Entscheidung
2 ARs 147/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:250423B2ARS147
5Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:250423B2ARS147.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 147/22 2 AR 91/22 vom 25. April 2023 in der Strafvollzugssache gegen hier: Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 14 StPO Az.: 33a StVK 48/22 Landgericht Aachen 7c StVK 190/22 Landgericht Koblenz - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 25. April 2023 beschlossen: Für die Entscheidung über den Antrag des Verurteilten auf gericht- liche Entscheidung gemäß § 109 StVollzG ist das Landgericht – Strafvollstreckungskammer – Aachen zuständig. Gründe: Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen und die Straf- vollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz mit Sitz in Diez streiten dar- über, wer über den Antrag des Strafgefangenen auf gerichtliche Entscheidung (§ 109 StVollzG) zu befinden hat. 1. Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung des zwischen dem Land- gericht Aachen (Oberlandesgerichtsbezirk Köln) und dem Landgericht Koblenz (Oberlandesgerichtsbezirk Koblenz) bestehenden Zuständigkeitsstreits gemäß § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG, § 14 StPO berufen. 2. Zuständig für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das Landgericht – Strafvollstreckungskammer – Aachen. Der Generalbundesanwalt hat u.a. in seiner Zuschrift zutreffend ausge- führt: 1 2 3 4 - 3 - „Mit seinem Antrag begehrt der Antragsteller die Verpflichtung zum Erlass einer abgelehnten Maßnahme im Sinne des § 109 Abs. 1 Satz 2 StVollzG. Die örtliche Zuständigkeit der Gerichte in Strafvollzugssachen richtet sich nach § 110 StVollzG, wonach die Strafvollstreckungskammer zuständig ist, in deren Bezirk die beteiligte Vollzugsbehörde ihren Sitz hat. Beteiligte Vollzugsbehörde ist die Leiterin der JVA Aachen. Dies begründet die Zu- ständigkeit des Landgerichts – Strafvollstreckungskammer – Aachen, die auch nach der zwischenzeitlichen Durchführung der Verlegung bestehen bleibt. Die Zuständigkeit des Landgerichts – Strafvollstreckungskammer – Aachen ist nicht nachträglich durch den Verweisungsbeschluss vom 14. März 2022 entfallen. Eine örtliche Zuständigkeit der Strafvollstre- ckungskammer Diez des Landgerichts Koblenz ist hierdurch nicht bindend begründet worden. Zwar ist ein Beschluss, durch den das Verfahren an eine andere Strafvollstreckungskammer verwiesen wird, entsprechend § 83 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit grundsätzlich bindend (vgl. Arloth/Krä/ StVollzG, 5. Aufl., § 110 StVollzG Rn. 4). Eine Bindungswirkung tritt je- doch dann nicht ein, wenn die Verweisungsentscheidung willkürlich er- scheint, namentlich, wenn eine örtliche Zuständigkeit der Strafvollstre- ckungskammer, an die der Rechtsstreit verwiesen worden ist, unter kei- nem Gesichtspunkt in Betracht kommt oder die Verweisung sonst inhalt- lich grob und offensichtlich fehlerhaft ist (vgl. Senat […], Beschluss vom 4. September 2018 – 2 ARs 151/18, NStZ-RR 2018, 392 mwN). Gemes- sen hieran erweist sich der Verweisungsbeschluss als willkürlich und of- fensichtlich fehlerhaft, da eine örtliche Zuständigkeit der Strafvollstre- ckungskammer Diez des Landgerichts Koblenz unter keinem denkbaren Umstand ersichtlich ist. Als beteiligte Vollzugsbehörde ist allein die Leiterin der JVA Aachen in dem gerichtlichen Verfahren in der Lage, die Erwägun- gen darzulegen, die der den Antrag ablehnenden Entscheidung im Zeit- punkt ihres Erlasses zugrunde lagen (vgl. Senat, aaO mwN). Demgemäß ist auch die Leiterin der JVA Aachen als zuständige Vollzugsbehörde be- reits an dem gerichtlichen Verfahren gemäß § 111 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG beteiligt (vgl. Senat, aaO mwN).“ - 4 - Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an. Franke Appl Zeng Meyberg Schmidt 5