Entscheidung
2 StR 156/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:220623B2STR156
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:220623B2STR156.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 156/23 vom 22. Juni 2023 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Juni 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Gera vom 17. Januar 2023 im Adhäsionsausspruch a) aufgehoben, soweit seine Ersatzpflicht für entstandene immaterielle Schäden festgestellt worden ist, b) dahin ergänzt, dass im Übrigen von einer Entscheidung abgesehen wird. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisionsver- fahren entstandenen notwendigen Auslagen sowie die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 63 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung sach- lichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Be- 1 - 3 - schlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbe- gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Adhäsionsentscheidung hält rechtlicher Prüfung nicht uneinge- schränkt stand. 1. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend aus- geführt hat, hat der Feststellungsausspruch hinsichtlich der Ersatzpflicht des Angeklagten für bereits entstandene immaterielle Schäden der Adhäsionsklä- gerin keinen Bestand, weil die Strafkammer dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes nicht gerecht geworden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2023 – 6 StR 122/23, juris Rn. 3 mwN). Danach werden von dem Schmerzensgeld, das die Geschädigte für erlittene Verletzungen verlangt, alle Schadensfolgen erfasst, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkenn- bar sind oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden können. Weder der Antragsbegründung noch den Ur- teilsgründen lässt sich indes entnehmen, dass es bereits eingetretene immate- rielle Schadensfolgen geben könnte, die nicht objektiv erkennbar sind. 2. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts hat die Adhä- sionsentscheidung aber insoweit Bestand, wie festgestellt ist, dass der Ange- klagte zur Erstattung aller bereits entstandenen materiellen Schäden aus den gegenständlichen Taten verpflichtet ist. Die von der Adhäsionsklägerin in Anspruch genommene therapeutische Behandlung ist noch nicht abgeschlossen, so dass die Behandlungskosten noch nicht vollständig beziffert werden können. Bei noch nicht abgeschlossener Schadensentwicklung besteht jedoch kein Vorrang der Leistungsklage; die Klä- gerin kann in vollem Umfang Feststellung der Ersatzpflicht begehren (vgl. Se- nat, Beschluss vom 24. Mai 2022 – 2 StR 466/21, juris Rn. 3 mwN). 2 3 4 5 - 4 - Der Senat kann in dieser Konstellation ungeachtet des Antrags des Ge- neralbundesanwalts nach § 349 Abs. 2 StPO verfahren (vgl. Senat, Beschluss vom 20. November 2019 – 2 StR 266/18, juris Rn. 11). 3. Das Landgericht hat dem Adhäsionsantrag nur teilweise entsprochen. Es hat Zinsen erst seit dem 17. Januar 2023 zuerkannt, obwohl die beantragten Prozesszinsen ab dem Tag zu entrichten waren, der auf die – hier am 14. Januar 2023 eingetretene – Rechtshängigkeit des Adhäsionsantrags folgt (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2023 – 6 StR 122/23, juris Rn. 4). Nach § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO wäre deshalb im Urteilstenor zum Ausdruck zu brin- gen gewesen, dass hinsichtlich des nicht zuerkannten Teils der geltend ge- machten Zinsen von einer Entscheidung abgesehen worden ist (vgl. BGH, aaO). Der Senat ergänzt den Tenor entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. Franke Eschelbach Zeng Meyberg RiBGH Schmidt ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Franke Vorinstanz: Landgericht Gera, 17.01.2023 - 9 KLs 430 Js 2665/20 jug 6 7