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3 StR 120/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:130623B3STR120
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:130623B3STR120.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 120/23 vom 13. Juni 2023 in der Strafsache gegen wegen Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 3. auf dessen Antrag und einstim- mig - am 13. Juni 2023 gemäß § 44 Satz 1, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: 1. Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur Be- gründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 14. Dezember 2022 auf seinen Antrag Wieder- einsetzung in den vorigen Stand gewährt. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil dahin ge- ändert, dass er wegen Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen in Tateinheit mit Besitz vollautomatischer Schusswaffen, Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe, Besitz halbautomatischer Kurzwaffen, Besitz von Schusswaf- fen, Besitz von Munition, Besitz eines verbotenen Gegenstan- des (Stahlrute), tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Körperverletzung, Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisa- tionen und Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt wird. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. 4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Wiedereinsetzung und des Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten schuldig gesprochen – „des vorsätzlichen Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Munition ohne Erlaubnis in Tateinheit mit vorsätz- lichem Besitz von Munition ohne Erlaubnis, ... mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und ... mit Verwenden von Kennzeichen verfas- sungswidriger Organisationen“, – „des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit tät- lichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte ... (und) mit Körperverletzung sowie“ – „der vorsätzlichen Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaf- fen in Tateinheit mit vorsätzlichem verbotswidrigem Besitz von Schuss- waffen und wesentlichen Waffenteilen, nämlich Maschinenpistolen mit Läufen, Verschlüssen, Gehäusen und Magazinen zum Verschießen von Patronenmunition, ... mit vorsätzlichem Besitz ohne Erlaubnis halb- automatischer Kurzwaffen und wesentlicher Waffenbestandteile zum Verschießen von Patronenmunition, ... mit vorsätzlichem unerlaubtem Besitz von Schusswaffen ohne Erlaubnis, ... mit vorsätzlichem uner- laubtem Besitz von Munition ohne Erlaubnis und ... mit vorsätzlichem Besitz eines unerlaubten Gegenstandes (Stahlrute)“. Es hat ihn deswegen mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten belegt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt und ein Verfahrenshindernis geltend macht, hat den aus 1 2 - 4 - der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel un- begründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. I. 1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wer- tungen getroffen: Der Angeklagte befuhr in seinem Wohnort mit dem PKW öffentliche Stra- ßen, obwohl ihm, wie er wusste, die Fahrerlaubnis zuvor bestandskräftig entzo- gen worden war. Dabei wurde er von Polizeibeamten beobachtet. Sie hatten sich in den Ort begeben, um den Angeklagten aufgrund eines Vollstreckungshaftbe- fehls festzunehmen. Er versuchte, sich der polizeilichen Kontrolle zu entziehen, indem er mit überhöhter Geschwindigkeit durch das Ortsgebiet fuhr; dabei miss- achtete er Anhalte- und Sonderzeichen der Beamten. In einem Fach, das in die Rücklehne des Beifahrersitzes seines PKW integriert war, hatte der Angeklagte, der über keine waffenrechtlichen Erlaubnisse verfügte, eine mit scharfen Patro- nen geladene halbautomatische Pistole und ein zusätzliches gefülltes Magazin deponiert; in einer seiner Hosentaschen befand sich ein weiteres. Auf dem Armaturenbrett des Fahrzeugs war deutlich von außen sichtbar die Figur eines Reichsadlers mit Hakenkreuz angebracht („Tat Nr. 1“). Nachdem der Angeklagte schließlich angehalten hatte, folgte er nicht der Aufforderung der Polizeibeamten, die