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Leitsatz

VI ZR 207/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:200623UVIZR207
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:200623UVIZR207.22.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 207/22 Verkündet am: 20. Juni 2023 Pasternak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 253, § 823 Ah, I Für Klagen, die auf ansehensbeeinträchtigende Äußerungen gestützt werden, welche dazu dienen, einen Antrag auf Vereinsausschluss zu begründen und das entspre- chende Verfahren der zuständigen Vereinsorgane in Gang zu setzen bzw. zu fördern, besteht in aller Regel kein Rechtsschutzbedürfnis (Fortentwicklung von BGH, Urteile vom 27. Februar 2018 - VI ZR 86/16, VersR 2018, 817; vom 28. Februar 2012 - VI ZR 79/11, VersR 2012, 502; vom 11. Dezember 2007 - VI ZR 14/07, VersR 2008, 357). BGH, Urteil vom 20. Juni 2023 - VI ZR 207/22 - LG Köln AG Köln - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 2023 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen von Pentz und Dr. Oehler sowie die Richter Dr. Klein und Dr. Allgayer für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 23. Juni 2022 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung einer ansehensbeein- trächtigenden Äußerung in Anspruch. Die Parteien sind Mitglieder des Vereins Naturfreunde Deutschland Orts- gruppe Köln e.V. Die Klägerin ist zudem Mitglied des Vorstands des ehemaligen Vereins Naturfreundehaus Kalk e.V., der nach entsprechender Satzungsände- rung nunmehr Nischenwelt e.V. heißt. Dieser hatte seine Vereinsräume von dem Verein Naturfreunde Deutschland Ortsgruppe Köln e.V. gepachtet. Nachdem das Pachtverhältnis von Seiten des Verpächters zum Ende des Jahres 2020 gekün- digt worden war, kam es zwischen den Vertragsparteien zu Streitigkeiten über die Frage, welche Verpflichtungen der Verein Naturfreundehaus Kalk e.V. (heute Nischenwelt e.V.) nach Beendigung des Pachtverhältnisses zu erfüllen hat. Der Pachtvertrag sieht in Ziffer 8 vor, dass bei Beendigung des Pachtverhältnisses 1 2 - 3 - sämtliche Vermögenswerte und Rechte des Pächters auf den Verpächter über- gehen. Der Verein Naturfreundehaus Kalk e.V. (heute Nischenwelt e.V.) vertritt die Auffassung, dass diese Vertragsbestimmung unwirksam ist. Wegen dieser Streitigkeit wurde ein Rechtsstreit vor dem Landgericht Köln geführt. Mit Schreiben vom 23. Januar 2020 wandte sich die Beklagte an das Or- gan "Ortsgruppenausschuss" des Vereins Naturfreunde Deutschland Ortsgruppe Köln e.V. Der Ausschuss entscheidet ausweislich § 9 Abs. 3 der Satzung über den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein. Er besteht aus neun oder mehr Personen. In dem Schreiben vom 23. Januar 2020 mit der Überschrift "Antrag auf Ausschluss von A[…] F[…] aus den Naturfreunden" führte die Beklagte unter anderem folgendes aus, wobei A[…] F[…] die Klägerin bezeichnet: "Den eklatantesten - und sinnfälligsten - [Verstoß] stellt jedoch die Tatsa- che dar, dass sie das in der Zeit ihrer Pacht erwirtschaftete Vermögen, das den NaturFreunden gehört, mitgenommen hat und der Verein NF dieses Vermögen, auf das er Anspruch hat, nun gerichtlich einklagen muss. Es handelt sich dabei um keine Kleinigkeit: Geht man von den Einnahmen und den Investitionen aus, die sie selbst beziffert hat, kommt man auf eine sechsstellige Summe. Anders ausgedrückt 'A[…] F[…] hat in