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Leitsatz

IV ZR 58/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:310523UIVZR58
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:310523UIVZR58.22.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 58/22 Verkündet am: 31. Mai 2023 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AVB Berufsunfähigkeitsversicherung (hier: Zusätzliche Vereinbarung - Dienstunfähigkeitsklausel) Bei einer Dienstunfähigkeitsklausel, nach der es für bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit ausreicht, wenn die versicherte Person als Beamter in- folge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche ihrer körper- lichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd un- fähig ist und dazu wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt oder entlassen worden ist, begründet nicht schon der Umstand, dass der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde, eine unwiderlegbare Vermutung seiner vollständigen Berufsunfä- higkeit. BGH, Urteil vom 31. Mai 2023 - IV ZR 58/22 - OLG Koblenz LG Trier - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Rich- ter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann, die Richter Dr. Götz und Piontek auf die mündliche Verhandlung vom 31. Mai 2023 für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 10. Zivilse- nats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 2. Februar 2022 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 151.687,98 € festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger macht Leistungsansprüche aus einer Berufsunfähigkeits- versicherung geltend, die er im Jahre 2013 bei der Beklagten abgeschlos- sen hat. Dem Versicherungsvertrag liegen "Allgemeine Bedingungen für die Selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung (C S )" (im Folgenden: Allgemeine Bedingungen), "Tarifbedingungen für 1 2 - 3 - Tarif B (50 %-Klausel)" (im Folgenden: Tarifbedingungen) so- wie eine "Zusätzliche Vereinbarung - Dienstunfähigkeitsklausel" (im Fol- genden: Dienstunfähigkeitsklausel) zugrunde. Die Allgemeinen Bedingungen lauten auszugsweise: "§ 2 Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingun- gen? (1) Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versi- cherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls, die ärztlich nachzu- weisen sind, voraussichtlich mindestens sechs Monate ihrem vor Eintritt des Versicherungsfalls zuletzt ausgeübten Beruf - so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war - nicht mehr nachgehen kann und in dieser Zeit auch keine andere Tätigkeit ausübt, zu der sie aufgrund ihrer Ausbildung und Fähigkeiten in der Lage ist und die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht … Auf die abstrakte Verweisung verzichten wir. … (3) Ist die versicherte Person sechs Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als alters- entsprechenden Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, vollständig oder teilweise außerstande gewesen, ihrem vor Eintritt des Versicherungsfalls zuletzt ausgeübten Beruf - so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausge- staltet war - nachzugehen und hat sie in dieser Zeit auch keine andere Tätigkeit ausgeübt, zu der sie aufgrund ihrer Ausbildung und Fähigkeiten in der Lage ist und die ihrer bis- herigen Lebensstellung entspricht …, so gilt dieser Zustand von Beginn an als vollständige oder teilweise Berufsunfähig- keit. …" In den Tarifbedingungen heißt es unter anderem: 3 4 - 4 - "§ 5 Welche Mitwirkungspflichten sind zu beachten, wenn Leistungen verlangt werden? (1) Werden Leistungen aus dieser Versicherung … verlangt, so sind uns unverzüglich folgende Unterlagen einzureichen: … … (3) Bei Berufsunfähigkeit der versicherten Person sind zu- sätzlich einzureichen: … b) ausführliche Berichte der Ärzte, die die versicherte Person gegenwärtig behandeln bzw. behandelt oder untersucht haben, über Ursache, Beginn, Art, Verlauf und voraussichtliche Dauer des Leidens sowie über den Grad der Berufsunfähigkeit …; … (4) Wir können außerdem - allerdings auf unsere Kosten - weitere ärztliche Untersuchungen durch von uns beauftragte Ärzte … verlangen, insbesondere zusätzliche Auskünfte