Fahrertür zu öffnen und den PKW zu ver- lassen. Vielmehr hielt er sich am Lenkrad fest und trat, als sie ihn zum Aussteigen veranlassen wollten, in ihre Richtung. Er traf zwei Beamte jeweils am Oberschen- kel, woraufhin sie kurzzeitig Schmerzen erlitten. Erst unter Androhung des Ein- 3 4 5 - 5 - satzes eines Elektroimpulsgerätes verließ er das Fahrzeug. Anschließend wur- den der PKW, die Pistole, die Magazine und die Munition sichergestellt („Tat Nr. 2“). In seinem Wohnhaus, seiner Werkstatt und auf seinem Grundstück nebst Nebengelass bewahrte der Angeklagte zu dieser Zeit mehr als 70 verbotene oder erlaubnispflichtige Schusswaffen, wesentliche Schusswaffenteile verschiedener Art und über 5.300 Schuss Munition auf, darunter zwei in der Kriegswaffenliste angeführte Gewehrpatronen mit Leuchtspur für ein vollautomatisches Sturm- gewehr, ferner eine Stahlrute. Die Gegenstände wurden bei zwei nachfolgenden Durchsuchungen sichergestellt („Tat Nr. 3“). 2. Das Landgericht hat diese Feststellungen dahin beurteilt, dass der An- geklagte drei materiellrechtlich selbständige Taten begangen habe. Dabei hat es den Schuldspruch der Sache nach auf die folgenden vom Angeklagten vorsätz- lich begangenen Delikte gestützt, wobei es innerhalb einer jeden Tat Idealkon- kurrenz angenommen hat: – hinsichtlich der „Tat Nr. 1“ auf § 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG (Füh- ren einer halbautomatischen Kurzwaffe), § 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b WaffG (Besitz von Munition), § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) und § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG (Fahren ohne Fahrerlaubnis); – hinsichtlich der „Tat Nr. 2“ auf § 114 Abs. 1 StGB (tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte) und § 113 Abs. 1 StGB (Widerstand gegen Voll- streckungsbeamte) - jeweils bei Erfüllung des Regelbeispiels des § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Alternative 1 (i.V.m. § 114 Abs. 2) StGB (Bei-sich- Führen einer Waffe) - sowie § 223 Abs. 1 StGB (Körperverletzung); 6 7 - 6 - – hinsichtlich der „Tat Nr. 3“ auf § 22a Abs. 1 Nr. 6 KrWaffKG (Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen), § 51 Abs. 1 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.1.1 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG (Besitz voll- automatischer Schusswaffen), § 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG (Be- sitz halbautomatischer Kurzwaffen), § 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a WaffG (Besitz von Schusswaffen), § 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b WaffG (Besitz von Munition) und § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG (Besitz eines verbotenen Gegen- standes [Stahlrute]). II. Die Revision des Angeklagten führt zur Änderung des Schuldspruchs da- hin, dass zwischen sämtlichen vom Landgericht angenommenen Delikten Tat- einheit besteht, zu dessen Neufassung und zur Änderung des Strafausspruchs dahin, dass er zu der (Einzel-)Freiheitsstrafe verurteilt wird, welche die Strafkam- mer als Gesamtstrafe für tat- und schuldangemessen erachtet hat. Im Übrigen bleibt das Rechtsmittel erfolglos. 1. Der Schuldspruch hält der auf die Sachrüge veranlassten Nachprüfung nicht stand, soweit das Landgericht das rechtsfehlerfrei festgestellte Geschehen als drei materiellrechtlich selbständige Taten beurteilt hat; vielmehr liegt nur eine Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB vor. Demgegenüber haben sich, wie der Generalbundesanwalt im Einzelnen dargelegt hat, einige der Strafkammer unterlaufene Ungenauigkeiten bei der waffenstrafrechtlichen Einstufung der zahl- reichen urteilsgegenständlichen Asservate nicht auf den Schuldspruch ausge- wirkt, wie er auf der Grundlage ihrer im Übrigen zutreffenden rechtlichen Würdi- gung zu fassen ist. 8 9 - 7 - a) Die Delikte, die der Angeklagte in den mit „Tat Nr. 1“ und „Tat Nr. 3“ bezeichneten Sachverhaltsausschnitten beging, stehen aufgrund der gleichzeiti- gen Verwirklichung der waffenrechtlichen Straftatbestände im Verhältnis der Idealkonkurrenz zueinander. Tateinheitlicher Besitz verschiedener Waffen und/oder