – entgegen der ihm während des ersten Teilakts abgenötigten Zusage – keine Zahlungen an den Angeklagten leistete und dessen Kontaktversuche ignorierte (vgl. UA S. 16 f.). Der Angeklagte ging nämlich weiter davon aus, seine – nun nochmals erhöhte – Forderung immer noch durchsetzen zu können, wobei sein modifizierter Tatplan nunmehr den Einsatz erheblicher Gewalt vorsah (UA S. 17, 23 f.). Beendet war die rechtliche Bewertungseinheit erst, als der Erpressungsversuch im Verlauf des zweiten Teilaktes endgültig fehlschlug. Anders als noch im Fall 4 lehnte der Geschädigte eine Zahlung nun ausdrücklich ab, verwies darauf, dass auch seine Familie „mächtig“ sei, und schaffte es, aus der von dem Angeklagten und den nicht revidierenden Mitangeklagten T. und L. herbeigeführten Bemächtigungslage zu entkommen (UA S. 18 f.). Wie sich jedenfalls dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnehmen lässt, sah der Angeklagte damit keine Möglichkeit mehr, seine Forderung noch durchzusetzen, nachdem selbst die Entführung des – zwischenzeitlich gefesselten – Geschädigten, die Bedrohung mit einer Softair-Waffe und wiederholte Schläge sich als erfolglos erwiesen hatten. Dass der Angeklagte glaubte, er könne den Geschädigten noch mit anderen zur Verfügung stehenden Mitteln, etwa durch eine erneute Entführung, zur Zahlung bewegen, ist auszuschließen.“ c) Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO wie aus der Beschlussformel ersichtlich. Durch die rechtliche Bewertungseinheit der versuchten schweren räuberischen Erpressung werden die in den Fällen 4 und 5 der Urteilsgründe begangenen Körperverletzungsdelikte ebenfalls zur Tat- einheit verklammert. Dadurch, dass der Angeklagte die vom Zeugen P. zu- rückgelassenen Betäubungsmittel zum Zwecke des Eigenkonsums in Besitz nahm, hat er sich diese im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG in sonstiger Weise verschafft; der Besitz (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG) tritt dahinter zurück (vgl. Patzak/Volkmer/Fabricius/Patzak, BtMG, 10. Aufl., § 29 Rn. 983). d) Die Änderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung der Einzelstrafen in den Fällen 4 und 5 der Urteilsgründe nach sich. Das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) steht der Verhängung einer höheren als der im Fall 5 der 5 6 - 6 - Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe nicht entgegen; es führt bei einer richtig- erweise statt Tatmehrheit anzunehmenden Tateinheit lediglich dazu, dass die Summe der betroffenen bisherigen Einzelstrafen bei der Bemessung der neu festzusetzenden Einzelstrafe nicht überschritten werden darf (vgl. BGH, Be- schluss vom 25. April 2023 – 5 StR 61/23, NStZ-RR 2023, 202). 2. Auch der Einzelstrafausspruch zu Fall 9 der Urteilsgründe, in dem sich der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil der Zeugen D. und S. schuldig gemacht hat, hält sachrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Strafkammer hat insoweit zu Lasten des Angeklagten gewertet, dass er „mit einer weiteren Person aus seiner Gruppe die Geschädigten, die le- diglich einen Geburtstag feiern wollten und keinerlei Anlass für einen Konflikt bo- ten, ohne jeglichen objektiven Grund angegriffen und körperlich verletzt“ habe. Damit hat sie einen nicht gegebenen Strafmilderungsgrund strafschärfend her- angezogen. Dies ist rechtsfehlerhaft (vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 1987 – GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 350; Beschluss vom 27. April 2010 – 3 StR 106/10). Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich der Rechtsfehler auf die Höhe der verhängten Einzelstrafe ausgewirkt hat. 3. Die Aufhebung der Einzelstrafaussprüche zieht auch die Aufhebung des Gesamtstrafauspruchs nach sich. 7 8 - 7 - 4. Die Feststellungen sind von den aufgezeigten Wertungsfehlern unbe- rührt und auch ansonsten rechtsfehlerfrei getroffen. Sie haben Bestand. Franke Krehl Eschelbach Zeng Meyberg Vorinstanz: Landgericht Gießen, 12.12.2022 - 1 KLs - 501 Js 14238/21 9