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Entscheidung

VIII ZR 7/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:230523BVIIIZR7
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:230523BVIIIZR7.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 7/21 vom 23. Mai 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 2023 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bünger sowie die Richterinnen Dr. Liebert, Wiegand, Dr. Matussek und Dr. Böhm beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Dezember 2020 wird zu- rückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin zu tragen. Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf die Gebühren- stufe bis 35.000 € festgesetzt. Gründe: 1. Die Revision des Klägers ist gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das Rechtsmittel darüber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung wird auf den Senatsbeschluss vom 21. März 2023 Bezug genommen (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO). 2. Die im Anschluss an den Hinweis des Senats erfolgten Ausführun- gen der Revision im Schriftsatz vom 8. Mai 2023, wonach eine interessenge- rechte Auslegung des zwischen den Parteien vereinbarten Verjährungsver- zichts ergebe, dass es dem Beklagten - nachdem der Kläger innerhalb des Verzichtszeitraums eine Nacherfüllungsklage erhoben habe - verwehrt sei, 1 2 - 3 - sich gegenüber dem nachfolgend - nach Ablauf des Verzichtszeitraums - im Wege der Klageerweiterung geltend gemachten Rückabwicklungsanspruch auf die Einrede der Verjährung zu berufen, geben keinen Anlass zu einer ab- weichenden Beurteilung. a) Entgegen der Auffassung der Revision ist der von ihr herangezoge- nen höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 - IX ZR 247/19, WM 2020, 2073 Rn. 42) und Literatur (jurisPK-BGB/Lakkis, 10. Aufl., § 202 Rn. 6; MünchKommBGB/Grothe, 9. Aufl., § 213 Rn. 2) nicht zu entnehmen, dass die Vorschrift des § 213 BGB bei Verjährungsvereinba- rungen und auch bei Verjährungsverzichtserklärungen allgemein als Ausle- gungsregel heranzuziehen sei und daher deren Wirkungen stets eingriffen, wenn sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden seien. Die von der Revision genannten Fundstellen betreffen ausschließlich Fragen, die sich im Streitfall nicht stellen. Während die zweite der angeführ- ten Literaturstimmen (MünchKommBGB/Grothe, 9. Aufl., § 213 Rn. 2) sich lediglich mit Auslegungsfragen im Zusammenhang mit bestimmten Tatbe- ständen der Verjährungshemmung (§§ 203, 205 BGB) sowie des Neubeginns der Verjährung (§ 212 BGB), nicht aber mit der Auslegung eines Verjährungs- verzichts befasst, behandeln sowohl die in Bezug genommenen Ausführun- gen in dem vorbezeichneten Urteil des IX. Zivilsenats als auch die erste der angeführten Literaturstimmen (jurisPK-BGB/Lakkis, 10. Aufl., § 202 Rn. 6, 24) allein den Gesichtspunkt, ob eine vom Schuldner abgegebene auf einen be- stimmten Anspruch bezogene Verjährungsverzichtserklärung sich auch auf solche Ansprüche erstreckt, die mit dem Anspruch konkurrieren oder wirt- schaftlich an dessen Stelle treten. Dies bejaht der IX. Zivilsenat unter Verweis auf die Gesetzesbegründung zu § 202 BGB (BT-Drucks. 14/6040, S. 111) für 3 4 - 4 - den Fall, dass durch Auslegung nicht ein gegenteiliger Wille der Parteien er- mittelt wird (Zweifelsregelung), und führt dazu unter Verweis auf die letztge- nannte Literaturstimme ergänzend aus, dass auch die Vorschrift des § 213 BGB in diese Richtung deute. Im vorliegenden Fall steht indes außer Streit, dass der Beklagte auf die Erhebung der Verjährungseinrede in Bezug auf sämtliche denkbaren Ansprü- che im Zusammenhang mit der in dem Motor des Fahrzeugs des Klägers (Typ EA 189) eingebauten Software verzichtet hat. Maßgeblich ist hier vielmehr die - vom Senat verneinte - Frage, ob eine Verjährungsverzichtserklärung des Schuldners ohne konkrete dahingehende Anhaltspunkte zum Inhalt hat, dass eine nach Eintritt der Verjährung, aber innerhalb des Verzichtszeitraums er- folgte Geltendmachung eines bestimmten von der Verzichtserklärung um- fassten Anspruchs bewirkt, dass es dem Schuldner verwehrt wäre, sich im Hinblick auf andere von der Verzichtserklärung ebenfalls umfasste - wahl- weise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegebene - Ansprüche auf deren Verjährung zu berufen, wenn der Gläubiger sie erst nach Ablauf des Verzichtszeitraums geltend macht. Hierzu verhalten sich die von der Revision herangezogenen Fundstellen nicht. b) Vergeblich hält die Revision den Ausführungen des Senats in sei- nem Hinweisbeschluss, wonach bei Erklärung des Verjährungsverzichts - ins- besondere unter Berücksichtigung der im Streitfall maßgeblichen zeitlichen Gegebenheiten - kein Bedarf bestanden habe, dem Kläger für den Fall der Erhebung einer Nacherfüllungsklage innerhalb des vereinbarten Zeitraums einen darüber hinausgehenden Zeitraum für die Geltendmachung weiterer - namentlich sekundärer - Gewährleistungsrechte einzuräumen, entgegen, dass nach "der Logik der Argumentation des Senats" ein Bedarf für die ge- setzliche Regelung des § 213 BGB ebenfalls nicht bestanden habe; denn der 5 6 - 5 - Gläubiger könne auch innerhalb der laufenden Verjährungsfrist neben einem Nacherfüllungsverlangen hilfsweise eine Rückabwicklungsklage erheben. Abgesehen davon, dass nicht ohne weiteres davon ausgegangen wer- den kann, Vertragsparteien legten ihren Vereinbarungen stets die gesetzge- berischen Wertungen zugrunde, lässt die Revision hierbei außer Acht, dass der Verjährungsverzicht eine Beschränkung der dem Beklagten gesetzlich zu- stehenden Rechte enthält und es vor diesem Hintergrund - wie in dem Hin- weisbeschluss des Senats aufgezeigt - konkreter Anhaltspunkte bedürfte, um annehmen zu können, die Parteien hätten dem Verzicht übereinstimmend eine über den in dem Hinweisbeschluss des Senats dargestellten regelmäßi- gen Inhalt hinausgehende Reichweite beigemessen, ihm namentlich der Re- gelung des § 213 BGB vergleichbare Rechtswirkungen zukommen lassen wollen. Aus diesem Grund könnte sich der Gläubiger als Empfänger einer Ver- jährungsverzichtserklärung - anders als die Revision meint - nur dann darauf verlassen, dass einer innerhalb des Verzichtszeitraums erhobenen Klage die- selben Wirkungen wie einer in unverjährter Zeit erhobenen Klage zukommen, wenn ein entsprechend weitgehender Verzichtswille aus der Erklärung des 7 8 - 6 - Schuldners hervorginge oder den sonstigen maßgeblichen Einzelfallumstän- den zu entnehmen wäre. Dass im Streitfall dahingehende konkrete Anhalts- punkte bestünden, behauptet auch die Revision nicht. Dr. Bünger Dr. Liebert Wiegand Dr. Matussek Dr. Böhm Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.11.2019 - 11 O 425/17 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.12.2020 - I-23 U 163/19 -