Entscheidung
5 StR 535/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:060623B5STR535
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:060623B5STR535.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 535/22 (alt: 5 StR 161/21) vom 6. Juni 2023 in der Strafsache gegen wegen Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. hier: Gehörsrüge nach § 356a StPO - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2023 gemäß § 356a StPO beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 26. April 2023 wird auf seine Kosten verworfen. Gründe: Die zulässige Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 26. April 2023 hat in der Sache keinen Erfolg, weil der Senat bei seiner Entschei- dung weder Verfahrensstoff verwertet hat, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergan- gen hat. Entgegen dem Vorbringen des Verurteilten war der Senat nicht gehalten, in seinem Beschluss zu den mit der Revision erhobenen Beanstandungen Stel- lung zu beziehen. Zu den erhobenen Verfahrensrügen und den Einwänden ge- gen die Beweiswürdigung hat der Generalbundesanwalt in seinem Antrag aus- reichende Ausführungen gemacht. Nach § 349 Abs. 2 StPO ist es – auch aus verfassungsrechtlicher Sicht – nicht erforderlich, einen Verwerfungsbeschluss näher zu begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. April 2023 – 5 StR 406/22 mwN). 1 2 - 3 - Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 465 Abs. 1 StPO. Cirener Mosbacher Köhler Resch von Häfen Vorinstanz: Landgericht Dresden, 31.08.2022 - 15 KLs 428 Js 28200/18 (3) 3