erheblichem Umfang Vermögen der NaturFreunde veruntreut.'" Mit Schreiben vom 3. Februar 2020 forderte die Klägerin die Beklagte auf, diese Äußerungen zu unterlassen und bis zum 6. März 2020 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Dies verweigerte die Beklagte. Das Amtsgericht hat die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt, es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß zu äußern oder zu verbrei- ten, die Klägerin habe in erheblichem Umfang Vermögen der Naturfreunde ver- 3 4 5 6 - 4 - untreut. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das Urteil des Amts- gerichts aufgehoben und die Klage als unzulässig abgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts fehlt es an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis für die erhobene Klage. Für Ehrschutzklagen gegen Äu- ßerungen, die der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem Gerichts- verfahren oder dessen Vorbereitung dienten, bestehe in aller Regel kein Recht- schutzbedürfnis. Das sogenannte Ausgangsverfahren solle nicht durch eine Be- schneidung der Äußerungsfreiheit der daran Beteiligten beeinträchtigt werden. Diese Rechtsprechung sei auch auf die Durchführung vereinsinterner Verfahren wie das von der Beklagten initiierte Vereinsausschlussverfahren gemäß § 9 der Satzung anwendbar. Der Ausschluss eines Vereinsmitglieds wäre nicht möglich, wenn es dem den Ausschluss beantragenden Mitglied verboten wäre, die Gründe für den Ausschluss vorzutragen. Um dem nach ihrer Auffassung begründeten Ausschlussantrag zum Erfolg verhelfen zu können, müsse es der Beklagten da- her gestattet sein, die nach ihrer Auffassung vorliegenden Ausschlussgründe vor- zutragen, die auch in dem Vorwurf einer Straftat liegen könnten. Die Beklagte habe den Vereinsausschluss bei dem nach der Satzung hierfür zuständigen Or- gan beantragt. Ihre Äußerungen hätten der Begründung dieses Antrags gedient. Die Unrichtigkeit oder Unzulässigkeit der beanstandeten Äußerung, die die Be- klagte zur Begründung ihres Antrags auf Vereinsausschluss vorgebracht habe, 7 - 5 - sei deshalb zunächst außergerichtlich im Rahmen der vereinsinternen Rechtsbe- helfe zu prüfen. Soweit von Seiten des Naturfreunde-Vereins dem Antrag auf Ausschluss der Klägerin als Vereinsmitglied stattgegeben worden sei, habe für die Klägerin sodann die Möglichkeit bestanden, ihren Vereinsausschluss und da- mit auch die Vorwürfe in dem diesem zugrundeliegenden Ausschlussantrag der Beklagten gerichtlich - bei den ordentlichen Gerichten oder einem gegebenen- falls bestehenden Vereinsschiedsgericht - überprüfen zu lassen. Dafür, dass die Beklagte mit dem von der Klägerin beanstandeten Vorwurf im Ausschlussantrag vorsätzlich unwahre Äußerungen getätigt hätte, was womöglich eine andere Be- urteilung rechtfertigen würde, gebe es keine Anhaltspunkte. II. Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Das Berufungsgericht hat die Klage zu Recht für unzulässig gehalten. 1. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats besteht für Ehr- schutzklagen gegen Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidi- gung in einem Gerichtsverfahren dienen oder die dort in Wahrnehmung staats- bürgerlicher Pflichten, etwa als Zeuge, gemacht werden, in aller Regel kein Rechtschutzbedürfnis (vgl. Senatsurteile vom 27. Februar 2018 - VI ZR 86/16, VersR 2018, 817 Rn. 16 ff., 26; vom 28. Februar 2012 - VI ZR 79/11, VersR 2012, 502 Rn. 7; vom 11. Dezember 2007 - VI ZR 14/07, VersR 2008, 357, juris Rn. 12; Klein, NJW 2018, 3143 ff.; jeweils mwN). Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass auf den Ablauf eines rechtsstaatlich geregelten Verfahrens nicht dadurch Einfluss genommen werden und seinem Ergebnis nicht dadurch vorgegriffen werden soll, dass ein an diesem Verfahren Beteiligter durch Unterlassungs- oder Beseiti- gungsansprüche bzw. eine in einem weiteren Verfahren erfolgte Verurteilung zur 8 9 - 6 - Unterlassung oder Beseitigung in seiner Äußerungsfreiheit eingeengt wird. Es wäre mit der rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar, wenn die Beteiligten in ei- nem anderen Rechtsstreit verurteilt werden könnten, Erklärungen zu widerrufen oder zu unterlassen, die sie im Ausgangsverfahren abgegeben haben. Damit würde in unerträglicher Weise in die Führung dieses Verfahrens eingegriffen. Die Parteien müssen in einem Gerichtsverfahren alles vortragen dürfen, was sie zur Wahrung ihrer Rechte für erforderlich halten, auch wenn hierdurch die Ehre eines anderen berührt wird. Ob das Vorbringen wahr und erheblich ist, soll allein in dem seiner eigenen Ordnung unterliegenden Ausgangsverfahren geprüft werden. Ein weiterer Gesichtspunkt, der die Beschränkung des Ehrenschutzes bei Äußerun- gen, die der Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem Gerichtsverfahren die- nen, rechtfertigt, ist der, dass dem Betroffenen bereits in diesem Verfahren pro- zessual wie materiell-rechtlich ausreichende Rechtsgarantien zum Schutz seiner Interessen bereitstehen; schon hier kann er die ehrkränkende Äußerung des Pro- zessgegners zur Nachprüfung durch das Gericht stellen (vgl. Senatsurteile vom 27. Februar 2018 - VI ZR 86/16, VersR 2018, 817 Rn. 17; vom 28. Februar 2012 - VI ZR 79/11, VersR 2012, 502 Rn. 7; vom 11. Dezember 2007 - VI ZR 14/07, VersR 2008, 357, juris Rn. 13, 16; vom 14. Juni 1977 - VI ZR 111/75, BGHZ 69, 181, juris Rn. 16 a.E.; jeweils mwN). Diese Grundsätze gelten entsprechend für Äußerungen gegenüber Ver- waltungs- oder Strafverfolgungsbehörden. Es kann dem Bürger grundsätzlich nicht verwehrt werden, vermeintliche Missstände oder den Verdacht strafbarer Handlungen den Stellen aufzuzeigen, die für die Beseitigung des angeblichen Missstands oder für die Aufklärung von Straftaten zuständig sind (vgl. Senatsur- teile vom 27. Februar 2018 - VI ZR 86/16, VersR 2018, 817 Rn. 26; vom 28. Feb- ruar 2012 - VI ZR 79/11, VersR 2012, 502 Rn. 8; vom 11. Dezember 2007 - VI ZR 14/07, VersR 2008, 357, juris Rn. 12; jeweils mwN; Senatsbeschluss vom 3. No- vember 1977 - VI ZR 256/74, WM 1978, 62, juris Rn. 39). 10 - 7 - 2. Zutreffend hat das Berufungsgericht diese Grundsätze auf ansehens- beeinträchtigende Äußerungen übertragen, die dazu dienen, einen Antrag auf Vereinsausschluss zu begründen und das entsprechende Verfahren der zustän- digen Vereinsorgane in Gang zu setzen bzw. zu fördern. Auch für auf solche Äu- ßerungen gestützte Klagen besteht in aller Regel kein Rechtsschutzbedürfnis (so auch OLG Düsseldorf NJW-RR 1986, 675; OLG Köln, Hinweisbeschluss vom 5. September 2022 - 15 U 124/22, n.v.; LG Karlsruhe, NJW-RR 2003, 39, juris Rn. 11; Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kap. 10 Rn. 37; Erman/Klass, BGB, 16. Aufl., Anhang zu § 12 Rn. 273; Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, 12. Aufl., Rn. 