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StB 2/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:170523BSTB2
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:170523BSTB2.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 2/23 vom 17. Mai 2023 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und seines Verteidigers am 17. Mai 2023 gemäß § 304 Abs. 5 StPO be- schlossen: Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 28. November 2022 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: I. Der Generalbundesanwalt führt gegen den Beschuldigten und zahlreiche weitere Mitbeschuldigte ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Bil- dung einer terroristischen Vereinigung und weiterer Straftaten. Auf seinen Antrag hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 28. No- vember 2022 (1 BGs 746/22) die Durchsuchung der Person des Beschuldigten, der von diesem genutzten Wohn- und Geschäfts-, Keller-, sonstigen Neben- räume und Garagen sowie des auf ihn zugelassenen Kraftfahrzeugs zum Zwecke der Sicherstellung näher beschriebener Beweismittel angeordnet. Die Durchsu- chung wurde am 7. Dezember 2022 vollzogen. Dabei wurden Munition, Bestand- teile von Munition und Werkzeuge zur Herstellung von Munition beschlagnahmt. 1 - 3 - Der Beschuldigte hat gegen den Durchsuchungsbeschluss Beschwerde eingelegt. Er macht das Fehlen eines Anfangsverdachts gegen ihn wegen Unter- stützung einer terroristischen Vereinigung geltend und beantragt, „den Durchsu- chungsbeschluss und die Beschlagnahme vom 8. Dezember 2022 aufzuheben“. Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Soweit der Generalbundesanwalt am 15. Dezember 2022 beantragt hat, gemäß § 94 Abs. 1 und 2, § 98 Abs. 2 Satz 1, § 162 Abs. 1, § 169 Abs. 1 Satz 2 StPO die Beschlag- nahme der Asservate zu bestätigen, hat der Ermittlungsrichter des Bundesge- richtshofs hierüber noch nicht entschieden. II. Das Rechtsmittel ist gemäß § 304 Abs. 5 StPO zulässig, aber unbe- gründet, soweit es sich gegen die Durchsuchungsanordnung richtet. Soweit der Beschuldigte die Herausgabe der asservierten Gegenstände verlangt, ist eine Entscheidung des Senats derzeit nicht veranlasst. Für den Antrag des Generalbundesanwalts auf gerichtliche Entscheidung über die Beschlag- nahme ist gemäß § 98 Abs. 2 Satz 1 und 3 StPO, § 120 Abs. 1, § 169 GVG der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs zuständig (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2022 - StB 17/22, NStZ 2022, 638 Rn. 8 f.). 1. Die Beschwerde ist zulässig, soweit sie sich gegen die Durchsu- chungsanordnung als solche richtet (§ 304 Abs. 5 StPO). Der Zulässigkeit steht insoweit nicht entgegen, dass die Durchsuchungsmaßnahme inzwi- schen vollzogen ist und durch den Antrag des Generalbundesanwalts auf richterliche Beschlagnahme ihren Abschluss gefunden hat. Eine bereits ein- gelegte Beschwerde ist in diesem Fall als auf die Feststellung der Rechtswid- rigkeit der Durchsuchung gerichtet anzusehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2 3 4 5 - 4 - 30. April 1997 - 2 BvR 817/90 u.a., BVerfGE 96, 27, 38 ff.; BGH, Beschlüsse vom 18. Mai 2022 - StB 17/22, NStZ 2022, 638 Rn. 7; vom 17. Dezember 2014 - StB 10/14, juris Rn. 3 mwN; vom 9. Februar 2021 - StB 9/20 u.a., juris Rn. 6; Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler, StPO, 65. Aufl., § 105 Rn. 15). 2. Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen für den Erlass der Durchsuchungsanordnung (§§ 102, 105 StPO) lagen vor. a) Gegen den Beschuldigten bestand ein die Durchsuchung nach § 102 StPO rechtfertigender Anfangsverdacht, eine terroristische Vereinigung unter- stützt zu haben (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 StGB). aa) Für die Zulässigkeit einer regelmäßig in einem frühen Stadium der Ermittlungen in Betracht kommenden Durchsuchung genügt der über bloße Vermutungen hinausreichende, auf bestimmte tatsächliche Anhaltspunkte ge- stützte konkrete Verdacht, dass eine Straftat begangen worden ist und der Verdächtige als Täter oder Teilnehmer an dieser Tat in Betracht kommt. Eines hinreichenden oder gar dringenden Tatverdachts bedarf es - unbeschadet der Frage der Verhältnismäßigkeit - nicht (st. Rspr.; BVerfG, Beschluss vom 7. September 2006 - 2 BvR 1219/05, BVerfGK 9, 149, 153; BGH, Beschlüsse vom 20. Juli 2022 - StB 29/22, NStZ 2022, 692 Rn. 6; vom 12. August 2015 - StB 8/15, BGHR StPO § 102 Tatverdacht 3 Rn. 4; vom 18. Dezember 2008 - StB 26/08, BGHR StPO Tatverdacht 2 Rn. 5). bb) Gemessen hieran lagen zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochte- nen Beschlusses sachlich zureichende Gründe für die Anordnung der Durchsu- chung vor. Es bestand der Anfangsverdacht, dass der Beschuldigte eine terro- ristische Vereinigung gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 StGB unter- stützte, indem er Schusswaffen und Munition des Mitbeschuldigten We. , 6 7 8 9 - 5 - die diesem behördlich entzogen werden sollten, übernahm und bei sich un- terbrachte, um diesem einen fortgesetzten Zugriff auf die Gegenstände auch für Vereinigungszwecke zu ermöglichen. (1) Nach dem maßgeblichen Erkenntnisstand zum Zeitpunkt der Durchsu- chung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. September 2010 - 2 BvR 2561/08, NJW 2011, 291 Rn. 28) war im Sinne eines Anfangsverdachts von folgendem Sach- verhalt auszugehen: (a) Die Mitbeschuldigten gehörten der sogenannten Reichsbürger- und QAnon-Bewegung an. Sie schlossen sich spätestens Ende November 2021 zu einer auf längere Dauer angelegten Organisation zusammen, die sich zum Ziel setzte, die bestehende staatliche Ordnung in Deutschland - insbesondere durch den Einsatz militärischer Mittel und Gewalt gegen staatliche Repräsentanten - zu überwinden und durch eine eigene, bereits in Grundzügen ausgearbeitete Staatsform zu ersetzen. Dabei rechneten sie mit der Tötung von Personen und nahmen dies billigend in Kauf. Sie lehnten die freiheitlich-demokratische Grund- ordnung der Bundesrepublik Deutschland und deren Institutionen ab. Auf der Grundlage einer entsprechenden gemeinsamen Gesinnung erwarteten sie an ei- nem konkreten und unmittelbar bevorstehenden, aber noch nicht festgelegten „Tag X“ einen Angriff auf die oberste Ebene der staatlichen Führung der Bundes- republik Deutschland durch die sogenannte Allianz, einen Geheimbund beste- hend aus Angehörigen ausländischer Regierungen, Streitkräfte und Geheim- dienste. Zum Zwecke der Umsetzung ihrer Umsturzpläne schufen die Mitglieder der Gruppierung organisatorische, hierarchische und verwaltungsähnliche Struk- turen mit einem „Rat“ als zentralem Gremium und einem „militärischen Arm“. Die- 10 11 12 - 6 - ser sollte nach dem Angriff durch die „Allianz“ die noch verbleibenden Institutio- nen und Repräsentanten des Staates bekämpfen und die Macht durch ein deutschlandweites Netz von Heimatschutzkompanien absichern. Ferner plante der engste Führungszirkel der Vereinigung das gewaltsame Eindringen einer be- waffneten Gruppe in das Reichstagsgebäude mit dem Ziel, Abgeordnete, Kabi- nettsmitglieder sowie deren Mitarbeiter zu verhaften und abzuführen, wobei sie hierfür bereits in konkrete Vorbereitungshandlungen eingetreten waren. Im Ein- zelnen: (aa) Der von den Mitgliedern der Organisation unter der Führung