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Entscheidung

I ZB 19/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:040523BIZB19
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:040523BIZB19.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 19/23 vom 4. Mai 2023 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Mai 2023 durch den Vorsit- zenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richterinnen Pohl, Dr. Schmaltz, den Richter Odörfer und die Richterin Wille beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 5. April 2023 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Gründe: 1. Der Senat legt die Eingabe des Schuldners vom 29. April 2023 als An- hörungsrüge gemäß § 321a Abs. 1 ZPO gegen den Senatsbeschluss vom 5. April 2023 aus, weil der Schuldner unter anderem eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt. Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 21. April 2022 - I ZB 3/22, juris Rn. 1 mwN). 2. Soweit die Eingabe außerdem als Gegenvorstellung gegen den vorbe- nannten Senatsbeschluss auszulegen sein sollte, ergäbe sich hieraus kein An- lass zu einer abweichenden Beurteilung der Rechtslage. 3. Mit einer Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Angelegenheit kann der Schuldner nicht rechnen. 1 2 3 - 3 - 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog. Koch Pohl Schmaltz Odörfer Wille Vorinstanzen: AG Bonn, Entscheidung vom 09.09.2022 - 86 AR 60/22 - LG Bonn, Entscheidung vom 07.11.2022 - 5 T 92/22 - 4