1207; vgl. auch Senats- beschluss vom 3. November 1977 - VI ZR 256/74, WM 1978, 62 juris Rn. 39). a) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, wären die Einlei- tung und Durchführung eines vereinsrechtlichen Ausschließungsverfahrens nicht möglich, wenn den Ausschluss beantragende Vereinsmitglieder durch die Erhe- bung einer Ehrschutzklage daran gehindert werden könnten, einen möglicher- weise vereinsschädigenden Sachverhalt der Stelle zur Nachprüfung zu unterbrei- ten, die nach der von allen Vereinsmitgliedern anerkannten Vereinssatzung dafür zuständig ist. Hierdurch würde in unerträglicher Weise in ein Verfahren eingegrif- fen, das Ausfluss der in Art. 9 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich verbürgten (BGH, Urteile vom 23. November 1998 - II ZR 54/98, BGHZ 140, 74, juris Rn. 12; vom 20. September 2016 - II ZR 25/15, BGHZ 212, 70 Rn. 37; BVerfGE 124, 25, juris Rn. 37; BVerfG, NJW 2023, 976 Rn. 9) und in den §§ 21 ff. BGB einfachgesetzlich verankerten Vereinsautonomie ist und das rechtsstaatlichen Anforderungen zu genügen hat. aa) Die Vereinsautonomie genießt als Teil der Vereinigungsfreiheit den Schutz des Art. 9 Abs. 1 GG. Diese Bestimmung gewährleistet das Recht, Ver- eine und Gesellschaften zu gründen, ihnen beizutreten oder fernzubleiben, und 11 12 13 - 8 - garantiert damit das Prinzip freier sozialer Gruppenbildung (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 1998 - II ZR 54/98, BGHZ 140, 74, juris Rn. 12; BVerfGE 149, 160 Rn. 97). Hieraus folgt sowohl für Mitglieder als auch für die Vereinigung die Selbstbestimmung über die eigene Organisation, das Verfahren ihrer Willensbil- dung und die Führung ihrer Geschäfte, also das Recht auf Entstehen und Beste- hen in der gewählten gemeinsamen Form (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 1998 - II ZR 54/98, BGHZ 140, 74, juris Rn. 12; BVerfGE 149, 160 Rn. 98; BVerfGE 124, 25, juris Rn. 37; Staudinger/Schwennicke, BGB, 2019, § 25 Rn. 5; jeweils mwN). Es umfasst unter anderem die Befugnis des Vereins, gegenüber seinen Mitgliedern nach Maßgabe der Satzung Vereinsstrafen zu verhängen, ins- besondere sie aus dem Verein auszuschließen (vgl. BGH, Urteile vom 20. Sep- tember 2016 - II ZR 25/15, BGHZ 212, 70 Rn. 37; vom 28. November 1994 - II ZR 11/94, BGHZ 128, 93 Rn. 12, 31; vom 30. Mai 1983 - II ZR 138/82, BGHZ 87, 337, juris Rn. 19; LG Oldenburg, JZ 1989, 593, 594; LG Karlsruhe, NJW-RR 2003, 39, juris Rn. 11; Grüneberg/Ellenberger, BGB, 82. Aufl., § 25 Rn. 7, 13, 27; Staudinger/Schwennicke, BGB, 2019, § 25 Rn. 11). bb) Zwar gelten aufgrund der Vereinsautonomie für das vereinsrechtliche Ausschließungsverfahren nicht dieselben strengen Anforderungen wie für ein ge- richtliches Verfahren; eine buchstäbliche Übernahme der für die staatlichen Ge- richte geltenden prozessualen Regeln kann nicht verlangt werden (vgl. BGH, Ur- teile vom 19. Oktober 1987 - II ZR 43/87, BGHZ 102, 265, juris Rn. 8, 10; vom 10. Juli 1989 - II ZR 30/89, NJW 1990, 40, juris Rn. 19). Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss das Ausschließungsverfahren aber elementaren rechtsstaatlichen Grundsätzen genügen (vgl. BGH, Urteile vom 9. Juni 1997 - II ZR 303/95, NJW 1997, 3368, juris Rn. 6, 13; vom 28. No- vember 1994 - II ZR 11/94, BGHZ 128, 93, juris Rn. 31; vom 10. Juli 1989 - II ZR 30/89, NJW 1990, 40, juris Rn. 19; vom 19. Oktober 1987 - II ZR 43/87, BGHZ 14 - 9 - 102, 265 Rn. 10). So hat der Verein bzw. dessen satzungsmäßig bestimmtes Or- gan die Grundlagen für die Ausschließungsentscheidung in einer auch die ent- lastenden Umstände umfassenden, fairen Untersuchung selbst zu ermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2002 - II ZR 1/02, ZIP 2003, 343, juris Rn. 15). Die Tatsachen, die der Ausschließungsentscheidung zugrunde gelegt werden, müs- sen durch eine objektive und an rechtsstaatlichen Grundsätzen ausgerichtete Er- mittlung zutreffend festgestellt werden (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 1997 - II ZR 303/95, NJW 1997, 336, juris Rn. 6; vom 10. Juli 1989 - II ZR 30/89, NJW 1990, 40, juris Rn. 19; vom 30. Mai 1983 - II ZR 138/82, BGHZ 87, 337, juris Rn. 19). Dem betroffenen Mitglied ist im Ausschließungsverfahren auch ohne dahinge- hende Satzungsbestimmung rechtliches Gehör zu gewähren (vgl. BGH, Urteile vom 2. Dezember 2002 - II ZR 1/02, ZIP 2003, 343, juris Rn. 15; vom 3. März 1971 - KZR 5/70, BGHZ 55, 381, juris Rn. 43; vom 4. Juli 1960 - II ZR 168/58, NJW 1960, 1861, juris Rn. 15). Dabei müssen die Vorwürfe, die dem Mitglied gemacht werden und die zu seinem Ausschluss führen sollen, so konkret be- zeichnet werden, dass sich der Auszuschließende sachgerecht verteidigen kann und die zur Entscheidung aufgerufenen Mitglieder nicht im Unklaren darüber sein können, über welche Vorwürfe sie abstimmen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1989 - II ZR 30/89, NJW 1990, 40, juris Rn. 19). cc) Die Einhaltung dieser Verfahrensgarantien durch die zuständigen Ver- einsorgane - so auch durch ein etwa bestehendes vereinsinternes Gericht (vgl. BGH, Urteile vom 28. November 1994 - II ZR 11/94, BGHZ 128, 93, juris Rn. 31; vom 23. April 2013 - II ZR 74/12, BGHZ 197, 162 Rn. 17; vom 20. September 2016 - II ZR 25/15, BGHZ 212, 70 Rn. 22) - unterliegt der uneingeschränkten Kontrolle durch die staatlichen Gerichte (vgl. BGH, Urteile vom 9. Juni 1997 - II ZR 303/95, NJW 1997, 3368, juris Rn. 6; vom 30. Mai 1983 - II ZR 138/82, BGHZ 87, 337, juris Rn. 19). Zwar muss die gerichtliche Kontrolle in grundsätzli- 15 - 10 - cher Anerkennung der Vereinsautonomie bestimmte Grenzen einhalten. Zur Ge- währleistung des gebotenen Rechtsschutzes des von der Ausschließungsent- scheidung betroffenen Vereinsmitglieds prüfen die staatlichen Gerichte aber nach, ob die Maßnahme eine Stütze im Gesetz oder in der Satzung hat, ob ein elementaren, rechtsstaatlichen Normen und der eigenen Verfahrensordnung des Vereins entsprechendes Verfahren eingehalten wurde, ob die Tatsachen, die der Ausschließungsentscheidung zugrunde gelegt worden sind, bei objektiver und an rechtsstaatlichen Grundsätzen ausgerichteter Ermittlung zutreffend festgestellt worden sind und ob die Maßnahme grob unbillig oder willkürlich ist (BGH, Urteile vom 28. November 1994 - II ZR 11/94, BGHZ 128, 93, juris Rn. 31; vom 9. Juni 1997 - II ZR 303/95, NJW 1997, 3368, juris Rn. 6; vom 10. Juli 1989 - II ZR 30/89, NJW 1990, 40, juris Rn. 19; vom 30. Mai 1983 - II ZR 138/82, BGHZ 87, 337, juris Rn. 19). b) Hieraus folgt zugleich, dass dem von einer ansehensbeeinträchtigen- den Darstellung in einem auf seinen Vereinsausschluss gerichteten Antrag Be- troffenen bereits im Ausschließungsverfahren ausreichende Rechtsgarantien zum Schutz seiner Interessen bereitstehen. Dieses Verfahren dient der Rechts- und Wahrheitsfindung. In ihm wird