OffeneUrteileSuche
Entscheidung

VIa ZR 56/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:220523BVIAZR56
7Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:220523BVIAZR56.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIa ZR 56/23 vom 22. Mai 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 2023 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges als Vorsitzende, die Richterinnen Möhring, Dr. Krüger, Wille und den Richter Liepin beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürn- berg vom 15. Dezember 2022 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 9.000 €. Gründe: I. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Ab- schalteinrichtungen in einem Fahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er er- warb im November 2017 von einem Händler einen gebrauchten VW Touareg 3.0 TDI zum Preis von 45.500 €. Das Fahrzeug ist mit einem von der Audi AG entwi- ckelten und hergestellten V6-3 Liter-Dieselmotor (Schadstoffklasse Euro 6) aus- gestattet. Mit Bescheid vom 8. Dezember 2017 ordnete das Kraftfahrt-Bundes- amt (KBA) für den Fahrzeugtyp die Beseitigung von zwei unzulässigen Abschalt- einrichtungen an. Die Beklagte entwickelte ein Software-Update, das der Kläger auf sein Fahrzeug aufspielen ließ. 1 - 3 - Der Kläger hat geltend gemacht, die Beklagte habe ihn im Hinblick auf die vom KBA beanstandeten unzulässigen Abschalteinrichtungen sittenwidrig vor- sätzlich geschädigt. Er hat die Erstattung des Kaufpreises nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs, die Feststellung des An- nahmeverzugs der Beklagten und die Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen hat der Kläger Be- rufung eingelegt. Im Verlauf des Berufungsverfahrens hat er das Fahrzeug zum Preis von 29.000 € veräußert und unter Beibehaltung der übrigen Anträge in un- vermindertem Umfang den Zahlungsantrag auf einen Betrag von 6.606,71 € nebst Zinsen beschränkt. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers nach Erteilung eines Hinweises als unzulässig verworfen, weil es an einer aus- reichenden Berufungsbegründung fehle. Dagegen richtet sich die Nichtzulas- sungsbeschwerde des Klägers. Mit der angestrebten Revision möchte er seine Berufungsanträge weiterverfolgen. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtspre- chung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) ist nicht gegeben. Die Verwerfung der Berufung als unzulässig verletzt den Kläger weder in seinem Verfahrens- grundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) noch in seinem Anspruch auf rechtli- ches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbe- schwerde hat das Berufungsgericht die Anforderungen an den Inhalt der Beru- fungsbegründung nicht überspannt und dem Kläger daher nicht den Zugang zur Berufungsinstanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender 2 3 4 - 4 - Weise erschwert (vgl. dazu nur BGH, Beschluss vom 27. Februar 2023 - VIa ZR 1273/22, juris Rn. 4 mwN). 1. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO muss sie konkrete Anhaltspunkte be- zeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfest- stellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Fest- stellung gebieten. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Darlegung, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger als unzutreffend bekämpft und welche rechtlichen oder tatsächlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Besondere formale Anforderungen bestehen zwar nicht; auch ist es für die Zulässigkeit der Berufung ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Die Berufungsbegrün- dung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen, ein anderes Verfahren betreffenden Textbausteinen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen. Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbe- gründung jede tragende Erwägung angreifen; andernfalls ist das Rechtsmittel un- zulässig (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 21. Juli 2020 - VI ZB 68/19, NJW-RR 2020, 1187 Rn. 10 f.; Beschluss vom 16. Januar 2023 - VIa ZB 19/22, juris Rn. 8; jeweils mwN). 2. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Berufungs- begründung des Klägers diesen Anforderungen nicht gerecht wird. 5 6 - 5 - a) Das Landgericht hat den Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs mangels Feststellungsinteresses als unzulässig und die Klage im Übrigen als un- begründet abgewiesen. Zur Begründung in der Sache hat es ausgeführt, der Klä- ger habe einen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB nicht schlüssig darge- legt. Allein die Verwendung vom KBA beanstandeter unzulässiger Abschaltein- richtungen begründe noch kein sittenwidriges Verhalten der Beklagten. Aus dem Gebrauch zweier unzulässiger Abschalteinrichtungen könne auch nicht ohne weiteres auf ein vorsätzliches Verhalten von Organen der Beklagten geschlossen werden, weil die Beklagte den Motor weder entwickelt noch hergestellt und das KBA nicht die technischen Einrichtungen an sich, sondern deren Konfiguration bemängelt habe. Da in einem solchen Fall über die Grenzen der Zulässigkeit der Maßnahme gestritten werden könne und mithin auch ein fahrlässiges Verhalten in Betracht komme, hätte der Kläger konkret darlegen müssen, warum Organe der Beklagten die Verwendung zweier unzulässiger Abschalteinrichtungen billi- gend in Kauf genommen hätten. b) Mit dieser Argumentation des Landgerichts setzt sich die Berufungsbe- gründung des Klägers nicht hinreichend auseinander. Der Kläger hat darin aus- geführt, das Landgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es dem zur Begründung des Klagevorbringens angebotenen Beweis durch Sachverständigengutachten und Zeugeneinvernahme - anders als andere be- nannte Instanzgerichte in bestimmten Beschlüssen - nicht nachgegangen sei. Er- gänzend hat der Kläger auf das gesamte erstinstanzliche Klagevorbringen und die diesbezüglichen Beweisangebote in der Klageschrift Bezug genommen. Diese allgemeinen Ausführungen lassen nicht erkennen, warum der Klä- ger die Ansicht des Landgerichts für unzutreffend erachtet, er habe kein Interesse an der Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten. Ebenso wenig lässt sich ihnen entnehmen, aus welchen Gründen der Kläger die Annahme des Landge- 7 8 9 - 6 - richts für fehlerhaft hält, er habe ein objektiv sittenwidriges Vorgehen der Beklag- ten und ein vorsätzliches Verhalten ihrer verfassungsmäßig berufenen Vertreter im Sinne von §§ 826, 31 BGB nicht schlüssig dargelegt. Die gebotene konkrete Auseinandersetzung mit der Begründung des Landgerichts konnte der Kläger durch die pauschale Bezugnahme auf seinen erstinstanzlichen Vortrag und die Beweisangebote in der Klageschrift nicht ersetzen. Anders als die Nichtzulassungsbeschwerde meint, erschloss sich aus der Rüge des Klägers, andere Gerichte gingen den Beweisbehauptungen nach, auch nicht ansatzweise, dass und warum diese Gerichte die Behauptung von unzuläs- sigen Abschalteinrichtungen der in Rede stehenden Art für die Annahme eines objektiv sittenwidrigen Verhaltens der Beklagten hätten ausreichen lassen und deshalb über das Vorliegen jener Abschalteinrichtungen Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erhoben hätten. Der Kläger hat in der Beru- fungsbegründung auch nicht seinen unter Zeugenbeweis gestellten Vortrag in der Klageschrift angeführt, der Vorstand der Beklagten sei darüber im Bilde ge- wesen, dass im Motor eine verbotene Abschalteinrichtung verwendet werde, und habe dies billigend in Kauf genommen. Diese Behauptung hat das Landgericht im Übrigen für unzureichend und die weitergehende Darlegung von konkreten Anhaltspunkten für ein vorsätzliches Verhalten der Organe der Beklagten für er- forderlich gehalten, ohne dass der Kläger dagegen konkrete Einwendungen vor- gebracht hätte. c) Die Nichtzulassungsbeschwerde führt erfolglos an, die Ausführungen des Landgerichts seien mit Blick auf einen bereits durch Fahrlässigkeit ausgelös- ten Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB wenig überzeugend. Dass der Kläger in der Berufungsbegründung geltend gemacht hätte, das Landgericht habe übersehen, dass sich ein Schadensersatzanspruch jedenfalls aus § 823 Abs. 2 BGB, § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ergebe (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 14. September 2021 - VI ZB 30/19, NJW-RR 2021, 1507 Rn. 9 f.; Beschluss 10 11 - 7 - vom 10. Mai 2022 - VI ZB 4/20, NJW-RR 2022, 998 Rn. 11; Beschluss vom 27. Februar 2023 - VIa ZR 1273/22, juris Rn. 13), zeigt die Nichtzulassungsbe- schwerde nicht auf. Menges Möhring Krüger Wille Liepin Vorinstanzen: LG Ansbach, Entscheidung vom 18.10.2019 - 2 O 667/19 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 15.12.2022 - 16 U 4291/19 -