Entscheidung
4 StR 59/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:190623B4STR59
4Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:190623B4STR59.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 59/23 vom 19. Juni 2023 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Juni 2023 beschlos- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 31. August 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi- sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange- klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: 1. Das Landgericht musste den Angeklagten nicht darauf hinweisen, dass es die in der Anklage geschilderte Schussreihenfolge nicht sicher feststellen konnte, sondern diese offenblieb. Eine Hinweispflicht auf eine geänderte Sach- lage gemäß § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO besteht bei einer wesentlichen Veränderung des Tatbildes im Vergleich zu dem in der zugelassenen Anklage konkretisierten Sachverhalt etwa betreffend Tatzeit, Tatort, Tatrichtung oder die Person eines Beteiligten (vgl. BGH, Beschluss vom 15. September 2022 – 4 StR 307/22 Rn. 5 mwN). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Angeklagte hatte bereits aufgrund der zugelassenen Anklage Anlass, unabhängig von der feststellbaren Reihenfolge der beiden Schüsse mit der Armbrust seine Verteidigung auf diese ihm jeweils im Kern unverändert zur Last liegenden Tathandlungen einzurichten. - 3 - Auch das Mordmerkmal der Heimtücke stand dabei evident weiter in Rede, wenn anders als im Anklagesatz geschildert der Schuss in den Hinterkopf des Geschä- digten zuerst erfolgt sein sollte. 2. Die Revision hat auch insoweit keinen Erfolg, als sie die Ablehnung von sechs Beweisanträgen beanstandet, die den Ablauf des Tatgeschehens betref- fen (Verfahrensrüge unter Gliederungspunkt B. IV. der Revisionsbegründung). a) Die Verfahrensrüge ist im Hinblick auf den Beweisantrag Nr. 3 unzuläs- sig, denn die Revision legt entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO bei den Beweis- tatsachen und in seiner Begründung in Bezug genommene Lichtbilder nicht vor. Die Beweisanträge Nr. 1 und Nr. 5 – letzteren der Sache nach gestützt auf § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO – sowie den als Anlage III zum Hauptverhandlungsprotokoll vom 17. August 2022 genommenen Beweisantrag hat die Strafkammer rechts- fehlerfrei abgelehnt. b) Die Ablehnung der weiteren Beweisanträge hat das Landgericht aller- dings nicht tragfähig auf § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO gestützt. Zwar hat es hinreichend dargelegt, dass die in beiden Anträgen aufgestellte Beweisbehaup- tung, der Armbrustpfeil habe den Kopf des Getöteten vollständig durchdrungen, für die Täterschaft des Angeklagten aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung sei. Die Strafkammer hat aber aus dem Blick verloren, dass sie die besondere Schwere der Schuld des Angeklagten auch damit begründet hat, dass er nach einem Steckschuss den Pfeil aus dem Kopf des zu diesem Zeitpunkt noch leben- den und sodann strangulierten Geschädigten herauszog. Damit kam der behaup- teten Beweistatsache, wäre sie erwiesen, für den Rechtsfolgenausspruch Bedeu- tung zu. Die Strafkammer hat sich deshalb im Urteil rechtsfehlerhaft mit der Ab- lehnungsbegründung in Widerspruch gesetzt (vgl. hierzu nur BGH, Beschluss - 4 - vom 27. November 2018 – 3 StR 429/18 Rn. 10; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 244 Rn. 56b; jeweils mwN). Jedoch wird die Ablehnung dieser Beweisanträge durch den von der Straf- kammer ebenfalls herangezogenen Ablehnungsgrund der völligen Ungeeignet- heit eines ballistischen Sachverständigengutachtens getragen. Der Senat ent- nimmt dem Beschluss des Landgerichts vom 22. August 2022, dass nicht nur die Ablehnung des Beweisantrags Nr. 2, die sich im Einzelnen zu den Voraussetzun- gen von § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 StPO verhält, sondern auch die des als An- lage IV zum Hauptverhandlungsprotokoll vom 17. August 2022 genommenen Beweisantrags hierauf gestützt ist. Neben der Identität von Beweistatsache und -mittel folgt dies insbesondere daraus, dass die Strafkammer insoweit auch die den Beweisantrag Nr. 2 betreffenden Beschlussgründe (Gliederungspunkt A. 3.) in Bezug genommen hat. Quentin Maatsch Scheuß Ri‘inBGH Dr. Momsen-Pflanz ist wegen Urlaubs an der Unter- schriftsleistung gehindert. Quentin Dietsch Vorinstanz: Landgericht Frankenthal (Pfalz), 31.08.2022 ‒ 1 Ks 5220 Js 5501/21