des Mit- beschuldigten R. geschaffene, hierarchisch aufgebaute „Rat“ beschäf- tigte sich in regelmäßig stattfindenden Sitzungen mit dem Aufbau künftiger staat- licher Strukturen, die an die Stelle der geltenden freiheitlich-demokratischen Grundordnung treten sollten. In den Rat wurden Personen aufgenommen, die als besonders vertrauenswürdig angesehen wurden und die dafür vorgesehen wa- ren, an ministerielle Aufgabenverteilungen angelehnte Zuständigkeiten wahrzu- nehmen. So verfügte der Rat - vergleichbar mit einem Kabinett einer regulären Regierung - über von einzelnen Mitbeschuldigten besetzte Ressorts „Justiz“, „Au- ßen“, „Gesundheit“, „Bildung“ und „Militär“. Ein Mitbeschuldigter suchte zudem auf verschiedenen Wegen Kontakt zur russischen Regierung, mit der Vorberei- tungshandlungen für Friedensverhandlungen getroffen werden sollten. Die Mit- glieder hatten die ideologische Überzeugung, bis zum Abschluss eines Friedens- vertrages mit den Alliierten gelte das Kriegsrecht unter Anwendung der Haager Landkriegsordnung fort. (bb) Da den Ratsmitgliedern und allen weiteren Angehörigen der Vereini- gung bewusst war, dass der angestrebte Systemwechsel nicht auf friedlichem Weg zu erreichen war, wurde neben dem Rat ein hieran anknüpfender „militäri- scher Arm“ geschaffen. Dieser wurde von der Gruppierung vereinfacht als das 13 14 - 7 - „Militär“ bezeichnet und vom Mitbeschuldigten P. geführt, einem ehe- maligen Kommandanten eines Fallschirmjägerbataillons der Bundeswehr. Da er in dieser Funktion auch Mitglied des Rates war, bildete er zugleich das maßgeb- liche Bindeglied zwischen beiden Ebenen. Weitere Mitglieder des „militärischen Arms“ waren unter anderem die Mitbeschuldigten Oberst a.D. E. , der an der Gründung des Kommando Spezialkräfte der Bundeswehr (KSK) beteiligt gewe- sen war, der ehemalige Kommandosoldat des KSK W. und der Mitbeschul- digte We. . Zum Zwecke des Aufbaus von Militärverwaltungsstrukturen waren die An- gehörigen des „Militärs“ damit befasst, neue Mitglieder insbesondere aus den Reihen des KSK sowie der Polizei zu rekrutieren und Waffen, Munition sowie Ausrüstungsgegenstände zu beschaffen, wobei mehrere Mitbeschuldigte auch über eigene Waffen verfügten. Ferner planten sie die zukünftige Unterbringung und Verpflegung der „neuen deutschen Armee“. Hierfür besuchten einige Mitbe- schuldigte unter Vorlage des Truppenausweises eines von ihnen Kasernen im Bundesgebiet. Auch organisierten sie zur Vorbereitung des geplanten Umsturzes Schießübungen und führten diese unter Beteiligung des Mitbeschuldigten We. durch. Daneben arbeiteten sie an der Schaffung einer eigenen, abhörsicheren Kommunikations- und IT-Struktur. Zu diesem Zweck wurde der militärische Zweig der Gruppierung in erheblichem Umfang von Mitgliedern des Rates finanziell un- terstützt. Parallel dazu bauten die Mitglieder des „Militärs“ ein bundesweites System regionaler „Heimatschutzkompanien“ (HSK) auf. Diese sollten nach der „Befrei- ung“ durch die „Allianz“ zur Absicherung der Macht der Vereinigung als Polizei und Armee fungieren sowie Kasernen, Waffen und sonstige Ausrüstung der Bun- deswehr übernehmen, die ihrerseits aufgelöst werden sollte. 