Munition liegt auch dann vor, wenn sie sich an mehreren Orten, etwa in unterschiedlichen Waffen- depots, befinden und der Täter zugleich die tatsächliche Gewalt über sie ausübt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Dezember 2014 - 4 StR 473/14, NStZ-RR 2015, 188; vom 10. Dezember 2019 - 5 StR 578/19, NStZ 2020, 359). Zwischen dem Besitz und dem Führen liegt ebenfalls Tateinheit vor, wenn der Täter von mehre- ren Waffen, die er besitzt, lediglich einen Teil mit sich führt (s. BGH, Beschlüsse vom 28. März 1990 - 2 StR 22/90, BGHR WaffG § 53 Abs. 3a Konkurrenzen 2; vom 3. August 2000 - 4 StR 290/00, NStZ 2001, 101; MüKoStGB/Heinrich, 4. Aufl., § 52 WaffG Rn. 165). So liegt es hier. Denn die Ausübung der tatsäch- lichen Gewalt über die halbautomatische Kurzwaffe und die Munition im PKW sowie über die weiteren dem Waffengesetz (und dem Kriegswaffenkontroll- gesetz) unterliegenden Gegenstände im Wohnhaus, in der Werkstatt und auf dem Grundstück fallen zeitlich zusammen (zum Konkurrenzverhältnis des Füh- rens von Schusswaffen zum Fahren ohne Fahrerlaubnis und Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Januar 1989 - 4 StR 613/88, BGHR StGB § 52 Abs. 1 Handlung, dieselbe 15; vom 20. Januar 1995 - 3 StR 585/94, BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 25; LK/Rissing-van Saan, StGB, 13. Aufl., § 52 Rn. 26 f.). b) Zu diesen Delikten stehen diejenigen, die der Angeklagte in dem mit „Tat Nr. 2“ bezeichneten Sachverhaltsausschnitt beging, ebenfalls im Verhältnis 10 11 12 - 8 - der Tateinheit. Denn der Angeklagte leistete den Widerstand gegen Vollstre- ckungsbeamte und verübte den tätlichen Angriff auf sie unter Verwirklichung des Regelbeispiels des § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Alternative 1 (i.V.m. § 114 Abs. 2) StGB, indem er die halbautomatische Pistole bei sich führte; hierdurch verwirk- lichte er noch immer den Tatbestand des § 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG. Des- halb liegt insoweit, da Regelbeispiele Tatbestandsmerkmalen ähnlich sind (s. BGH, Beschluss vom 18. November 1985 - 3 StR 291/85, BGHSt 33, 370, 374; NK-StGB/Streng, 6. Aufl., § 46 Rn. 14), eine Teilidentität der Ausführungs- handlungen vor (vgl. für das Regelbeispiel des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB BGH, Beschlüsse vom 24. November 2010 - 2 StR 519/10, NStZ-RR 2011, 111; vom 8. Februar 2018 - 1 StR 228/17, NStZ-RR 2018, 203); der Angeklagte übte die Gewalt gegenüber den Polizeibeamten mithin nicht nur gelegentlich der Dau- erdelikte aus (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 11. August 2000 - 3 StR 235/00, NStZ 2000, 641; vom 10. August 2017 - AK 35 u. 36/17, juris Rn. 37). 2. Der Schuldspruch ist daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO zu ändern. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der im Wesentlichen geständige Angeklagte bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Be- wertung des Tatgeschehens nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Dabei fasst der Senat den Schuldspruch nach folgenden Maßgaben neu: a) Es empfiehlt sich, die im Vergleich zu den anderen verwirklichten Tat- beständen schwersten Delikte - wie nunmehr geschehen (§ 22a Abs. 1 Nr. 6 KrWaffKG und § 51 Abs. 1 WaffG) - an den Beginn des Schuldspruchs zu stellen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Februar 2007 - 3 StR 459/06, juris Rn. 9; vom 25. Januar 2022 - 3 StR 464/21, juris Rn. 4). 13 14 - 9 - b) Da das Waffenrecht für die Vielzahl der Strafvorschriften gesetzliche Überschriften, die nach § 260 Abs. 4 Satz 2 StPO zur rechtlichen Bezeichnung der Tat in der Urteilsformel verwendet werden sollen, nicht bereithält, ist nach allgemeinen Regeln für jeden erfüllten Straftatbestand mit Blick auf dessen Wort- laut eine knappe, anschauliche und verständliche Bezeichnung zu wählen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 1993 - 4 StR 436/93, juris Rn. 9). Der Schuldspruch ist von allem freizuhalten, was nicht unmittelbar der Erfüllung sei- ner Aufgabe dient (vgl. Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 30. Aufl., Rn. 27 f., 42; LR/Stuckenberg, StPO, 27. Aufl., § 260 Rn. 31, 71 mwN). So kann für eine charakterisierende Beschreibung von Verstößen gegen § 51 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG auf den Zusatz „zum Verschießen von Patro- nenmunition“ verzichtet werden. Auch müssen die wesentlichen Teile von Schusswaffen in der Entscheidungsformel nicht gesondert angeführt werden, weil sie ihnen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3 zu § 1 Abs. 4 WaffG gleichstehen. Ebenso wenig bedarf es der Kennzeichnung von Delikten nach dem Waf- fengesetz und dem Kriegswaffenkontrollgesetz als „unerlaubt“ (s. BGH, Urteil vom 24. Juli 2014 - 3 StR 314/13, wistra 2014, 446 Rn. 35; Beschluss vom 20. März 2023 - 1 StR 266/22, juris Rn. 7). Zwar unterscheidet sich das Waffen- gesetz in der Regelungstechnik vom Betäubungsmittelgesetz (vgl. BGH, Be- schluss vom 15. November 2022 - 3 StR 340/22, NStZ-RR 2023, 51, 52): Es stellt über den - dem Betäubungsmittelrecht entsprechenden (§ 3 BtMG) - „unerlaub- ten“ Umgang mit erlaubnispflichtigen Waffen (§ 2 Abs. 2 WaffG) hinaus insbe- sondere den Umgang mit „verbotenen“ Waffen (§ 2 Abs. 3 WaffG) unter Strafe (s. etwa einerseits § 51 Abs. 1 WaffG, andererseits § 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG). Ähnliches gilt für das Kriegswaffenkontrollgesetz (s. auf der einen Seite §§ 19, 20, 20a KrWaffKG, auf der anderen § 22a KrWaffKG). Gleichwohl ist es 15 16 - 10 - im Hinblick auf die Funktion des Tenors nicht geboten, diesen Unterschied dort kenntlich zu machen; für die sachgerechte Bezeichnung der jeweiligen Geset- zesverletzung ist dies nicht erforderlich. c) Der Umstand, dass die Tat vorsätzlich begangen wurde, braucht regel- mäßig nicht in den Schuldspruch aufgenommen zu werden. Es bedarf nur der besonderen Kennzeichnung der Fahrlässigkeit. Denn nach § 15 StGB ist ledig- lich vorsätzliches Handeln strafbar, fahrlässiges dagegen allein dann, wenn es ausdrücklich mit Strafe bedroht ist. Dementsprechend ist bei den gesetzlichen Überschriften des Strafgesetzbuchs (vgl. § 260 Abs. 4 Satz 2 StPO) nur die fahr- lässige Begehungsform erwähnt, so namentlich im Fall der „Körperverletzung“ und der „fahrlässige(n) Körperverletzung“ (s. BGH, Beschluss vom 29. Juli 1992 - 3 StR 61/92, BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Tatbezeichnung 7; Urteile vom 20. Mai 2014 - 1 StR 90/14, juris Rn. 16; vom 24. Juli 2014 - 3 StR 314/13, wistra 2014, 446 Rn. 35). d) Mit Blick auf die Klarheit und Verständlichkeit des Schuldspruchs ist es entbehrlich, gleichartige Tateinheit in die Entscheidungsformel aufzunehmen (s. BGH, Urteil vom 28. Januar 2021 - 3 StR 564/19, BGHSt 65, 286 Rn. 84 mwN). 3. Die vom Landgericht verhängte Gesamtfreiheitsstrafe hat in entspre- chender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO als Einzelstrafe Bestand. Denn durch die abweichende konkurrenzrechtliche Bewertung des Verhaltens des An- geklagten wird der Unrechts- und Schuldgehalt regelmäßig - wie auch hier - nicht berührt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2023 - 3 StR 397/22, juris Rn. 14 f.; BeckOK StPO/Wiedner, 47. Ed., § 354 Rn. 82 mwN). Es ist deshalb auszuschlie- ßen, dass die Strafkammer bei zutreffender Beurteilung des Konkurrenzverhält- nisses auf eine geringere Einzelstrafe als die festgesetzte Gesamtstrafe erkannt 17 18 19 - 11 - hätte. Die ihr unterlaufenen Ungenauigkeiten bei der waffenstrafrechtlichen Ein- stufung haben sich im Hinblick auf den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat ins- gesamt betrachtet jedenfalls nicht zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt. 4. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils anhand der Revisionsrecht- fertigung keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergeben; das gel- tend gemachte Verfahrenshindernis des Strafklageverbrauchs liegt nicht vor, wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargetan hat (vgl. ferner LK/Rissing-van Saan, StGB, 13. Aufl., Vor § 52 Rn. 68 mwN). 5. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Schäfer Berg Anstötz Erbguth Kreicker Vorinstanz: Landgericht Cottbus, 14.12.2022 - 24 KLs 11/22 20 21