Entscheidung
3 StR 109/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:160523B3STR109
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:160523B3STR109.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 109/23 vom 16. Mai 2023 in der Strafsache gegen wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Mai 2023 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 18. Oktober 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 2 - Zu der Verfahrensrüge, mit der die Revision die unterbliebene Erörterung ver- meintlich divergierender Übersetzungen in den Urteilsgründen beanstandet (§ 261 StPO), bemerkt der Senat ergänzend: Zwar kann es grundsätzlich einen Erörterungsmangel darstellen, wenn unter- schiedliche Übersetzungen derselben Kommunikation als Urkunden in die Beweisauf- nahme eingeführt werden und sich das Tatgericht mit erheblichen Abweichungen der verschiedenen Übersetzungen nicht befasst. Insoweit geht es der Sache nach nicht um allgemeine Zweifel an der Richtigkeit einer Übersetzung (s. dazu BGH, Beschluss vom 27. November 2018 - 3 StR 339/18, NStZ-RR 2019, 57), sondern um die fehlende Auseinandersetzung mit erhobenen Beweisen. Allerdings kann die Verfahrensrüge nach § 261 StPO („Inbegriffsrüge“), mit der die Lückenhaftigkeit der Beweiswürdigung wegen der nicht erschöpfenden Würdigung des Beweismaterials gerügt wird, der Re- vision nur dann zum Erfolg verhelfen, wenn sich mit Rücksicht auf die sonstigen Fest- stellungen eine Erörterung aufdrängen musste (st. Rspr.; etwa BGH, Urteil vom 25. August 2022 - 3 StR 359/21, StV 2023, 293 Rn. 50 mwN). Eine solche Konstella- tion ist hier nicht gegeben. Insbesondere wird aus beiden Übersetzungen des - für die Beweiswürdigung nicht allein maßgeblichen - Gesprächs ohne weiteres deutlich, dass sich die Männerstimme im Hintergrund ebenso wie die Gesprächspartnerin im Zusam- menhang mit den Taliban ersichtlich ablehnend äußert. Schäfer Hohoff Anstötz RiBGH Dr. Kreicker be- findet sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben. Schäfer Voigt Vorinstanz: Landgericht Saarbrücken, 18.10.2022 - 1 KLs 2/22 - 304 Js 31/21