15 16 - 8 - (cc) Der maßgebliche Führungszirkel der Organisation plante zudem das gewaltsame Eindringen in das Reichstagsgebäude mit dem Ziel, Regierungsmit- glieder und Abgeordnete festzunehmen sowie in Handschellen abzuführen. Alle insoweit involvierten Mitglieder wussten, dass dieses Unternehmen nur durch An- wendung von Waffengewalt gegen die Polizei und Sicherheitskräfte des Deut- schen Bundestages durchgeführt werden könne. Sie rechneten daher auch mit der Tötung von Personen und nahmen dies billigend in Kauf. Die Planungen der Mitbeschuldigten E. und W. sahen die bewaff- nete Erstürmung des Reichstagsgebäudes durch eine Gruppe von bis zu 16 Per- sonen vor, vornehmlich aus den Reihen aktiver oder ehemaliger Angehöriger des KSK oder anderer Spezialeinheiten der Bundeswehr und Polizei. Hierfür traten sie bereits in konkrete Vorbereitungshandlungen ein. So nahmen sie Kontakt zu mehreren Angehörigen des KSK auf. Der Mitbeschuldigte W. verschaffte sich mehrere hundert Schuss Munition, sechs Gewehrmagazine, Nachtsichtge- räte, Fesselungsmaterial, weitere Militärausrüstung und einen Totschläger. Fer- ner begab er sich nach Berlin und fertigte Fotos von Absperrgittern im Bereich des Paul-Löbe-Hauses, vom Eingang der U-Bahn-Station „Bundestag“ sowie dem Schloss Bellevue. Zudem erstellte er eine Liste mit Namen zahlreicher Mit- glieder der Bundesregierung und der Bayerischen Staatsregierung sowie von weiteren Politikern, Journalisten und Personen des öffentlichen Lebens. Spätestens im Rahmen eines Treffens am 25. November 2021 informier- ten die Mitbeschuldigten E. und W. die weiteren Mitbeschuldigten R. , P. und F. über ihre Pläne zur bewaffneten Erstürmung des Reichstagsgebäudes, die sich diese nicht nur zu eigen machten, sondern auch zukünftig förderten. So übergab der Mitbeschuldigte R. dem Mit- beschuldigten E. einen Betrag in Höhe von 50.000 €. Die der Gruppierung an- 17 18 19 - 9 - gehörige, für das Justizressort vorgesehene Mitbeschuldigte und frühere Bun- destagsabgeordnete M. informierte verschiedene Mitglieder der Vereinigung über Anwesenheitszeiten von Abgeordneten und Regierungs- mitgliedern. Daneben plante sie, das Reichstagsgebäude gemeinsam mit dem Mitbeschuldigten P. zu betreten. (b) Der Beschuldigte verfügte über eine Waffenhandelserlaubnis und führte im Nebengewerbe einen Waffenhandel, über den er Jagdausrüstung und selbst produzierte Bleigeschosse vertrieb. Aufgrund der gewerblichen Waffenbe- sitzkarte war es ihm zudem möglich, eine größere Anzahl von Schusswaffen im Besitz zu halten. Anlässlich eines Telefongesprächs am 11. August 2022 bat der Mitbe- schuldigte We. den Beschuldigten, einen Teil seiner Waffen und Munition zu „übernehmen“ und bei sich „einzulagern“, da gegen ihn ein behördliches Waffen- haltungsverbot erlassen worden war. Er äußerte, seine Waffen in Form von acht Langwaffen, einer nicht genannten Anzahl von Kurzwaffen und eines Luftge- wehrs nebst Munition würden andernfalls durch die Waffenbehörde vernichtet werden. Dabei ging er selbst davon aus, dass die Lagerung nur ein bis zwei Wo- chen andauern werde, was er dem Beschuldigten mitteilte. Dieser erklärte sich zur Lagerung der Waffen für den Mitbeschuldigten bereit. In einem weiteren Te- lefonat vom 17. August 2022 bestätigte er dem Mitbeschuldigten, dass er die Waffen und Munition in Umfang von mehreren tausend Schuss unterschiedlicher Kaliber übernommen habe. Zu diesem Zeitpunkt hatte er Kenntnis von der Exis- tenz und Zielen der terroristischen Vereinigung und der Mitgliedschaft des Mitbe- schuldigten. Die Aufbewahrung der Waffen nebst Munition durch den Beschul- digten war, wie er wusste, für die Vereinigung nützlich. 