und Aufklärungen. ... …" Die Dienstunfähigkeitsklausel lautet auszugsweise: "Ergänzend zu § 2 der Allgemeinen Bedingungen für die Be- rufsunfähigkeitsversicherung gilt als vereinbart: Alternativ zu der Voraussetzung für bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit, dass die versicherte Person ihrem zuletzt ausgeübten Beruf nicht mehr nachgehen kann, reicht es be- reits aus, wenn die versicherte Person als Beamtin/Beamter … infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfül- lung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig ist und dazu wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit (im Sinne des § 44 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes und des § 26 5 - 5 - Absatz 1 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes, Stand: 01.05.2011, …) in den Ruhestand versetzt oder entlassen worden ist." Der Kläger war seit Mai 2013 Bürgermeister einer Verbandsge- meinde, ehe er durch Bescheid vom 14. Mai 2019 mit Ablauf des Monats Mai 2019 aufgrund psychischer Beeinträchtigungen in den Ruhestand ver- setzt wurde. Die daraufhin beantragten Versicherungsleistungen verwei- gert die Beklagte mit der Begründung, sie habe die erforderliche Prüfung ihrer Leistungspflicht nicht beenden können, da der Kläger nicht bereit sei, sich einer fachärztlichen Untersuchung zur Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit zu unterziehen. Der Kläger sieht sich zu einer solchen Untersuchung nicht gehalten. Er ist der Auffassung, die Vorlage des Be- scheides zur Versetzung in den Ruhestand begründe eine unwiderlegbare Vermutung seiner Berufsunfähigkeit. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerich- tete Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen wird. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Revision. Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, Leistungsansprüche des Klägers seien derzeit zumindest nicht fällig, da die Beklagte den geltend gemachten Leistungsanspruch nicht abschließend habe prüfen können. Die Formulierung der Dienstunfähigkeitsklausel führe nicht dazu, dass der 6 7 8 9 - 6 - Versicherungsnehmer den Schluss ziehe, die körperlichen Gebrechen, die Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte könnten nicht vom Ver- sicherer nachgeprüft werden. Die Formulierung "und dazu", die die kör- perlichen Gebrechen und die Schwäche der körperlichen und geistigen Kräfte zur Erfüllung der Dienstpflichten und die In-Ruhestand-Verset- zung/Entlassung miteinander verknüpfe, deute vielmehr darauf h in, dass diese genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssten. Die In - Ruhestand-Versetzung des Versicherungsnehmers wegen Dienstunfähig- keit sei für das Vorliegen des Versicherungsfalles soweit von Bedeutung, als dass seine Dienstunfähigkeit als tatsächlich vorliegend widerleglich vermutet werde. Eine Überprüfung des Versicherers sei jedoch dadurch nicht ausgeschlossen. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Ein Leistungsanspruch des Klägers ist derzeit jedenfalls noch nicht fällig, weil die Beklagte notwendige Erhebungen zur Feststellung des Ver- sicherungsfalles aufgrund unzureichender Mitwirkung des Klägers nicht hat abschließen können, § 14 Abs. 1 VVG. Entgegen der Auffassung der Revision genügt nach der Dienstunfä- higkeitsklausel die Versetzung des Klägers in den Ruhestand wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit nicht, um die Leistungspflicht des Versiche- rers auszulösen. Das ergibt die Auslegung der Klausel (vgl. - teilweise zu anderslautenden Klauselfassungen - OLG Brandenburg, Urteil vom 16. November 2021 - 11 U 7/21, juris Rn. 25 ff.; OLG Frankfurt r+s 2008, 122 f. [juris Rn. 28]; OLG Nürnberg VersR 2003, 1028 [juris Rn. 55 ff.]; Baumann in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 172 Rn. 58, § 2 AVB BU Rn. 35; MünchKomm-VVG/Dörner, 2. Aufl. § 172 Rn. 97; Gebert in Veith/Gräfe/ 10 11 12 - 7 - Gebert, Der Versicherungsprozess 4. Aufl. § 9 Rn. 51, 54; Gramse in Staudinger/Halm/Wendt, Versicherungsrecht 2. Aufl. § 2 BUV 2008 Rn. 89; Klaus-Weidenbach/Ostheim in MAH Versicherungsrecht, 5. Aufl. § 26 Rn. 146; Klenk in Looschelders/Pohlmann, VVG 3. Aufl. § 172 Rn. 31; Lücke in Prölss/Martin, VVG 