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Entscheidung

2 StR 105/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:040723B2STR105
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:040723B2STR105.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 105/23 vom 4. Juli 2023 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Juli 2023 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO be- schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Köln vom 9. August 2022 wird a) das Verfahren, soweit es den Angeklagten S. betrifft, in den Fällen II. 19, 21 und 28 der Urteilsgründe eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte schuldig ist der Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in 12 Fällen, davon in ei- nem Fall in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sowie wegen Beihilfe zum Handeltrei- ben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fäl- len. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Beihilfe zum bandenmäßi- gen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 15 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungs- mitteln in nicht geringer Menge“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es eine Einziehungsentschei- dung getroffen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt auf Antrag des General- bundesanwalts zur teilweisen Einstellung des Verfahrens und hat insoweit zum Schuldspruch den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übri- gen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren ge- mäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II. 19, 21 und 28 der Urteilsgründe wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verurteilt worden ist. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, dass in diesen Fällen das umgesetzte Rauschgift in der vom Angeklagten angemieteten, als Bunker genutzten Garage zwischengelagert war. Der Angeklagte hat insofern durch die Anmietung der Ga- rage nur einen einheitlichen Tatbeitrag geleistet, durch den alle drei Umsatzge- schäfte gleichermaßen gefördert worden sind. Zusätzliche individuelle Tatbei- träge, die es rechtfertigen würden, dem Angeklagten die Taten als tatmehrheitlich begangen zuzurechnen, lassen sich – anders als in den übrigen ihm zur Last gelegten Fällen – den Urteilsgründen nicht entnehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2022 – 2 StR 101/22 mwN). Auch wenn entsprechende Fest- stellungen möglicherweise noch getroffen werden könnten, gebieten prozessöko- nomische Erwägungen hier eine Teileinstellung des Verfahrens, da die dadurch 1 2 - 4 - bedingte Teiländerung des Schuldspruchs und der Wegfall der zugehörigen Ein- zelstrafen nicht zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe führen. Diese hat viel- mehr Bestand. Angesichts der verbleibenden 15 Einzelstrafen (einmal drei Jahre neun Monate, dreimal drei Jahre drei Monate, einmal drei Jahre ein Monat, ein- mal drei Jahre, einmal zwei Jahre zehn Monate, zweimal zwei Jahre sechs Mo- nate, einmal zwei Jahre fünf Monate, zweimal zwei Jahre vier Monate, zweimal ein Jahr sechs Monate und einmal acht Monate) ist auszuschließen, dass das Landgericht bei entsprechender Teileinstellung des Verfahrens auf eine niedri- gere als die ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten erkannt hätte. Franke Appl Krehl Zeng Grube Vorinstanz: Landgericht Köln, 09.08.2022 - 115 KLs 10/22 101 Js 22/20