Entscheidung
IX ZB 41/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:250523BIXZB41
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:250523BIXZB41.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 41/22 vom 25. Mai 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Weinland als Einzelrichter am 25. Mai 2023 beschlossen: Die Erinnerung der Kostenschuldnerin gegen den Ansatz der Ge- richtskosten in der Kostenrechnung vom 1. März 2023 (Kassenzei- chen 780023111125) wird zurückgewiesen. Gründe: I. Mit Beschluss vom 10. Januar 2023 hat der Senat die Rechtsbeschwerde der Kostenschuldnerin gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landge- richts Deggendorf vom 10. August 2022 auf ihre Kosten als unzulässig verwor- fen. Mit Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 1. März 2023 ist der Kos- tenschuldnerin eine 2,0 Gebühr aus einem Wert von 492,54 € in Höhe von 76 € gemäß Nr. 1820 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG in Rechnung gestellt worden. Die Kostenschuldnerin hat hiergegen mit Eingang vom 9. März 2023 Erinnerung ein- gelegt und macht geltend, in dem Verfahren sei ihr durch das Amtsgericht Deg- gendorf Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Die Prozesskostenhilfe umfasse auch die Rechtsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof. Die Rechtspflegerin hat der Erinnerung nicht abgeholfen. 1 - 3 - II. Die Erinnerung der Kostenschuldnerin gegen den Kostenansatz ist statt- haft (§ 66 Abs. 1 GKG) und auch im Übrigen zulässig. Zur Entscheidung über eine Erinnerung gegen den Kostenansatz ist gemäß §§ 1 Abs. 5, 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof grundsätzlich der Einzelrichter berufen (BGH, Beschluss vom 8. Juni 2015 - IX ZB 52/14, NJW-RR 2015, 1209 Rn. 1). Ein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall nicht. In der Sache hat die Erinnerung keinen Erfolg. Im Erinnerungsverfahren können nur diejenigen Maßnahmen und Entscheidungen überprüft werden, die im Rahmen des Kostenansatzverfahrens getroffen worden sind. Gegenstand des Erinnerungsverfahrens ist daher nicht die inhaltliche Richtigkeit der dem Kosten- ansatz zugrundeliegenden Entscheidung, auch nicht die Richtigkeit der Kosten- entscheidung, welche sowohl für den Kostenbeamten als auch für das Gericht, das über die Erinnerung entscheiden muss, bindend ist (BFH, Beschluss vom 31. Juli 2003 - IX E 6/03, BFH/NV 2003, 1603; Zimmermann in Binz/Dörndorfer/ Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 5. Auflage 2021 § 66 GKG Rn. 41). Statt- haft ist allerdings der Einwand, gegen den Erinnerungsführer könnten nach § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ZPO keine Gerichtskosten geltend gemacht werden, da ihm Prozesskostenhilfe gewährt worden sei und das Gericht keine Bestimmung für die Inanspruchnahme vorgenommen habe (vgl. FG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Mai 2017 - 4 Ko 437/17 GK, juris Rn. 8; Laube in Dörndorfer/Wendtland/ Gerlach/Diehn, BeckOK Kostenrecht, Stand: 1. April 2023, § 66 Rn. 87). Ausgehend davon ist die Erinnerung zurückzuweisen. Die angefochtene Kostenrechnung weist keinen Rechtsfehler auf. Eine erstinstanzliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Erinnerungsführerin steht der Kostenrechnung für 2 3 4 - 4 - das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht entgegen. Die Bewilligung der Prozess- kostenhilfe erfolgt gemäß § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO für jeden Rechtszug beson- ders. Das Beschwerdeverfahren nach § 567, § 574 ZPO bildet stets und unab- hängig davon, bei welchem Gericht das Rechtsmittel eingelegt worden ist, einen besonderen Rechtszug. Die Prozesskostenhilfe muss deshalb stets besonders bewilligt werden (MünchKomm-ZPO/Wache, 6. Aufl., § 119 Rn. 6). Wie die Rechtspflegerin in ihrer Entscheidung über die Nichtabhilfe zutreffend festgestellt hat, war von Seiten der Kostenschuldnerin keine Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren beantragt worden und dementsprechend keine Be- willigung für diesen Rechtszug erfolgt. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Weinland Vorinstanzen: AG Deggendorf, Entscheidung vom 07.06.2022 - 3 C 564/21 - LG Deggendorf, Entscheidung vom 10.08.2022 - 13 S 19/22 - 5