31. Aufl. § 2 AVB BU Rn. 113; Mangen in BeckOK VVG, § 172 Rn. 24 [Stand: 1. Februar 2023]; HK- VVG/Mertens, 4. Aufl. § 172 Rn. 39; Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversi- cherung 4. Aufl. Kap. 5 Rn. 218; ders. in Schwintowski/Brömmelmeyer/ Ebers, PK-VVG 4. Aufl. § 172 Rn. 49; ders., jurisPR-VersR 4/2016 Anm. 3; vgl. auch OLG Düsseldorf VersR 2018, 21 [juris Rn. 24]; a.A. KG Berlin VersR 2003, 718 [juris Rn. 27]; LG Dortmund NJOZ 2016, 1561 [juris Rn. 22-24]; Lensing, Der Personalrat 2006, 450, 454; für Unwirksam- keit Rixecker in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts- Handbuch 3. Aufl. § 46 Rn. 56). 1. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Be- rücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versi- cherungsnehmer erkennbar sind (Senatsurteil vom 26. Januar 2022 - IV ZR 144/21, BGHZ 232, 344 Rn. 10; st. Rspr.). 2. a) Bei der Beurteilung der Frage, ob die Leistungspflicht des Ver- sicherers nach der den Bedingungen der Beklagten zugrunde liegenden 13 14 - 8 - Dienstunfähigkeitsklausel allein davon abhängen soll, dass der versi- cherte Beamte gesundheitsbedingt wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhe- stand versetzt oder entlassen worden ist, wird sich der durchschnittliche Versicherungsnehmer zunächst am Wortlaut der Klausel orientieren. Er erkennt, dass die Klausel für den versicherten Beamten einen zusätzlichen Tatbestand der "Berufsunfähigkeit" enthält, der neben die übrigen Leis- tungsversprechen in § 2 der Allgemeinen Bedingungen tritt und mit der Versetzung des Beamten in den Ruhestand oder seiner Entlassung jeden- falls ein erkennbares Handeln des Dienstherrn voraussetzt, dies allein für den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Versicherungsleistungen in- dessen nicht ausreichend ist. Schon der Bedingungswortlaut macht ihm deutlich, dass der versi- cherte Beamte infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwä- che seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienst- pflichten dauernd unfähig sein muss und die Klausel damit - wie ihm schon die nachfolgende Wendung "und dazu" verdeutlicht - eine eigenständige Voraussetzung für die Feststellung vollständiger Berufsunfähigkeit auf- stellt. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird demgegenüber nicht annehmen, dass diese Voraussetzung inhaltsleer ist und ihr neben dem Erfordernis einer Verwaltungsentscheidung keine eigenständige Be- deutung zukommt. Ihm wird in diesem Zusammenhang auffallen, d ass die Klausel eine Zurruhesetzungs- oder Entlassungsverfügung "wegen allge- meiner Dienstunfähigkeit" verlangt und es demnach der zusätzlichen Voraussetzung dauernder Unfähigkeit zur Erfüllung seiner Dienstpflichten aus gesundheitlichen Gründen nicht bedurft hätte, wenn der Versicherer mit der Klausel nur bindend auf das Ergebnis der Gesundheitsprüfung durch den Dienstherrn hätte abstellen wollen. Denn dann hätte er es bei dem Erfordernis einer auf Dienstunfähigkeit gestützten Verwaltungsent- scheidung belassen können. 15 - 9 - b) Ein davon abweichendes Verständnis wird der Versicherungsneh- mer auch nicht nach dem erkennbaren Zweck und dem Sinnzusammen- hang der Klausel in Erwägung ziehen. Zwar entnimmt er ihr - wie das Be- rufungsgericht zu Recht annimmt -, dass sie ihm gegenüber den übrigen Tatbeständen der Berufsunfähigkeit einen erweiterten Schutz bieten soll. Er wird aber keinen Anlass haben anzunehmen, der Versicherer wolle ent- gegen dem eindeutigen Wortlaut der Klausel auf eine eigene Prüfung der Dienstunfähigkeit verzichten und sich der Beurteilung der allgemeinen Dienstunfähigkeit durch den Dienstherrn unterwerfen (so aber Rixecker in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 3. Aufl. § 46 Rn. 54). In dieser Auslegung behält die Klausel ihren Sinn. Anders als bei den weiteren Tatbeständen bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit in § 2 Abs. 1, Abs. 3 der Allgemeinen Bedingungen verwehrt sie dem Versiche- rer die Möglichkeit, den Versicherten auf eine andere von ihm ausgeübte Tätigkeit - auch im Wege der Nachprüfung - zu verweisen. Zudem verlangt sie dem versicherten Beamten anders als § 2 Abs. 1, Abs. 3 der Allgemei- nen Bedingungen