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Entscheidung

VIa ZR 1317/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:150523BVIAZR1317
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:150523BVIAZR1317.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIa ZR 1317/22 vom 15. Mai 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 2023 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges als Vorsitzende, die Richterin Dr. Krüger, die Richter Dr. Götz, Dr. Rensen und die Richterin Wille beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 1. August 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grund- sätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Siche- rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi- onsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung zu § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV und Vorgaben des Unionsrechts betreffend den Einbau eines Thermofensters selbständig tragend darauf gestützt, es fehle an einer schuldhaft begangenen uner- laubten Handlung, weil sich die Beklagte in einem unvermeidbaren Ver- botsirrtum befunden habe. Die Beschwerde legt insoweit einen durch- greifenden Zulassungsgrund auch unter dem Aspekt der Grundsatzbe- deutung oder Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 Fall 1 ZPO, Art. 267 AEUV) nicht dar. Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halb- satz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Vor- aussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. - 3 - Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 45.000 €. Menges Krüger Götz Rensen Wille Vorinstanzen: LG Lübeck, Entscheidung vom 23.09.2021 - 5 O 273/20 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 01.08.2022 - 7 U 176/21 -