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Entscheidung

V ZB 10/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:220623BVZB10
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:220623BVZB10.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 10/22 vom 22. Juni 2023 in der Grundbuchsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juni 2023 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Brückner, die Richter Dr. Göbel und Dr. Malik und die Richterinnen Laube und Dr. Grau beschlossen: Auf die Rechtsmittel des Beteiligten zu 1 werden der Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg - 15. Zivilsenat - vom 24. Februar 2022 und der Beschluss des Amtsgerichts Straubing - Grundbuchamt - vom 3. Januar 2022 aufgehoben. Das Amtsgericht Straubing - Grundbuchamt - wird angewiesen, die Löschung des in dem Grundbuch von Straubing - Wohnungsgrundbuch - in Band 399 auf Blatt 14094 in Abteilung II unter der laufenden Nummer 3 eingetragenen Wohnungsrechts nicht aus den in dem Beschluss vom 3. Januar 2022 genannten Gründen abzulehnen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 288.000 €. Gründe: I. Der Beteiligte zu 2 ist seit 1998 Eigentümer des eingangs genannten Woh- nungseigentums. Seit 2017 ist zu seinen Gunsten ein Wohnungsrecht im Grund- 1 - 3 - buch eingetragen. Am 1. September 2021 eröffnete das Insolvenzgericht das In- solvenzverfahren über das Vermögen des Beteiligten zu 2. Der Insolvenzverwal- ter (Beteiligter zu 1) hat bei dem Amtsgericht - Grundbuchamt - die Löschung des Wohnungsrechts bewilligt und beantragt. Das Grundbuchamt hat den Antrag zu- rückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte zu 1 seinen Löschungsantrag weiter. II. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts gehört das Wohnungsrecht man- gels Pfändbarkeit nicht zur Insolvenzmasse (§ 36 Abs. 1 InsO). Pfändbar sei ein Wohnungsrecht nur dann, wenn dem Berechtigten die Überlassung der Aus- übung des Rechts an Dritte gestattet sei (§ 857 Abs. 3 ZPO, § 1092 Abs. 1 Satz 2 BGB), woran es hier fehle. Der Umstand, dass der Eigentümer selbst Wohnungs- berechtigter sei, führe nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung nicht zu ei- nem anderen Ergebnis. Dass die Bestellung eines Eigentümerwohnungsrechts dazu genutzt werden könne, Gläubigern den Zugriff auf den Grundbesitz zu er- schweren, werde von der Rechtsprechung akzeptiert. III. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Mit der gegebenen Begrün- dung kann die Löschung des Wohnungsrechts nicht verweigert werden. 1. Der Beteiligte zu 1 ist als Insolvenzverwalter befugt, die Löschung des Wohnungsrechts gemäß § 19 GBO zu bewilligen, was von Amts wegen zu prüfen 2 3 4 - 4 - ist. Denn mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse (§ 35 Abs. 1 InsO) gemäß § 80 Abs. 1 InsO auf den Insolvenzverwalter über. Dem Insolvenzschuldner wird, soweit die Insolvenz- masse betroffen ist, auch die Bewilligungsbefugnis entzogen; sie wird durch den Insolvenzverwalter ausgeübt (vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom 2. März 2023 - V ZB 64/21, NZI 2023, 413 Rn. 7 f. mwN). 2. Das Wohnungsrecht des Beteiligten zu 2 ist pfändbar und fällt in die Insolvenzmasse, weil es sich um ein Eigentümerwohnungsrecht handelt. a) Allerdings gehören beschränkte persönliche Dienstbarkeiten und damit auch das Wohnungsrecht (§ 1093 BGB) als Sonderfall der beschränkten persön- lichen Dienstbarkeit grundsätzlich nicht zur Insolvenzmasse (§ 35 Abs. 1 InsO). Voraussetzung dafür wäre nämlich, dass die beschränkte persönliche Dienstbar- keit der Zwangsvollstreckung unterläge (§ 36 Abs. 1 Satz 1 InsO). Das ist aber grundsätzlich nicht der Fall. Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist ge- mäß § 1092 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht übertragbar und deshalb nicht pfändbar (§ 851 Abs. 1, § 857 Abs. 1 ZPO). Etwas anderes gilt gemäß § 857 Abs. 3 ZPO dann, wenn die Überlassung der Ausübung an einen anderen nach § 1092 Abs. 1 Satz 2 BGB gestattet ist (vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom 2. März 2023 - V ZB 64/21, NZI 2023, 413 Rn. 9 mwN). Daran fehlt es hier. b) Der Ausschluss der Pfändbarkeit gilt aber, wie der Senat - allerdings erst nach Erlass der Beschwerdeentscheidung - entschieden hat, bei einem Eigentümerwohnungsrecht nicht. Ein solches Recht, wie es sich der Beteiligte zu 2 an seinem eigenen Wohnungseigentum bestellt hat, ist stets pfändbar (§ 851 Abs. 1, § 857 Abs. 3 ZPO). Sind Grundstückseigentümer und Wohnungs- 5 6 7 - 5 - berechtigter personenidentisch, sei es - wie hier - durch eine anfängliche Bestel- lung des Wohnungsrechts als Eigentümerrecht, sei es durch eine nachträgliche (Wieder-)Vereinigung von Wohnungsrecht und Eigentum in einer Person (§ 889 BGB), muss sich der Wohnungsberechtigte für die Pfändung nämlich so behan- deln lassen, als habe er es gemäß § 1092 Abs. 1 Satz 2 BGB gestattet, die Aus- übung des Wohnungsrechts einem anderen zu überlassen. Aufgrund der Pfänd- barkeit fällt das Eigentümerwohnungsrecht bei Insolvenz des wohnungsberech- tigten Grundstückseigentümers in die Insolvenzmasse, und der Insolvenzverwal- ter kann die Löschung des Wohnungsrechts ohne Mitwirkung des Eigentümers bewilligen. Wegen der Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die eingehende Begründung in dem Senatsbeschluss vom 2. März 2023 Be- zug genommen (V ZB 64/21, NZI 2023, 413 Rn. 10 ff.). IV. 1. Im Ergebnis ist das Grundbuchamt unter Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse anzuweisen, die Löschung des Wohnungsrechts des Beteiligten zu 2 nicht aus den in dem Beschluss vom 3. Januar 2022 genannten Gründen abzu- lehnen (§ 78 Abs. 3 GBO i.V.m. § 74 Abs. 5 und Abs. 6 Satz 2 Hs. 2 FamFG). 8 - 6 - 2. Die Festsetzung des Gegenstandswerts entspricht mangels anderer Anhaltspunkte derjenigen in der angefochtenen Entscheidung (§ 61 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 36 Abs. 1 GNotKG). Brückner Göbel Malik Laube Grau Vorinstanzen: AG Straubing, Entscheidung vom 03.01.2022 - SR-14094-23 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 24.02.2022 - 15 W 327/22 - 9