20 21 - 10 - (2) Der Anfangsverdacht hinsichtlich der Strukturen, Ziele und der Tätig- keit der Vereinigung gründete sich im Wesentlichen auf Erkenntnisse des Bun- deskriminalamts, der Landeskriminalämter Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Hessen, Rheinland-Pfalz, Sachsen sowie der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder und des Bundesamtes für den Militärischen Abschirm- dienst, die maßgeblich auf G 10-Maßnahmen - insbesondere Telefonüberwa- chung und Observation nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a, Abs. 2 G 10 i.V.m. § 129a Abs. 1 StGB - zurückzuführen sind. Die Ergebnisse dieser Maßnahmen sind für die Zwecke der Strafverfolgung freigegeben und gemäß § 4 Abs. 4 Nr. 2 G 10, § 161 Abs. 2 Satz 1 StPO in das Ermittlungsverfahren überführt worden. Daneben war der Anfangsverdacht gegen den Beschuldigten entgegen dem Beschwerdevorbringen durch die beiden überwachten Telefonate zwischen ihm und dem Mitbeschuldigten We. am 11. und 17. August 2022 belegt. So- weit der Beschuldigte vorgetragen hat, er habe im ersten Telefonat geäußert, „dass er das nicht haben wolle“, bezieht sich diese Äußerung ausweislich der Auswertung der Telekommunikationsüberwachung nicht auf die einzulagernden Waffen, sondern auf Dokumente, deren Übermittlung über die Cloud „WeTrans- fer“ der Mitbeschuldigte angekündigt hatte. Auch das Fazit des Bundeskriminal- amtes im Vermerk vom 15. November 2022 rechtfertigt keine andere Beurteilung. Danach bestanden für die Ermittlungsbehörden zum damaligen Zeitpunkt ledig- lich Zweifel darüber, ob der Beschuldigte selbst Mitglied der terroristischen Ver- einigung war oder diese lediglich von außen unterstützte. Der Inhalt des Telefonats vom 11. August 2022 begründete zudem den Verdacht, dass der Beschuldigte Kenntnis von der Existenz und den Zielen der terroristischen Vereinigung hatte und um die mitgliedschaftliche Beteiligung des 22 23 24 - 11 - Mitbeschuldigten We. an ihr wusste. So berichtete dieser dem Beschuldig- ten, dass am Vortag eine Befehlsausgabe stattgefunden habe und es bei dem besprochenen Zeitplan bleibe. Alle seien euphorisch gewesen, es seien Einzel- aufträge erteilt und die grobe Struktur vorgestellt worden. Ferner kündigte der Mitbeschuldigte an, der Beschuldigte müsse die Waffen nur ein bis zwei Wochen aufbewahren; die Mitarbeiter der Waffenbehörde seien aufgrund eines in Kürze eintretenden äußeren Ereignisses für die Angelegenheit bald nicht mehr zustän- dig. Da der Beschuldigte zu diesen Erläuterungen weder Anmerkungen machte noch Rückfragen stellte, war im Sinne eines Anfangsverdachts davon auszuge- hen, dass er Kenntnis vom Bestehen der Gruppierung und ihrer Ziele hatte. Die Einbindung des Beschuldigten in die Planungen der Organisation wurde ferner dadurch gestützt, dass ihm der Mitbeschuldigte We. die Übersendung von Unterlagen über die Cloud „WeTransfer“ ankündigte, auf die die Behörden nach der Erklärung des Mitbeschuldigten bislang keinen Zugriff hätten. Dieser Um- stand belegt zudem ein besonderes Maß an Vertrauen zwischen beiden. Der in- soweit bestehende Anfangsverdacht war daneben indiziell bestätigt durch den Inhalt eines Telefonats am 24. August 2022 zwischen den Mitbeschuldigten We. und Ri. , dem zufolge der Beschuldigte das von der Vereinigung ge- gründete Referat „Persönliche Ausrüstung einzelner Soldaten“ als dessen Leiter übernehmen solle. Zu den weiteren Einzelheiten der den Tatverdacht gegen die Beschuldig- ten begründenden Umstände wird auf die Ausführungen im Durchsuchungsbe- schluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 28. November 2022 sowie die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 24. November 2022 verwiesen. 