Entscheidung
III ZB 38/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:220623BIIIZB37
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:220623BIIIZB37.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 37/23 III ZB 38/23 vom 22. Juni 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juni 2023 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Dr. Remmert, die Richterin Dr. Böttcher sowie die Richter Dr. Kessen und Liepin beschlossen: Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mag- deburg vom 14. März 2023 - 10 T 29 und 30/23 - wird abgelehnt. Gründe: I. Der Antragsteller hat am 31. Dezember 2022 aus abgetretenem Recht ei- nen Antrag beim Amtsgericht auf Erlass eines Mahnbescheids wegen einer auf eine Amtspflichtverletzung gestützten Schadensersatzforderung gegen den An- tragsgegner gestellt und zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bean- tragt. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die Anträge nach Anhörung des Antragsgegners zurückgewiesen (vgl. § 36b Abs. 1 Satz 1 des RPflG; § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zur Übertragung von Rechtspflegeraufgaben auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 22. September 2004, GVBl. LSA, 724). Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller Erinnerung eingelegt, der die Urkundsbeamtin nicht abgeholfen und die Sache dem zuständigen Amtsrich- ter zur Entscheidung vorgelegt hat. Diesen hat der Antragsteller wegen der Be- 1 - 3 - sorgnis der Befangenheit abgelehnt. Der Amtsrichter hat das Ablehnungsgesuch als unzulässig verworfen und die Erinnerung als unbegründet zurückgewiesen. Die dagegen gerichteten sofortigen Beschwerden, denen das Amtsgericht nicht abgeholfen hat, hat das Landgericht zurückgewiesen. Gegen beide Entscheidun- gen möchte sich der Antragsteller mit einem als Nichtzulassungsbeschwerde be- zeichneten Rechtsmittel wenden. II. Der Senat legt die Eingaben des Antragstellers vom 21. April 2023 als An- trag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine - hier als Rechtsmittel allein in Betracht kommende - Rechtsbeschwerde aus. Prozesskostenhilfe kann jedoch nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aus- sicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde hat keine Erfolgsaussicht. Das Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Rechtsbeschwerdegericht es in dem ange- fochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Voraus- setzungen liegen hier nicht vor. Mit dem Rechtsmittel kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbeschwerde zulas- 2 - 4 - sen müssen (siehe etwa BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f). Herrmann Böttcher Vorinstanzen: AG Aschersleben, Entscheidung vom 07.09.2022 - 21-1472742-0-5 - LG Magdeburg, Entscheidung vom 14.03.2023 - 10 T 29/23 -