Entscheidung
6 StR 187/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:130623B6STR187
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:130623B6STR187.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 187/23 vom 13. Juni 2023 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäbungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juni 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braun- schweig vom 7. Februar 2023 wird verworfen; die Urteilsformel wird je- doch dahin ergänzt, dass die in dieser Sache in Belgien erlittene Freiheits- entziehung im Verhältnis 1:1 auf die Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Das Urteil bedarf jedoch der Ergänzung, weil sich der Angeklagte den Urteils- gründen zufolge in dieser Sache in Belgien in Auslieferungshaft befand, das Landgericht indes entgegen der Vorschrift des § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB keine Bestimmung über den Anrechnungsmaßstab getroffen hat. Diese Entscheidung muss in der Urteilsformel zum Ausdruck kommen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 22. Juli 2003 – 5 StR 162/03, NStZ-RR 2003, 364). Im Hinblick darauf, dass eine Anrechnung der in Belgien erlittenen Haft nur im Maßstab von 1:1 in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 2002 – 2 StR 45/02), bestimmt der Senat den Anrechnungsmaßstab entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst. Feilcke Tiemann Wenske Fritsche Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Braunschweig, 07.02.2023 - 4 KLs 800 Js 14361/21 (85/22) 1 2