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Entscheidung

V ZR 14/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2923:190523BVZR14
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2923:190523BVZR14.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 14/23 vom 19. Mai 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 2023 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Brückner, die Richter Dr. Göbel und Dr. Malik und die Richterinnen Laube und Dr. Grau beschlossen: Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbe- schwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landge- richts Aurich vom 14. Dezember 2022 gewährt. Gründe: Die Klägerin hat die Frist zur Begründung der Einreichung der Nichtzulas- sungsbeschwerde im Hinblick auf die beigefügte Anlage unverschuldet versäumt (§ 233 Satz 1 i.V.m. § 544 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Zwar wäre es wegen des ge- richtsbekannten ganztägigen Ausfalls der EGVP-Infrastruktur des Bundes am 20. April 2023 zweifellos zulässig gewesen, auch die Anlage zu der Beschwer- debegründung (Sachverständigengutachten) nach den allgemeinen Vorschriften einzureichen (§ 130d Satz 2 ZPO). Die Rechtsanwältin bei dem Bundesgerichts- hof hat aber mittels eidesstattlicher Versicherung glaubhaft gemacht, dass sie die nur elektronisch verfügbare Anlage infolge eines unvorhergesehenen Ausfalls 1 - 3 - des Druckers am Abend des Fristablaufs nicht ausdrucken und (wie die Be- schwerdebegründung selbst) per Telefax versenden konnte; sie war deshalb ohne ihr Verschulden daran gehindert, (auch) die Anlage zu ihrem Schriftsatz fristwahrend einzureichen. Brückner Göbel Malik Laube Grau Vorinstanzen: AG Norden, Entscheidung vom 15.07.2022 - 5 C 2013/19 - LG Aurich, Entscheidung vom 14.12.2022 - 1 S 98/22 -