Entscheidung
5 StR 186/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:200623B5STR186
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:200623B5STR186.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 186/23 vom 20. Juni 2023 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juni 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landge- richts Berlin vom 25. Januar 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten erge- ben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Entgegen der Auffassung der Revision kommt dem Umstand, dass der Beschul- digte bereits von 2001 an nach § 63 StGB untergebracht war, bis die Maßregel 2019 aus Verhältnismäßigkeitsgründen für erledigt erklärt wurde, grundsätzlich keine unmittelbare Bedeutung für die Voraussetzungen der Unterbringung im ge- genständlichen Verfahren zu. Die Verhältnismäßigkeit der erneuten Anordnung der Maßregel bestimmt sich vielmehr nach der Bedeutung der jetzigen Anlassta- ten sowie derjenigen der zu erwartenden Taten und dem von dem Täter ausge- henden Grad der Gefährlichkeit. Denn während bei der Erledigungserklärung we- gen Unverhältnismäßigkeit nach § 67d Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 StGB der Freiheitsan- spruch des Untergebrachten bei langandauernden Unterbringungen zunehmen- des Gewicht erhält, ist dieser Aspekt für die Verhältnismäßigkeit der erneuten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen neuer Anlasstaten - 3 - nicht von Bedeutung (vgl. BGH, Beschluss vom 3. September 2015 – 1 StR 255/15 Rn. 22). Cirener RiBGH Prof. Dr. Mosbacher ist im Urlaub und kann nicht unterschreiben. RiBGH Köhler ist krank und kann nicht unterschreiben. Cirener von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Berlin, 25.01.2023 - (504 KLs) 271 Js 5508/21 (13/22)