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Entscheidung

VIII ZB 6/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:130623BVIIIZB6
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:130623BVIIIZB6.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 6/23 vom 13. Juni 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juni 2023 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bünger, den Richter Dr. Schmidt sowie die Richterinnen Wiegand, Dr. Matussek und Dr. Böhm beschlossen: Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 23. Mai 2023, mit dem seine Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen worden ist, wird zurückgewiesen. Gründe: Der "Widerspruch" des Beklagten in seinem Schreiben vom 5. Juni 2023 ist, da ein Rechtsmittel gegen den Senatsbeschluss vom 23. Mai 2023 nicht er- öffnet ist, als Gegenvorstellung auszulegen. Die Gegenvorstellung hat - ihre Zu- lässigkeit unterstellt - in der Sache keinen Erfolg. Wie bereits in dem vorgenannten Senatsbeschluss ausgeführt, sieht das Gesetz zwingend vor, dass eine Rechtsbeschwerde von einem beim Bundesge- richtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Diesen Formerfordernissen hat der Beklagte nicht genügt. Soweit der Beklagte weiter beanstandet, der Senatsbeschluss trage nicht die Unterschriften der an der Entscheidung mitwirkenden Richter, verkennt er, dass einer Partei nicht das von den erkennenden Richtern unterzeichnete Origi- nal der Entscheidung, sondern lediglich eine beglaubigte Abschrift oder - auf An- 1 2 3 - 3 - trag - eine Ausfertigung der erlassenen und unterschriebenen Entscheidung zu- gestellt wird (§ 317 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO [bei Urteilen], § 329 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 ZPO [bei Beschlüssen]), während - wie auch hier - die von den Richtern unterzeichnete Originalentscheidung beim Gericht verbleibt (vgl. Se- natsbeschlüsse vom 30. Juni 2020 - VIII ZB 28/20, juris Rn. 3; vom 8. Novem- ber 2022 - VIII ZB 61/22, juris Rn. 4). Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass er bei vergleichbaren Einga- ben nicht mehr mit einer gesonderten Entscheidung des Senats rechnen kann. Dr. Bünger Dr. Schmidt Wiegand Dr. Matussek Dr. Böhm Vorinstanzen: AG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 10.11.2022 - 26 C 173/22 - LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 12.01.2023 - 16 S 242/22 - 4