Entscheidung
VIII ZR 127/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:130623BVIIIZR127
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:130623BVIIIZR127.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 127/17 vom 13. Juni 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juni 2023 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bünger, die Richter Kosziol und Dr. Schmidt, die Richterin Dr. Matussek sowie den Richter Dr. Reichelt beschlossen: 1. Die Ablehnungsgesuche des Klägers vom 30. Mai 2023 gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bünger, die Richter am Bundesgerichtshof Kosziol und Dr. Schmidt, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Matussek sowie den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Reichelt werden als unzulässig verworfen. 2. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 25. April 2023 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: 1. Die (erneuten) Ablehnungsgesuche gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bünger und die Richter am Bundesgerichtshof Kosziol und Dr. Schmidt vom 30. Mai 2023 sowie die Ablehnungsgesuche gegen die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Matussek und den Richter am Bundesge- richtshof Dr. Reichelt sind - unter Mitwirkung der abgelehnten Richter - als unzu- lässig zu verwerfen. 1 - 3 - a) Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Be- gründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offen- sichtlich unzulässig (BVerfGE 153, 72 Rn. 2; 159, 147 Rn. 2). Das ist insbeson- dere dann der Fall, wenn ein Ablehnungsgesuch bereits beschiedenen Vortrag wiederholt (BGH, Beschluss vom 24. März 2022 - RiZ 2/16, juris Rn. 4). Die Ent- scheidung hängt dann nur noch von einer rein formalen Prüfung ab, die kein er- neutes inhaltliches Eingehen auf den Verfahrensgegenstand erfordert (BVerfGE 159, 147 Rn. 2). Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (BVerfGE 11, 1, 3; 153, 72 Rn. 2; BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2020 - 2 BvC 35/18, juris Rn. 2; siehe auch Senatsbeschluss vom 25. September 2019 - VIII ZB 80/18 und VIII ZB 82/18, juris Rn. 11 mwN). b) So liegt der Fall hier. Das erneute Ablehnungsgesuch des Klägers ge- gen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bünger und die Richter am Bundesgerichtshof Kosziol und Dr. Schmidt erschöpft sich in der Sache in der Wiederholung von Vorbringen, das der Senat mit seinen Beschlüssen vom 17. Juli 2018, 28. August 2018, 4. September 2018 und 9. Oktober 2018 (VIII ZR 127/17, juris) in dieser Sache bereits mehrfach gewürdigt und beschieden hat. Dies betrifft insbesondere auch die von dem Kläger bereits im Jahr 2018 ange- brachten Ablehnungsgesuche, welche er auf die nach seiner Auffassung willkür- liche und manipulierte Senatsbesetzung gestützt hat. c) Gleiches gilt für die erstmaligen Ablehnungsgesuche des Klägers gegen die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Matussek und den Richter am Bundes- gerichtshof Dr. Reichelt. 2 3 4 - 4 - Ein Ablehnungsgesuch, das - rein formal betrachtet - zwar eine Begrün- dung für eine angebliche Befangenheit enthält, dessen Begründung aber aus zwingenden rechtlichen Gründen - ohne nähere sachliche Prüfung und losgelöst von den konkreten Umständen des Einzelfalls - ein Eingehen auf den Gegen- stand des Verfahrens oder das Verhalten des abgelehnten Richters nicht erfor- dert, ist zur Begründung der Besorgnis einer Befangenheit grundsätzlich unge- eignet und steht einem von vornherein unzulässigen Ablehnungsgesuch ohne Angabe eines Ablehnungsgrunds gleich (Senatsbeschluss vom 28. August 2018 - VIII ZR 127/17, juris Rn. 3 mwN). Objektive Gründe, die hiernach geeignet erscheinen könnten, vom Stand- punkt des Klägers bei vernünftiger Betrachtung aller Umstände die Befürchtung zu wecken, die abgelehnten Richter hätten der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber gestanden, sind mit der Eingabe vom 30. Mai 2023 weder aufgezeigt noch sonst erkennbar. Vielmehr zielen die vom Kläger erhobenen Vorwürfe in der Sache darauf ab, dass er die vom Senat in diesem Verfahren zu seinem Nachteil geäußerte Rechtsauffassung für verfehlt hält (vgl. hierzu bereits Senatsbeschlüsse vom 10. April 2018 - VIII ZR 127/17, juris Rn. 6; vom 28. August 2018 - VIII ZR 127/17, juris Rn. 4; vom 4. Septem- ber 2018 - VIII ZR 127/17, juris Rn. 4). 2. Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 25. April 2023 ist jedenfalls unbegründet. Der Senat hat das vom Kläger als übergangen gerügte Vorbringen jeweils geprüft, aber mangels Erheblichkeit nicht für durchgreifend erachtet. Insbeson- dere hat der Kläger bereits mit seiner Eingabe vom 7. August 2018 die aus seiner 5 6 7 8 - 5 - Sicht fehlerhaften Mitwirkungsgrundsätze des Senats ab dem 15. Mai 2017 ge- rügt. Dieses - auch in der Folge noch mehrfach in weiteren Eingaben ange- brachte - Vorbringen wurde in den nachfolgenden Beschlüssen vom 28. Au- gust 2018, 4. September 2018, 9. Oktober 2018 und 14. November 2018 berück- sichtigt und nicht für durchgreifend erachtet. Der Umstand, dass der Senat eine dem Kläger nicht genehme Rechtsposition eingenommen hat, stellt keine Verlet- zung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar (vgl. BVerfGE 64, 1, 12; BGH, Beschlüsse vom 9. März 2016 - IV ZR 266/14, juris Rn. 1; vom 4. Okto- ber 2016 - VIII ZA 32/15, juris Rn. 3; vom 14. Juli 2022 - III ZR 95/21, juris Rn. 2). 3. Hinsichtlich sämtlicher weiterer wiederholter Anträge in der Eingabe des Klägers vom 30. Mai 2023, wie etwa Gegenvorstellung und Antrag auf Beiord- nung eines Notanwalts zur Durchführung eines Wiederaufnahmeverfahrens, wird auf den Beschluss vom 25. April 2023 verwiesen. 9 - 6 - 4. Der Kläger wird erneut darauf hingewiesen, dass er auf weitere Einga- ben vergleichbaren Inhalts nicht mehr mit einer gesonderten Bescheidung durch den Senat rechnen kann (siehe hierzu bereits Senatsbeschluss vom 9. Okto- ber 2018 - VIII ZR 127/17, juris Rn. 5). Dr. Bünger Kosziol Dr. Schmidt Dr. Matussek Dr. Reichelt Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 14.12.2016 - 452 C 23314/15 - LG München I, Entscheidung vom 04.05.2017 - 14 S 22108/16 - 10