25 - 12 - (3) In rechtlicher Hinsicht ist die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat als Unterstützung einer terroristischen Vereinigung gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 StGB zu werten. (a) Eine terroristische Vereinigung unterstützt, wer, ohne selbst Mit- glied der Organisation zu sein, deren Tätigkeit und terroristische Bestrebun- gen direkt oder über eines ihrer Mitglieder fördert. Dabei kann sich die För- derung richten auf die innere Organisation der Vereinigung und deren Zusam- menhalt, auf die Erleichterung einzelner von ihr geplanter Straftaten, aber auch allgemein auf die Erhöhung ihrer Aktionsmöglichkeiten oder die Stär- kung ihrer kriminellen Zielsetzung. Nicht erforderlich ist, dass der Organisa- tion durch die Tathandlung ein messbarer Nutzen entsteht. Vielmehr genügt es, wenn die Förderungshandlung an sich wirksam ist und der Organisation irgendeinen Vorteil bringt; ob dieser Vorteil genutzt wird und daher etwa eine konkrete, aus der Organisation heraus begangene Straftat oder auch nur eine organisationsbezogene Handlung eines ihrer Mitglieder mitprägt, ist dagegen ohne Belang (BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 134). (b) Indem der Beschuldigte nach der zum Zeitpunkt der Durchsuchungs- anordnung bestehenden Verdachtslage die Waffen des Mitbeschuldigten We. übernahm und für diesen einlagerte, förderte er vorsätzlich sowohl dessen Beteiligungshandlung als auch die terroristische Vereinigung selbst. Diese strebte den Umsturz der politischen und staatlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland an, wobei die Mitglieder mit der Anwendung von Waffengewalt rech- neten und diese billigend in Kauf nahmen. Durch die Einlagerung von Waffen und Munition hatte der Mitbeschuldigte We. hierauf weiterhin Zugriff, so dass sie für ihn und die Organisation nützlich war. Dem steht auch nicht die Äußerung des 26 27 28 - 13 - Mitbeschuldigten We. entgegen, er werde in den nächsten Monaten „in Waf- fen ersticken“. So hätte er nicht nur Zugriff auf weitere, zudem eigene und ihm in der Handhabung bekannte Waffen gehabt, sondern diese hätten ihm auch be- reits zu Beginn der geplanten Gewalttätigkeiten zur Verfügung gestanden. Der Beschuldigte hatte Kenntnis von der Existenz und den Zielen der terroristischen Vereinigung und wusste, dass der Mitbeschuldigte We. sich an dieser als Mitglied beteiligte und die Aufbewahrung der Waffen für ihn sowie die Vereini- gung vorteilhaft war. (4) Die Strafgerichtsbarkeit des Bundes und damit die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs für den Erlass des Durchsuchungs- beschlusses ergibt sich aus § 169 Abs. 1 StPO, § 120 Abs. 1 Nr. 6, § 142 Abs. 1 Nr. 1, § 142a Abs. 1 Satz 1 GVG. b) Die Anordnung der Durchsuchung entsprach - auch unter Berück- sichtigung der grundrechtlich geschützten Belange des Beschuldigten - dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. aa) Sie war zur Ermittlung der Taten geeignet und erforderlich, da - wie der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs zutreffend ausgeführt hat - un- ter den gegebenen Umständen zu erwarten war, dass die Durchsuchung zum Auffinden von Gegenständen, Unterlagen und Datenträgern führt, mit deren Hilfe die bisherigen Tätigkeiten der Beschuldigten für die Vereinigung bewie- sen oder widerlegt werden. Zudem bestand eine besondere Auffindevermu- tung für Waffen, Munition, Sprengstoffe und weitere Ausrüstungsgegen- stände. bb) Die angeordnete Durchsuchung stand ferner in einem angemesse- nen Verhältnis zu der Schwere der aufzuklärenden Straftaten und der Stärke des aufgezeigten Tatverdachts. Das Gewicht des in Rede stehenden Delikts 29 30 31 32 - 14 - ist erheblich. Bereits die einmalige Unterstützung einer terroristischen Verei- nigung gemäß § 129a Abs. 5 Satz 1 Alternative 1 StGB stellt ein Vergehen mit erhöhter Mindeststrafe dar und eröffnet einen Strafrahmen von sechs Mo- naten bis zehn Jahren Freiheitsstrafe. Schäfer Berg Voigt