nicht ab, seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen ärztlich nachzuweisen und begründet so - wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat - eine widerlegbare Vermutung vollständiger Berufsunfähig- keit, sofern der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand ver- setzt oder entlassen wird (entgegen HK-VVG/Mertens, 4. Aufl. § 172 Rn. 39; Versicherungsombudsmann ZfS 2013, 417). Entgegen der Auffas- sung der Revision wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer dem- gegenüber aus dem Umstand, dass der Versicherer bei der Dienstunfä- higkeitsklausel anders als in den übrigen Fällen der Berufsunfähigkeit nicht deren ärztlichen Nachweis verlangt, nicht schließen, er habe die ge- 16 17 - 10 - sundheitsbedingte Dienstunfähigkeit nicht nachzuweisen, sofern er ihret- wegen in den Ruhestand versetzt wird. Er wird vielmehr davon ausgehen, dass der zusätzlich zu den in den Tarifbedingungen aufgestellten Mit wir- kungsobliegenheiten geforderte Nachweis im Falle der Zurruhesetzung oder Entlassung aufgrund allgemeiner Dienstunfähigkeit entbehrlich ist, weil dieser eine ärztliche Begutachtung des Beamten vorausgegangen ist, deren Ergebnis den Dienstherrn zu der Überzeugung gebracht haben muss, der Beamte sei aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr dienstfä- hig (vgl. OLG Nürnberg VersR 2003, 1028 [juris Rn. 61]). c) Etwas anderes folgt nicht aus der Rechtsprechung des Senats zu so genannten einfachen Beamtenklauseln (vgl. Senatsurteile vom 16. No- vember 2016 - IV ZR 356/15, r+s 2017, 85 Rn. 15; vom 5. Juli 1995 - IV ZR 196/94, VersR 1995, 1174; vom 14. Juni 1989 - IVa ZR 74/88, VersR 1989, 903). Soweit der Senat zu ihnen ausgeführt hat, es sei nicht fernliegend, dass ein Berufsunfähigkeitsversicherer das Ergebnis der Ge- sundheitsprüfung durch den Dienstherrn des Beamten übernimmt, ohne weitere Untersuchungen zu verlangen oder selbst anzustellen (Senatsur- teil vom 14. Juni 1989 aaO unter 3 d [juris Rn. 21]), trifft dies für die dort zugrunde liegende Bedingungslage zu, nach der die Leistungspflicht des Versicherers allein davon abhängen soll, dass der Beamte gesundheits- bedingt wegen Dienstunfähigkeit entlassen oder in den Ruhestand ver- setzt wird. Rückschlüsse für die vorliegend in Rede stehende Klausel, der sich eine derartige Anbindung an die Verwaltungsentscheidung des Dienstherrn - wie ausgeführt - nicht entnehmen lässt, kommen nicht in Be- tracht. Der Senat hat vielmehr betont, dass es der eigenverantwortlichen Entscheidung des Versicherers im Rahmen seines Leistungsangebots un- terliegt, für Entlassungen oder Pensionierungen der genannten Art unwi- derlegbar von vollständiger Berufsunfähigkeit auszugehen (Senatsurteil 18 - 11 - vom 14. Juni 1989 aaO; vgl. auch OLG Nürnberg VersR 2003, 1028 [juris Rn. 60]). 3. Entgegen der Auffassung der Revision ist die Dienstunfähigkeits- klausel schließlich auch nicht unklar im Sinne von § 305c Abs. 2 BGB. Unklar sind Klauseln, bei denen nach Ausschöpfung der in Betracht kom- menden Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel verbleibt und mindestens zwei unterschiedliche Auslegungen vertretbar sind (S enatsur- teil vom 18. Januar 2023 - IV ZR 465/21, r+s 2023, 206 Rn. 28 m.w.N.). Dafür genügt es nicht, dass inhaltsgleiche Klauseln in der instanzgericht- lichen Rechtsprechung unterschiedlich ausgelegt werden (vgl. Senatsur- teil vom 14. Dezember 2011 - IV ZR 34/11, VersR 2012, 351 Rn. 17). Denn § 305c Abs. 2 BGB kommt nicht schon stets dann zur Anwendung, wenn unterschiedliche Auslegungen möglich sind, sondern erst dann, wenn von diesen nach den vorrangigen allgemeinen Auslegungsprinzipien keine den klaren Vorzug verdient (BGH, Urteil vom 3. Juli 2002 19 - 12 - - XII ZR 327/00, NJW 2002, 3232 unter 4 [juris Rn. 24]). Hier aber liegt das auch vom Berufungsgericht gefundene Auslegungsergebnis - wie dar- gelegt - weitaus näher und verdient den klaren Vorzug vor der Auslegung im Sinne einer unwiderlegbaren Vermutung. Prof. Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Götz Piontek Vorinstanzen: LG Trier, Entscheidung vom 25.05.2021 - 6 O 427/20 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 02.02.2022 - 10 U 959/21 -