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Entscheidung

2 ARs 25/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:250423B2ARS25
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:250423B2ARS25.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 25/23 2 AR 17/23 vom 25. April 2023 in der Jugendstrafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. hier: Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 42 Abs. 3 JGG Az.: 22 AR 1/23 Amtsgericht Rinteln 252 Js 45365/22 Staatsanwaltschaft Braunschweig 11 Ls 252 Js 45365/22 Amtsgericht Salzgitter - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts am 25. April 2023 beschlossen: Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts – Jugendschöffengericht – Salzgitter vom 5. Januar 2023 wird aufgehoben. Dieses Gericht ist für die Untersuchung und Entscheidung der Sa- che weiter zuständig. Gründe: Die Jugendschöffenrichter der Amtsgerichte Salzgitter und Rinteln streiten über die Zuständigkeit für die Verhandlung und Entscheidung in einer Jugend- strafsache. 1. Die Staatsanwaltschaft Braunschweig hat am 23. August 2022 beim Ju- gendschöffengericht des Amtsgerichts Salzgitter Anklage wegen Vergewaltigung in vier Fällen erhoben. Das Amtsgericht Salzgitter hat mit Beschluss vom 8. No- vember 2022 die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptver- fahren eröffnet. Mit Beschluss vom 5. Januar 2023 hat es das Verfahren mit Zu- stimmung der Staatsanwaltschaft Braunschweig ohne weitere Begründung an das Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Rinteln abgegeben, nachdem der Angeklagte zum 31. Dezember 2022 in den dortigen Bezirk verzogen war. Das Amtsgericht Rinteln hat Bedenken gegen die Abgabe und hat das Verfahren des- halb mit Beschluss vom 23. Januar 2023 dem Bundesgerichtshof zur Bestim- mung des zuständigen Gerichts vorgelegt. 1 2 - 3 - 2. Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung des zwischen den Ju- gendgerichten bestehenden Zuständigkeitsstreits gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG als gemeinschaftliches oberes Gericht berufen, weil die Amtsgerichte Salz- gitter und Rinteln in den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte liegen. 3. Für die Verhandlung und Entscheidung der Sache ist das Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Salzgitter zuständig. Die Voraussetzungen für eine Abgabe gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG lie- gen nicht vor. Der nicht mit einer näheren Begründung versehene Abgabebeschluss lässt bereits nicht erkennen, ob sich der Jugendrichter bewusst gewesen ist, dass eine Abgabeentscheidung gemäß § 42 Abs. 3 JGG im pflichtgemäßen Ermessen steht und deshalb einer sachlichen Begründung bedarf (vgl. Senat, Beschluss vom 4. August 2021 – 2 ARs 200/21 mwN). Eine Abgabe des Verfahrens kommt im Übrigen nur in Betracht, wenn sie zweckmäßig ist. Hingegen ist von einer Abgabe abzusehen, wenn diese – wie hier – keine sachlichen Vorteile für das Verfahren bringt und nur zu dessen Ver- zögerung führt. Der Jugendschöffenrichter in Salzgitter hat bereits über die Eröff- nung des Hauptverfahrens entschieden und ist mit der Sache vertraut, während der Jugendschöffenrichter in Rinteln sich zunächst noch einarbeiten müsste. Zu- dem hätten die aus Hildesheim bzw. näherer Umgebung stammenden Verteidi- ger, Nebenklägervertreterin und mehrere Zeugen nach Rinteln einen doppelt so 3 4 5 6 7 - 4 - langen Anreiseweg wie nach Salzgitter, einzig der die Tat bestreitende Ange- klagte würde von einer kürzeren Anreise profitieren. Franke Appl Zeng Meyberg Schmidt