Entscheidung
VIa ZR 892/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:220523BVIAZR892
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:220523BVIAZR892.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIa ZR 892/22 vom 22. Mai 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 2023 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges als Vorsitzende, die Richterinnen Möhring, Dr. Krüger, Wille und den Richter Liepin beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. Juni 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Be- deutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revi- sionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung selbständig tragend auf Erwägungen zum Fehlen eines Schadens des Klägers gestützt. Die Nichtzulassungsbeschwerde legt insoweit einen durchgreifen- den Zulassungsgrund auch unter dem Aspekt der Grundsatzbedeu- tung oder Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 Fall 1 ZPO, Art. 267 AEUV) nicht dar. Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klä- rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). - 3 - Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 35.000 €. Menges Möhring Krüger Wille Liepin Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 03.09.2021 - 7 O 199/20 - OLG Köln, Entscheidung vom 02.06.2022 - 7 U 154/21 -