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Entscheidung

5 StR 51/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:200623B5STR51
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:200623B5STR51.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 51/23 vom 20. Juni 2023 in der Strafsache gegen wegen räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juni 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4. Oktober 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Der Senat bemerkt ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts: Die Verfahrensbeanstandung, mit der die Revision einen „Verstoß gegen §§ 72 ff. StPO“ rügt, ist schon unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht. Der Beschwerdeführer hat beanstandet, dass der vom Gericht zur Frage der Schuldfähigkeit herangezogene psychiatrische Sachverständige nicht bei sämtli- chen Zeugenvernehmungen in der Hauptverhandlung anwesend gewesen sei. In welchem Umfang ein Sachverständiger der Beweisaufnahme beiwohnt, steht in- des im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Will der Beschwerdeführer rü- gen, dass der Sachverständige nur bei einem Teil der Beweisaufnahme anwe- send war, muss er daher eine zulässige Aufklärungsrüge nach § 244 Abs. 2 StPO erheben (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 1951 – 1 StR 530/51, BGHSt 2, 25, - 3 - 27 f.; vom 22. Juli 1964 – 2 StR 247/64, BGHSt 19, 367, 370 f.; Meyer-Goß- ner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 80 Rn. 5 f.; MüKo-StPO/Trück, 2. Aufl., § 80 Rn. 14, 16). Den an die Zulässigkeit einer Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO zu stellenden Anforderungen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 14. Dezember 2022 – 6 StR 338/22, NSt-RR 2023, 81 mwN) ist der Beschwerdeführer nicht gerecht geworden. Er hat weder vorgetragen, welchen Vernehmungen der Sachverstän- dige beigewohnt, noch an welchen er nicht teilgenommen hat. Zudem hat er nicht mitgeteilt, zu welchen Themen die betreffenden Zeugen ausgesagt haben. Da- rüber hinaus hätte der Beschwerdeführer vortragen müssen, ob das Gericht den Sachverständigen vom Inhalt in seiner Abwesenheit erhobener Beweise unter- richtet hat. Ohne diese Informationen kann der Senat aber nicht überprüfen, ob sich das Gericht dazu gedrängt hätte sehen müssen, für die Anwesenheit des Sachverständigen bei weiteren Zeugenvernehmungen Sorge zu tragen. Cirener Mosbacher Köhler RiBGH von Häfen Werner ist im Urlaub und kann nicht unterschreiben. Cirener Vorinstanz: Landgericht Hamburg, 04.10.2022 - 612 KLs 4/22 3021 Js 818/21