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Entscheidung

IX ZR 18/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:220623BIXZR18
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:220623BIXZR18.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 18/22 vom 22. Juni 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, die Richterin Lohmann, die Richter Röhl, Dr. Schultz und Weinland am 22. Juni 2023 beschlossen: Auf die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 23. Feb- ruar 2023 wird das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren fortge- führt. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Ur- teil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 12. Januar 2022 wird auf Kosten des Streithelfers des Beklagten zurückgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird in Abänderung des Beschlusses vom 23. Februar 2023 auf 27.122,82 € festgesetzt. Gründe: Auf die zulässige und begründete Anhörungsrüge des Streithelfers des Beklagten ist das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren fortzuführen. Die Nicht- zulassungsbeschwerde ist zulässig. Zwar enthält die Beschwerdeschrift weder eine Glaubhaftmachung der behaupteten Beschwer noch eine Darlegung von 1 - 3 - Gründen, warum die Glaubhaftmachung entbehrlich ist. Die Höhe der Beschwer ist jedoch offenkundig (§ 291 ZPO), weil das Berufungsgericht im Rahmen der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils, das der Beschwerdeführer mit der Nichtzulassungsbeschwerdeschrift vorgelegt hat, ausdrücklich Feststellun- gen zur Höhe der für nachrangige Insolvenzgläubiger zu erwartenden Insol- venzquote getroffen hat (Berufungsurteil S. 29 unter 7.), aus denen sich ergibt, dass eine vollständige Befriedigung auch der nachrangigen Insolvenzgläubiger zu erwarten ist. Dies hat der Senat bei seiner Entscheidung über die Nichtzulas- sungsbeschwerde übersehen. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Verfahrensgrundrechte des Be- klagten und seines Streithelfers wurden nicht verletzt. Das gilt insbesondere für das Recht des Beklagten und seines Streithelfers auf rechtliches Gehör (Art. 103 2 - 4 - Abs. 1 GG). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Schoppmeyer Lohmann Röhl Schultz Weinland Vorinstanzen: LG Bremen, Entscheidung vom 22.11.2018 - 2 O 664/16 - OLG Bremen, Entscheidung vom 12.01.2022 - 1 U 26/21 -