OffeneUrteileSuche
Beschluss

I ZB 94/20

BGH, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:160623BIZB94.20.0
6mal zitiert
1Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 6. Mai 2021 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen. 1 I. Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 21. Juli 2021 - I ZB 28/21, juris Rn. 2 mwN). 2 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog. 3 III. Die Schuldnerin kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen. Koch Feddersen Pohl Schmaltz Wille