OffeneUrteileSuche
Entscheidung

5 StR 183/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:060623B5STR183
4Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:060623B5STR183.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 183/23 vom 6. Juni 2023 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Übergriffs u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Dezember 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Begründung der Anordnung einer isolierten Sperrfrist für die Erteilung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 Abs. 1, § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB hält revisionsrecht- licher Prüfung noch stand (§ 267 Abs. 6 Satz 1 StPO). Die stets erforderliche einzelfallbezogene Gesamtwürdigung der Tatumstände und der Täterpersönlich- keit bei Anordnung einer Sperrfrist wegen einer nicht im Katalog des § 69 Abs. 2 StGB enthaltenen Straftat ist auch im Fall des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahr- erlaubnis nicht entbehrlich (BGH, Urteil vom 12. März 2020 – 4 StR 544/19; Be- schluss vom 27. März 2019 – 4 StR 360/18, NStZ-RR 2019, 209 f.). Dem Urteil - 3 - ist eine solche Gesamtwürdigung von konkreten Umständen, welche die Unge- eignetheit des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen belegen, noch aus- reichend zu entnehmen. Cirener Mosbacher Köhler Resch von Häfen Vorinstanz: Landgericht Berlin, 19.12.2022 - (506 KLs) 288 Js 2931/21 (16/22)