Entscheidung
2 StR 413/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:230523B2STR413
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:230523B2STR413.22.2 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 413/22 vom 23. Mai 2023 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. hier: Revision des Nebenklägers - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Mai 2023 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 15. März 2022 wird verworfen. Der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Angeklagten insoweit ent- standenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die vier Angeklagten wegen gefährlicher Körperver- letzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu Freiheitsstrafen von vier Jahren bzw. vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Ne- benkläger mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Sein Rechtsmittel ist unzulässig. Gemäß § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt oder dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum An- schluss als Nebenkläger berechtigt. Die Begründung seiner Revision muss daher erkennen lassen, dass er mit dem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt, also einen bisher unterbliebenen Schuldspruch des Angeklagten (auch) wegen einer Straftat, welche die Berechtigung zum Anschluss an das Verfahren begründet; wird eine derartige Präzisierung bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist 1 2 - 3 - nicht vorgenommen, ist das Rechtsmittel unzulässig (st. Rspr.; vgl. BGH, Be- schluss vom 8. April 2020 – 3 StR 606/19 Rn. 3 mwN). So liegt es hier. Der Ne- benkläger hat keinen konkreten Antrag gestellt und lediglich die allgemeine Sachrüge erhoben. Weitere Ausführungen, aus denen sich das konkrete Ziel sei- nes Rechtsmittels entnehmen ließe, sind bis zum Ablauf der Revisionsbegrün- dungsfrist nicht eingegangen. Ein Ausnahmefall, in dem auf eine derartige Klar- stellung verzichtet werden könnte, liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die durch die Revision verursachten notwendigen Auslagen der Angeklagten (§ 473 Abs. 1 StPO). Franke RiBGH Prof. Dr. Krehl ist wegen Krankheit, RiBGH Meyberg wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Franke Grube Lutz Vorinstanz: Landgericht Köln, 15.03.2022 - 111 Ks 6/21 - 90 Js 20/21 3