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Entscheidung

VIa ZR 1234/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:220523BVIAZR1234
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:220523BVIAZR1234.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIa ZR 1234/22 vom 22. Mai 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 2023 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges als Vorsitzende, die Richterinnen Möhring, Dr. Krüger, Wille und den Richter Liepin beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Mün- chen vom 18. Juli 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insbesondere besteht kein Anlass zur Zulassung der Revision, so- weit das Berufungsgericht im Wege der Vorteilsausgleichung Nut- zungsvorteile angerechnet hat. Die hierfür maßgeblichen Grund- sätze hat der Bundesgerichtshof vor Einlegung der Beschwerde durch Urteil vom 25. Mai 2020 (VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 64 ff.) geklärt. Aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäi- schen Union vom 21. März 2023 (C-100/21, ZIP 2023, 699 Rn. 87 ff., 94) ergibt sich nichts anderes, wenn dort ausgeführt ist, die nationalen Gerichte seien befugt, dafür Sorge zu tragen, dass der Schutz der unionsrechtlich gewährleisteten Rechte nicht zu ei- ner ungerechtfertigten Bereicherung der Anspruchsberechtigten führe. Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. - 3 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klä- rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 35.000 €. Menges Möhring Krüger Wille Liepin Vorinstanzen: LG Ingolstadt, Entscheidung vom 07.08.2020 - 41 O 1745/18 - OLG München, Entscheidung vom 18.07.2022 - 21 U 1200/22 -