Entscheidung
4 StR 96/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:260423B4STR96
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:260423B4STR96.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 96/23 vom 26. April 2023 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und nach Anhörung des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. April 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog be- schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Straf- kammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht Bocholt vom 15. November 2022 a) mit den Feststellungen aufgehoben, aa) soweit der Angeklagte im Fall II.2.b.) der Urteils- gründe verurteilt worden ist; bb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe; cc) im Ausspruch über die Einziehung eines Bargeldbe- trags von 9.000 € sowie des Wertes von Taterträgen, soweit diese 1.000 € übersteigen; b) hinsichtlich des verbleibenden Einziehungsausspruchs dahin geändert, dass der Angeklagte in Höhe von 900 € als Gesamtschuldner haftet. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in zwei Fällen und tätlichen Angriffs auf Voll- streckungsbeamte in Tateinheit mit „vorsätzlicher“ Körperverletzung zu einer Ge- samtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und eine Einzie- hungsentscheidung getroffen. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verlet- zung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten er- zielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen un- begründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Rüge der Verletzung des § 267 StPO greift aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts nicht durch. 2. Die Verurteilung im Fall II.2.b.) der Urteilsgründe hält sachlich-rechtli- cher Nachprüfung nicht stand. a) Nach den Feststellungen wurde der Angeklagte von einem Verwandten, der – wie der Angeklagte wusste – seinen Lebensunterhalt durch Betrugstaten bestritt, aufgefordert, Bargeld entgegenzunehmen, das andere, mit dem Ver- wandten zusammenarbeitende Personen erlangt hatten, indem sie der Geschä- digten vorgespiegelt hatten, von der Polizei zu sein und ihr Vermögen vor zu er- wartenden Überfällen in Sicherheit bringen zu wollen; die Geschädigte hatte hie- rauf das Geld von ihrem Bankkonto abgehoben und den angeblichen Polizeibe- amten in ihrem Wohnort W. zugänglich gemacht. Der Angeklagte begab sich zu einem vorgegebenen Treffpunkt in B. , wo ihm die Zeugin E. einen Umschlag mit Bargeld im Wert von 15.250 € übergab. Hiervon händigte der An- 1 2 3 4 - 4 - geklagte der Zeugin einen geringen Anteil aus und überwies später einen weite- ren Teilbetrag auf ein Konto in der Türkei. 9.000 € von dem erhaltenen Bargeld wurden sichergestellt, als der Angeklagte sie per Flugzeug zu seinem Verwand- ten in die Türkei bringen wollte. b) Diese Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen eines mittäterschaftlich begangenen Betrugs nicht. Hiernach leistete der Ange- klagte seinen in der Übernahme des Geldes bestehenden Tatbeitrag erst, als dieses sich bereits in den Händen der Zeugin E. befand und von ihr vom Wohnort der Geschädigten zu dem in einer anderen Stadt liegenden Treffpunkt gebracht worden war. Zu diesem Zeitpunkt war die Betrugstat bereits beendet. Ein Betrug ist beendet, wenn der Vermögensvorteil beim Täter endgültig einge- treten ist, wobei maßgeblich die Erlangung des (letzten) vom Tatplan umfassten Vermögensvorteils ist (BGH, Beschluss vom 25. November 2021 – 4 StR 103/21, NStZ 2022, 219 Rn. 6 mwN). Dieser war hier dadurch eingetreten, dass die Tä- tergruppierung in der Person der Zeugin E. sicheren Besitz an dem von der Geschädigten abgehobenen Bargeld hatte, welcher ihr von dieser nicht mehr ge- nommen werden konnte. Darauf, dass das Geld tatplangemäß innerhalb der Gruppierung noch an bestimmte Personen, namentlich den als Hintermann von der Türkei aus agierenden Verwandten des Angeklagten weitergereicht werden sollte, kommt es nicht an (vgl. BGH, Beschluss vom 2. November 2022 – 3 StR 12/22, NStZ-RR 2023, 49, 50). War die Betrugstat somit bereits beendet, kam eine sukzessive Mittäterschaft des Angeklagten durch Entgegennahme des Gel- des nicht mehr in Betracht (BGH, Beschluss vom 2. November 2022 – 3 StR 12/22, NStZ-RR 2023, 49, 50; Beschluss vom 18. Februar 2021 – 4 StR 314/20, BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 42). Eine bereits zuvor geleistete Unterstüt- zungshandlung des Angeklagten, etwa in Gestalt einer vorab erteilten Zusage seiner späteren Mitwirkung, hat das Landgericht nicht festgestellt. 5 - 5 - 3. Die demnach gebotene Aufhebung des Schuldspruchs und der Einzel- strafe im Fall II.2.b) der Urteilsgründe, bei der es sich um die Einsatzstrafe han- delte, entzieht zugleich dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage. Ebenfalls keinen Bestand hat der Ausspruch über die Einziehung des sichergestellten Bar- geldes sowie des Wertes von Erträgen (§ 73c StGB) aus dieser Tat. 4. Demgegenüber kann der Ausspruch über die Einziehung des Wertes der Erträge aus der Tat zu II.2.a) der Urteilsgründe, in der der Angeklagte seiner- seits 1.000 € mit einer durch andere Mitglieder der Gruppierung betrügerisch er- langten Bankkarte von einem Geldautomaten abhob, bestehen bleiben. Er bedarf indes der Ergänzung um eine Gesamtschuldanordnung, denn nach den Feststel- lungen gab der Angeklagte 900 € der abgehobenen 1.000 € an ein anderes Ban- denmitglied weiter. Dessen namentlicher Benennung im Tenor bedarf es nicht (BGH, Beschluss vom 6. September 2022 – 3 StR 241/22 Rn. 4 mwN). Der Se- nat hat die vom Generalbundesanwalt beantragte Änderung des Einziehungs- ausspruchs entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst vorgenommen. 5. Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf das Folgende hin: Sollte das neue Tatgericht im Fall II.2.b) der Urteilsgründe weiterhin keine Beteiligung des Angeklagten vor der Tatbeendigung feststellen, wird eine Straf- barkeit wegen Begünstigung (§ 257 Abs. 1 StGB) oder Geldwäsche (§ 261 Abs. 1 StGB) zu erörtern sein (§ 264 StPO). Für den Fall einer erneuten Einzie- hungsentscheidung in Bezug auf den von der Zeugin E. an den Angeklagten übergebenen Geldbetrag wird eine gesamtschuldnerische Haftung des Ange- klagten mit der Zeugin in den Blick zu nehmen sein. 6 7 8 - 6 - 6. Weitere Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten hat die Nachprü- fung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung nicht ergeben. Quentin Maatsch Messing Momsen-Pflanz Dietsch Vorinstanz: Landgericht Münster bei dem Amtsgericht Bocholt, 15.11.2022 ‒ 10 KLs-210 Js 730/22-8/22 9