Entscheidung
6 StR 261/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:290623B6STR261
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:290623B6STR261.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 261/23 vom 29. Juni 2023 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2023 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Saarbrücken im Maßregelausspruch mit den zugehöri- gen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkam- mer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags und wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Körperver- letzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt sowie bei An- ordnung eines Vorwegvollzugs seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Entschei- dungsformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbe- gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Schuld- und Strafausspruch halten revisionsgerichtlicher Prüfung stand. Der Erörterung bedarf nur Folgendes: 1 2 - 3 - Den Tatbestand der Körperverletzung hat der Angeklagte unabhängig da- von erfüllt, dass das Landgericht keine ausreichenden Feststellungen dazu ge- troffen hat, ob das Anspucken eines Polizeibeamten als körperliche Misshand- lung zu werten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18. August 2015 – 3 StR 289/15, NStZ 2016, 2). Denn der Angeklagte verletzte einen anderen Polizeibeamten durch Tritte. Auch der Strafausspruch bleibt unberührt. Soweit die Strafkammer die Verletzung von zwei Menschen strafschärfend berücksichtigt hat, schließt der Senat im Hinblick auf das konkrete Tatbild aus, dass sie eine niedrigere Strafe verhängt hätte, wenn sie von der Verletzung nur einer Person ausgegangen wäre. 2. Die Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB begegnet durchgreifen- den Bedenken. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Strafkammer einen Hang im Sinne von § 64 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2022 – 6 StR 15/22, StV 2023, 237) sowie den erforderlichen symptomatischen Zusammenhang (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2023 – 6 StR 398/22, NStZ-RR 2023, 172) rechtsfeh- lerfrei festgestellt hat. Jedenfalls hält die Bejahung einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht (§ 64 Satz 2 StGB) rechtlicher Überprüfung nicht stand. Für deren Beurteilung bedarf es einer Gesamtwürdigung der Täterpersön- lichkeit und aller sonstigen maßgeblichen Umstände. Dabei sind neben der The- rapiebereitschaft auch etwaige prognoseungünstige Faktoren einzubeziehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. April 2021 – 4 StR 506/20; vom 17. Januar 2023 – 5 StR 525/22). 3 4 5 6 7 - 4 - Diesen Anforderungen wird die Entscheidung des Landgerichts nicht ge- recht. Es hat sich darauf beschränkt mitzuteilen, warum die Therapiebereitschaft des Angeklagten geweckt werden könne. Hingegen ist gänzlich unerörtert geblie- ben, ob seine festgestellte „cholerische Persönlichkeitsakzentuierung mit niedri- ger Impulskontrolle“, die dazu führt, dass er „in alltäglichen Konfliktsitationen völ- lig überreagiert und dadurch unberechenbar wird“ (UA S. 28), einem Therapieer- folg entgegensteht. 3. Die Sache bedarf daher – wiederum unter Hinzuziehung eines Sach- verständigen (§ 246a Abs. 1 Satz 2 StPO) – insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Sander Feilcke Tiemann von Schmettau Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Saarbrücken, 18.01.2023 - 1 Ks 20/22 8 9