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Entscheidung

5 StR 67/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:200623U5STR67
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:200623U5STR67.23.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 67/23 vom 20. Juni 2023 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Juni 2023, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Cirener, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Mosbacher, Richter am Bundesgerichtshof Köhler, Richter am Bundesgerichtshof von Häfen, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Werner, Staatsanwältin als Vertreterin des Generalbundesanwalts, Rechtsanwalt als Verteidiger, Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. Oktober 2022 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. 2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorgenannte Urteil aufgehoben mit Ausnahme der Feststellungen; diese blei- ben bestehen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, an eine andere Strafkammer des Landge- richts zurückverwiesen. - Von Rechts wegen - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er- pressung in Tateinheit mit versuchtem Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt. Dagegen wenden sich der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft jeweils mit einer auf die Sachrüge gestützten Revision, 1 - 4 - letztere unter Ausklammerung der Feststellungen. Während das Rechtsmittel des Angeklagten zu verwerfen war, hat das zuungunsten des Angeklagten ein- gelegte und vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel der Staatsan- waltschaft Erfolg. I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 1. Der Angeklagte suchte nachts gemeinsam mit dem Zeugen M. einen Imbiss auf, wo der Zeuge G. mit Reinigungsarbeiten beschäftigt war. Mit dessen Billigung begaben sich beide zunächst in einen mit Spielautomaten aus- gestatteten Nebenraum, traten dann nach einiger Zeit in den Gastraum und riefen den Zeugen G. zu sich. Aufgrund eines zuvor gemeinsam gefassten Tat- plans hielt der Angeklagte dabei einen handelsüblichen Schraubendreher in sei- ner Hand, den er für das Aufbrechen von Spielautomaten mitgebracht hatte. Er trat in bedrohlicher Weise nah an den Zeugen G. heran und forderte ihn schreiend mit den Worten „Gib mir Geld“ auf, ihm aus der offenen Kasse den Bargeldbestand zu übergeben. Dabei stand der Angeklagte etwa einen halben Meter von G. entfernt und hielt den Schraubendreher – für den Zeugen deut- lich erkennbar – unbewegt in der Hand. Ihm war bewusst, etwaigen Widerstand des Zeugen G. gegebenenfalls durch einen „jederzeit möglichen Einsatz des Schraubendrehers als Drohwerkzeug oder gegen den Körper des Zeugen G. überwinden zu können. Wie beabsichtigt entnahm der Zeuge G. der Kasse aus Angst mindestens 150 Euro in kleinen Scheinen und übergab diese an den Angeklagten, der sie dem Zeugen M. weiterreichte. 2 3 - 5 - Im Nebenraum hebelte der Angeklagte sodann einen Spielautomaten auf und entnahm eine mit einem Schloss gesicherte Geldkassette, um das darin be- findliche Geld für sich zu behalten. Auf den hierdurch ausgelösten akustischen Alarm wurde ein Polizeibeamter aufmerksam. Nach einem Gerangel mit diesem und dem Zeugen G. ergriff der Angeklagte die Flucht, wurde angeschossen und musste notärztlich versorgt werden, während der Zeuge M. mit dem Bar- geld aus der Kasse entkommen konnte. Die Geldkassette aus dem Spielautoma- ten verblieb in dem Imbiss, ohne dass der Angeklagte das Geld entnehmen konnte. 2. Das Landgericht hat den Angeklagten auf der Grundlage dieser Fest- stellungen (nur) wegen schwerer räuberischer Erpressung gemäß § 253 Abs. 1, § 255, § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB in Tateinheit mit versuchtem Diebstahl (§§ 242, 22, 23 StGB) verurteilt. Den Schraubendreher habe er lediglich bei sich geführt und nicht im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB verwendet; es habe sich zudem nicht um ein gefährliches Werkzeug im Sinne dieser Vorschrift gehandelt. Der Angeklagte habe den später zum Aufbruch des Spielautomaten genutzten Schraubendreher für den Zeugen G. gut sichtbar in der Hand gehalten, als er von diesem Geld forderte. Dabei sei ihm bewusst gewesen, dass der Zeuge den Schraubendreher deutlich sehen konnte und aus Angst seiner Forderung Folge leisten würde, worauf es ihm auch angekommen sei. Er habe weder Hieb- oder Stichbewegungen in Richtung des Zeugen ausgeführt noch ihm verbal an- gedroht, den Schraubendreher gegen ihn einzusetzen. Dieser sei gerade nicht als Waffenersatz und daher nicht als gefährliches Werkzeug verwendet worden. 