die Richtigkeit der im Ausschlussantrag auf- gestellten Behauptungen unter Beachtung elementarer rechtsstaatlicher Grund- sätze überprüft. Wie unter a) dargestellt, ist der Verein bzw. dessen satzungsmä- ßig bestimmtes Organ dazu berufen, den Behauptungen des den Ausschluss be- antragenden Vereinsmitglieds in einer auch die entlastenden Umstände umfas- senden, fairen Untersuchung, zu der auch die Gewährung rechtlichen Gehörs gehört, nachzugehen und zu überprüfen, ob die erhobenen Vorwürfe berechtigt sind. c) Soweit dem Senatsurteil vom 16. November 2004 zu entnehmen sein sollte, dass eine Beschränkung des Ehrschutzes nur anlässlich eines laufenden 16 17 - 11 - oder im Hinblick auf ein konkret bevorstehendes gerichtliches oder behördliches Verfahren gerechtfertigt werden kann (VI ZR 298/03, AfP 2005, 70, juris Rn. 19), wird daran in dieser Allgemeinheit nicht festgehalten. 3. Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht das Rechtsschutz- bedürfnis für die vorliegende Klage zu Recht verneint. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen war die beanstandete Äußerung der Beklag- ten Bestandteil ihres an das zuständige Vereinsorgan gerichteten Antrags, die Klägerin aus dem Verein Naturfreunde Deutschland Ortsgruppe Köln e.V. aus- zuschließen. Die Äußerung diente dazu, den Ausschließungsantrag zu begrün- den und das in der Satzung vorgesehene Ausschließungsverfahren der zustän- digen Vereinsorgane in Gang zu setzen. Ein solches Vorgehen kann der Beklag- ten ungeachtet des ansehensbeeinträchtigenden Charakters der Antragsbegrün- dung nicht verboten werden. Die Klägerin kann die Beklagte nicht durch eine Ehrschutzklage daran hindern, einen möglicherweise vereinsschädigenden Sachverhalt der Stelle zur Nachprüfung zu unterbreiten, die nach der von allen Vereinsmitgliedern anerkannten Vereinssatzung dafür zuständig ist. Ob die von der Beklagten erhobenen Vorwürfe zutreffen, war vielmehr in dem daraufhin ein- zuleitenden Ausschließungsverfahren zu prüfen. Dabei kann dahingestellt werden, ob das Rechtsschutzbedürfnis für die Unterlassungsklage zu bejahen wäre, wenn die Äußerungen der Beklagten im Ausschlussantrag bewusst unwahr oder auf der Hand liegend falsch gewesen wären oder eine Schmähung dargestellt hätten (vgl. Senatsurteil vom 28. Feb- ruar 2012 - VI ZR 79/11, VersR 2012, 502 Rn. 14 mwN). Denn eine derartige Fallkonstellation ist nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsge- richts nicht gegeben. Die beanstandeten Äußerungen stellen insbesondere keine Schmähung dar (vgl. zum Begriff der Schmähung: BVerfG, NJW 2021, 148 Rn. 15 ff.). Im Vordergrund des Vorbringens der Beklagten stand ersichtlich nicht 18 19 - 12 - die Diffamierung der Person der Klägerin, sondern die kritische Auseinanderset- zung in der Sache. Die Beklagte beanstandet, dass die Klägerin als Mitglied des Vorstands des ehemaligen Vereins Naturfreundehaus Kalk e.V. (nunmehr Ni- schenwelt e.V.) entgegen der Bestimmung in Ziffer 8 des mit dem Verein Natur- freunde Deutschland Ortsgruppe Köln e.V. geschlossenen Pachtvertrags diesem bei Beendigung des Pachtverhältnisses nicht sämtliche Vermögenswerte und Rechte überlassen, sondern das in der Zeit der Pacht erwirtschaftete Vermögen mitgenommen habe. Seiters von Pentz Oehler Klein Allgayer Vorinstanzen: AG Köln, Entscheidung vom 24.06.2021 - 141 C 253/20 - LG Köln, Entscheidung vom 23.06.2022 - 1 S 96/21 -