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Entscheidung

IX ZB 55/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:150623BIXZB55
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:150623BIXZB55.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 55/22 vom 15. Juni 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, die Richterin Lohmann, die Richter Röhl, Dr. Schultz und Weinland am 15. Juni 2023 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ulm vom 21. November 2022, mit dem die Beru- fung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Ulm vom 19. April 2021 (4 C 282/20) verworfen worden ist, wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines bei dem Bundesge- richtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird zurückgewiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 8.567,57 € festgesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft, aber nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu verwerfen, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht durch einen bei dem Bundesgerichts- hof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. 1 - 3 - Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts ist unbegrün- det. Nach § 78b Abs. 1 ZPO hat das Gericht einer Partei auf ihren Antrag einen Rechtsanwalt beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechts- anwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos er- scheint. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Rechtsverfolgung ist aussichtslos. Aussichtslosigkeit ist gegeben, wenn ein günstiges Ergebnis der beabsichtigten Rechtsverfolgung auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2018 - IX ZR 155/17, juris Rn. 4 mwN). Dies ist hier der Fall. Auch ein zugelassener, dem Klä- ger zur Rechtsverfolgung beigeordneter Rechtsanwalt wäre nicht in der Lage, dessen Rechtsbeschwerde erfolgreich zu begründen. Das Berufungsgericht hat die von dem Kläger persönlich eingelegte Berufung rechtsfehlerfrei als unzuläs- sig verworfen (§ 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Schoppmeyer Lohmann Röhl Schultz Weinland Vorinstanzen: AG Ulm, Entscheidung vom 19.04.2021 - 4 C 282/20 - LG Ulm, Entscheidung vom 21.11.2022 - 1 S 52/22 - 2