4 5 - 6 - II. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet. Die Überprüfung des Ur- teils auf die Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zu seinen Lasten ergeben. Insbe- sondere weist die Würdigung der Aussage des Zeugen G. keine Lücke auf. III. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Das Landgericht hat bei seiner rechtlichen Bewertung verkannt, dass der Angeklagte mit dem Einsatz des Schraubendrehers in beiden Geschehensabschnitten weitergehende Qualifikati- onstatbestände erfüllt hat. 1. Durch sein Handeln gegenüber dem Zeugen G. hat der Angeklagte den Qualifikationstatbestand der besonders schweren räuberischen Erpressung gemäß § 255, § 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB verwirklicht, weil er bei der Tat mit dem Schraubendreher ein gefährliches Werkzeug verwendet hat. a) Das Tatbestandsmerkmal des Verwendens im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB umfasst jeden zweckgerichteten Gebrauch eines objektiv ge- fährlichen Tatmittels. Nach der Konzeption der Raubdelikte bezieht sich das Ver- wenden auf den Einsatz des Nötigungsmittels zur Verwirklichung des Raubtatbe- stands; es liegt sonach vor, wenn der Täter eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug gerade als Mittel entweder der Ausübung von Gewalt gegen eine Per- son oder der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben gebraucht, um die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache zu ermöglichen oder – im Fall des § 255 StGB – eine andere Person zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines 6 7 8 9 - 7 - anderen Nachteil zuzufügen. Im Fall der Drohung muss das Tatopfer das Nöti- gungsmittel und die Androhung seines Einsatzes wahrnehmen. Denn hierunter ist das ausdrückliche oder schlüssige In-Aussicht-Stellen eines künftigen Übels zu verstehen, auf das der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt. Eine Drohung erfordert daher, dass der Bedrohte Kenntnis von ihr erlangt und dadurch in eine Zwangslage gerät (vgl. nur BGH, Beschluss vom 8. April 2020 – 3 StR 5/20, BGHR StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Verwenden 12 mwN; Urteil vom 10. Januar 2018 – 2 StR 200/17, NStZ 2018, 278; allgemein zur Drohung BT-Drucks. 13/8587, S. 44 f.). b) Gemessen hieran hat der Angeklagte den Schraubendreher bei seiner Drohung gegenüber dem Zeugen G. im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB verwendet. Hierzu genügte, dass er seine verbale Drohung unterstrich, in- dem er das Werkzeug dabei gut sichtbar in der Hand hielt, und ihm bewusst war, dass der Zeuge dies wahrnahm. Entgegen der Ansicht des Landgerichts hat der Angeklagte den Schraubendreher damit durchaus „als Waffenersatz eingesetzt“. Für die Verwendung bei der Drohung – einem konkludent vollziehbaren Kommu- nikationsakt – war nicht erforderlich, damit zusätzlich Hieb- oder Stichbewegun- gen in Richtung des Adressaten der Drohung vorzunehmen oder solche verbal anzukündigen. c) Bei einem Schraubendreher handelt es sich grundsätzlich um ein ge- fährliches Werkzeug im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, denn ein solcher ist nach seiner objektiven Beschaffenheit geeignet, einem Opfer erhebliche Körper- verletzungen zuzufügen, etwa bei einem Einsatz als Stichwerkzeug (BGH, Urteil vom 18. Februar 2010 – 3 StR 556/09, BGHR StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Verwen- den 9). Die genauen Abmessungen des hier verwendeten Schraubendrehers teilt das Urteil zwar nicht mit. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen wird 10 11 - 8 - die genannte Eignung durch die nicht näher ausgefüllte Bezeichnung als „han- delsüblich“ und den späteren erfolgreichen Einsatz zum Aufhebeln eines Spiel- automaten aber noch hinreichend belegt. 2. Mit der Ablehnung einer besonders schweren räuberischen Erpressung im ersten Handlungsakt hat sich das Landgericht zudem den Blick dafür verstellt, dass dem Schraubendreher auch für die Bewertung des anschließenden Dieb- stahlsversuchs Relevanz zukommt. Indem er ihn zum Aufhebeln des Spielauto- maten nutzte und so präsent hielt, hat der Angeklagte insoweit einen versuchten Diebstahl in der qualifizierten Form des Diebstahls mit Waffen entsprechend § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB begangen. Der Schraubendreher stellte auch im Sinne dieser Vorschrift ein gefährli- ches Werkzeug dar (vgl. zur parallelen Norm des § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB BGH aaO; BGH, Beschluss vom 1. September 2004 – 2 StR 313/04, NJW 2004, 3437). Dass er dem Angeklagten bei der Wegnahme aus dem Automaten nur mehr als Aufbruchswerkzeug diente, steht dieser Einordnung nicht entgegen, weil die aus seiner Beschaffenheit resultierende objektive Gefährlichkeit hierdurch nicht redu- ziert wird. Da für § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB schon die mit dem Beisichführen verbundene latente Gefahr des Gebrauchs eines derartigen Gegenstands genügt (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juni 2008 – 3 StR 246/07, BGHSt 52, 257 Rn. 30 f.), kommt es außerdem nicht darauf an, dass der Angeklagte die gegebene Eignung des Schraubendrehers als „Waffenersatz“ (vgl. zur Bestimmung der Gefährlich- keit BGH aaO Rn. 23) hier durch dessen vorangehende Verwendung als Droh- mittel sogar schon konkret illustriert hatte. 12 13 - 9 - Der Angeklagte hat den Schraubendreher zudem (auch) bei dem Dieb- stahl bei sich geführt. Hierzu genügt bei einem mitgebrachten Werkzeug, dass es sich für den Täter in Griffweite befand oder er sich seiner jederzeit ohne nen- nenswerten Zeitaufwand bedienen konnte (BGH, Beschluss vom 5. Okto- ber 2016 – 3 StR 328/16). Dies wird durch die Urteilsgründe – der Schrauben- dreher war vom Angeklagten zum Aufbrechen von Spielautomaten mitgenom- men worden, wurde hierzu bei der Tat benutzt und verblieb während des gesam- ten Geschehens am Tatort, wo er später aufgefunden wurde – hinreichend be- legt. 3. Der Schuldspruch unterliegt daher insgesamt der Aufhebung. Einer Be- richtigung durch den Senat steht § 265 StPO entgegen, da eine Strafbarkeit des Automatenaufbruchs als versuchter Diebstahl mit Waffen im Verfahren bislang nicht thematisiert wurde und nicht gänzlich auszuschließen ist, dass sich der An- geklagte hiergegen wirksamer hätte verteidigen können. 4. Die Aufhebung des Schuldspruchs entzieht dem gesamten Rechtsfol- genausspruch die Grundlage. Die Sache bedarf deshalb neuer Verhandlung und Entscheidung. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen können jedoch bestehen bleiben. Sie können um nicht widersprechende weitere ergänzt werden. Dabei wird das neue Tatgericht im Rahmen seiner Kognitionspflicht auch zu prüfen ha- ben, ob dem festgestellten und auch in der Anklage umschriebenen Nachtatge- schehen, welches mit den Handlungen des Angeklagten im Imbiss überdies ei- nen einheitlichen Lebenssachverhalt bildet, strafrechtliche Bedeutung zukom- men könnte. So erscheint mit Blick auf das Gerangel des Angeklagten mit einem Polizeibeamten eine Strafbarkeit nach den §§ 113, 114 StGB denkbar. Zudem 14 15 16 17 - 10 - verhalten sich die bisherigen Feststellungen noch nicht zu der im Raum stehen- den Frage, ob der Angeklagte mit seiner körperlichen Auseinandersetzung mit dem Zeugen G. allein seine Flucht ermöglichen oder zugleich auch noch die Wegnahme der Geldkassette vollenden wollte. Cirener RiBGH Prof. Dr. Mosbacher ist im Urlaub und kann nicht unterschreiben. Cirener RiBGH Köhler ist erkrankt und kann nicht unter- schreiben. Cirener von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Berlin, 20.10.2022 - (537 KLs) 252 Js 2178/22 (10/22)