OffeneUrteileSuche
Entscheidung

AK 29/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:140623BAK29
6Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:140623BAK29.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 29/23 vom 14. Juni 2023 in dem Strafverfahren gegen wegen versuchter Brandstiftung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Angeschuldig- ten und seiner Verteidiger am 14. Juni 2023 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlos- sen: Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundes- gerichtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandes- gericht Düsseldorf übertragen. Gründe: I. Der Angeschuldigte wurde am 18. November 2022 vorläufig festgenom- men und befindet sich seit dem Folgetag ununterbrochen in Untersuchungs- haft, zunächst aufgrund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Amtsgerichts Dortmund vom 19. November 2022 (711 Gs 236/22), sodann aufgrund Haft- befehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 28. Dezember 2022 (1 BGs 1051/22), aufrechterhalten durch Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 27. Januar 2023 (1 BGs 189/23) und neu gefasst durch Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. Mai 2023 (III-6 St 1/23). Gegenstand des danach gegenwärtig vollzogenen Haftbefehls ist der Vorwurf, der Angeschuldigte habe am 17. November 2022 in B. versucht, eine Brandstiftung zu begehen, strafbar gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 1, §§ 22, 23 StGB. 1 - 3 - Der Generalbundesanwalt hat unter dem 28. April 2023 wegen des dem aktuellen Haftbefehl zugrundeliegenden Tatvorwurfs und einer weiteren Anschul- digung, auf die allein sich der ursprüngliche Haftbefehl bezog, Anklage zum Oberlandesgericht Düsseldorf erhoben. II. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor (§ 121 Abs. 1, § 122 Abs. 4 Satz 2 StPO). 1. Eine besondere Haftprüfung ist bereits veranlasst. Zwar ist der ur- sprüngliche Haftbefehl des Amtsgerichts Dortmund ausschließlich auf einen Vor- wurf gestützt gewesen, der nicht mehr Gegenstand des nunmehr vollzogenen Haftbefehls ist. In Bezug auf den darin enthaltenen Vorwurf hat allerdings eben- falls bereits im November 2022 eine dringende Verdachtslage bestanden (vgl. zu den rechtlichen Maßstäben näher BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - AK 50/20, NStZ-RR 2021, 155 mwN). 2. Der Angeschuldigte ist der ihm im aktuellen Haftbefehl zur Last gelegten Tat dringend verdächtig. a) Nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand ist in diesem Sinne von fol- gendem Sachverhalt auszugehen: Der Angeschuldigte erhielt am 17. November 2022 von einem Hintermann aus dem Iran den Auftrag, einen Brandanschlag auf eine Synagoge in B. zu verüben. Er entschloss sich am späten Abend desselben Tages, stattdessen einen leerstehenden, von einem Bauzaun umgebenen Gebäudeteil einer in Nähe der Synagoge gelegenen Schule anzugehen. Er warf einen Brandsatz, den er 2 3 4 5 6 7 - 4 - aus einer mit Benzin gefüllten Glasflasche gefertigt hatte, gegen die Fassade im Bereich zweier Fenster und nahm zumindest billigend in Kauf, das Gebäude in Brand zu setzen. Unmittelbar danach verließ er den Tatort, ohne sich weitere Gedanken über die Folgen seines Tuns zu machen. Es kam zu einem gering- fügigen Brandschaden an einer offenen Styropordämmung und einer Verrußung im Fensterbereich. b) Der dringende Tatverdacht beruht auf der Einlassung des Angeschul- digten und verschiedenen Beweismitteln. Der Angeschuldigte hat den äußeren Ablauf zum Geschehen an der Schule grundsätzlich eingeräumt. Im Übrigen wird der Hergang insbesondere durch die Aussage eines die Tat beobachtenden Zeu- gen, die Auslesung von Standortdaten des vom Angeschuldigten genutzten Fahr- zeugs, einen in dem Wagen aufgefundenen Benzinkanister sowie den polizei- lichen Brandbericht belegt. Die sich daraus ergebenden objektiven Umstände lassen Rückschlüsse auf die subjektive Seite abweichend von der Einlassung des Angeschuldigten zu, er habe lediglich einen Rußfleck verursachen wollen. c) In rechtlicher Hinsicht folgt daraus, dass sich der Angeschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit wegen versuchter Brandstiftung strafbar gemacht hat (§ 306 Abs. 1 Nr. 1, §§ 22, 23 StGB). Nach dem bisherigen Ermittlungsstand ist kein strafbefreiender Rücktritt im Sinne des § 24 Abs. 1 StGB anzunehmen, weil der Angeschuldigte sich nach der letzten Ausführungshandlung keine näheren Vorstellungen von den verursachten Folgen machte oder diese ihm gleichgültig waren und mithin ein beendeter Versuch vorlag (vgl. zur st. Rspr. etwa BGH, Urteil vom 7. Februar 2018 - 2 StR 171/17, NStZ-RR 2018, 137, 138 mwN). 3. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für den Erlass des modifizier- ten Haftbefehls ergibt sich aus § 125 Abs. 2 Satz 1, § 126 Abs. 2 Satz 1 StPO, da es nach Erhebung der öffentlichen Klage mit der Sache befasst ist. Ob es 8 9 10 - 5 - in der Hauptsache tatsächlich zuständig ist, ist dafür nicht entscheidend (vgl. LR/Gärtner, StPO, 27. Aufl., § 125 Rn. 22, § 126 Rn. 25; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 126 Rn. 5; HK-StPO/Posthoff, 6. Aufl., § 126 Rn. 10; BeckOK StPO/Krauß, 47. Ed., § 126 Rn. 5; KMR/Wankel, StPO, 57. EL, § 126 Rn. 8; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4. März 1981 - 1 Ws 145/81, MDR 1981, 691). Der Gesetzeswortlaut stellt insofern allein auf die tatsächliche Befassung infolge der Anklageerhebung ab. Vor diesem Hintergrund sprechen Gesichtspunkte der Rechtssicherheit und -klarheit sowie der Sachnähe und Beschleunigung dage- gen, die Zuständigkeit abweichend vom Normtext von weiteren Kriterien abhän- gig zu machen. Einer näheren Prüfung, ob die erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts gemäß § 120 GVG eröffnet ist, bedarf es für die hier zu tref- fende Entscheidung mithin nicht. 4. Es bestehen die Haftgründe der Fluchtgefahr und der Verdunkelungs- gefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 und 3 Buchst. b und c StPO. a) Nach einer Gesamtwürdigung der Umstände ist es wahrscheinlicher, dass sich der Angeschuldigte dem Verfahren entziehen, als dass er sich ihm zur Verfügung stellen wird. Der Angeschuldigte hat enge Beziehungen in den Iran. Er hat die dortige Staatsangehörigkeit, entsprechende Sprachkenntnisse und hält sich regelmäßig dort auf. Die Hintergründe der Tat weisen ebenfalls einen Bezug zum Iran auf. Die drohende Strafe stellt einen deutlichen Fluchtanreiz unabhängig davon dar, dass wegen des bloßen Versuchs des Verbrechens sowie mit Blick auf Aufklä- rungsbemühungen des bislang unbestraften Angeschuldigten eine Milderung des Strafrahmens in Betracht kommt. Seine aus dem Homeoffice selbständig er- brachten Computer- sowie Büroarbeiten und familiäre Bindungen setzen die Fluchtgefahr unter anderem deshalb nicht entscheidend herab, weil die Berufs- 11 12 13 - 6 - tätigkeit nicht ortsgebunden und seine Ehefrau ebenfalls iranische Staatsange- hörige ist. b) Darüber hinaus sind nach derzeitigem Ermittlungsstand Verdunke- lungshandlungen im Falle der Haftentlassung zu besorgen, namentlich ein Ein- wirken auf den Zeugen Be. . Dieser hat ausgesagt, von einem Mann kontak- tiert worden zu sein, der sich als früherer Mithäftling des Angeschuldigten be- zeichnet und ihn in dessen Auftrag aufgefordert habe, nicht vor Gericht zu er- scheinen. Eine derartige mögliche Einwirkung auf den Zeugen erscheint vor dem Hintergrund plausibel, dass bereits der Vater des Angeschuldigten die Wohn- anschrift des Zeugen aufsuchte. Seine auf polizeiliche Ansprache abgegebene Erklärung, er habe die Adresse für den Anwalt des Sohnes besorgen sollen, er- scheint angesichts der sich aus den Akten ergebenden Anschrift wenig überzeu- gend. Soweit die Verteidigerin die Vernehmung eines weiteren Zeugen angeregt hat, um die Angaben des Zeugen Be. zu widerlegen, ist eine solche im be- sonderen Haftprüfungsverfahren nicht zu veranlassen, zumal der Zeuge Be. erklärt hat, bei dem weiteren Zeugen handele es sich nicht um denjenigen, der ihn angesprochen habe. c) Weniger einschneidende Maßnahmen gemäß § 116 Abs. 1 und 2 StPO als der Vollzug der Untersuchungshaft erscheinen nicht erfolgversprechend, um den Haftgründen wirksam zu begegnen. 5. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) sind gegeben. Die besondere Schwie- rigkeit und der Umfang der Ermittlungen haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen die Haftfortdauer. Zur Beurteilung der inneren Tatseite und für die rechtliche Einordnung der Tat hat es der Aufklärung des näheren Hintergrun- des mitsamt dem in Rede stehenden Auslandsbezug bedurft. Hierzu sind etwa 14 15 16 - 7 - Erkenntnisse des Bundesamtes für Verfassungsschutz erst im März 2023, in offener Form am 29. März 2023, eingegangen. Der Generalbundesanwalt hat ohne Verzögerungen im April 2023 die Anklage gefertigt, noch bevor die ab- schließenden Vermerke über die Auswertung der digitalen Asservate vorgelegen haben. Der Vorsitzende des mit der Sache befassten Senats des Oberlandes- gerichts hat am Tag der Anklageerhebung deren Übermittlung (§ 201 StPO) ver- anlasst sowie im Folgenden vorsorglich für den Fall der Eröffnung Hauptverhand- lungstermine ab dem 18. Juli 2023 abgestimmt. 6. Schließlich steht die Untersuchungshaft nach Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Angeschuldigten einerseits sowie dem Strafverfolgungs- interesse der Allgemeinheit andererseits nicht zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Schäfer Paul Anstötz 17