Entscheidung
1 StR 78/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:190423B1STR78
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:190423B1STR78.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 78/23 vom 19. April 2023 in der Strafsache gegen wegen Raubes u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde- führerin und des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 2. auf dessen Antrag – am 19. April 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Traunstein vom 15. November 2022, soweit es sie betrifft, aufgehoben: a) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen zum Wert der Tatbeute im Fall III.2.e) der Urteilsgründe; die üb- rigen Feststellungen zum Strafausspruch bleiben aufrecht- erhalten, b) im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Tater- trägen im Fall III.2.e) der Urteilsgründe über einen Betrag von 395.196 Euro; die die weiteren Fälle betreffende Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 204.000 Euro bleibt bestehen. 2. Die weitergehende Revision der Angeklagten gegen das vorge- nannte Urteil wird als unbegründet verworfen. - 3 - 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen banden- und gewerbsmäßigen Betruges in sechs Fällen sowie wegen versuchten banden- und gewerbsmäßigen Betruges in Tateinheit mit Raub und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Ge- samtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 599.196 Euro angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Re- vision der Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel er- sichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Auch wenn das Landgericht die Anwendbarkeit von Erwachsenenstraf- recht gemäß § 105 Abs. 1 JGG auf die Angeklagte an sich rechtsfehlerfrei be- gründet hat, hält der Strafausspruch insgesamt rechtlicher Nachprüfung nicht stand; die Feststellungen des Landgerichts in Bezug auf den Wert des entwen- deten Schmucks als Tatbeute im Fall III.2.e) der Urteilsgründe sind unzureichend. Dies führt auch zur Aufhebung der entsprechenden Anordnung zur Einziehung des Wertes von Taterträgen bei dieser Einzeltat. a) Nach den Feststellungen des Landgerichts entwendete die Angeklagte im Fall III.2.e) der Urteilsgründe der Geschädigten S. verschiedene, im Urteil 1 2 3 - 4 - näher beschriebene Schmuckstücke aus Gold und andere Wertgegenstände (UA S. 14 f.), bei denen das Landgericht von einem Gesamtwert von 395.196 Euro ausgeht. Dabei legt das Landgericht zur Wertbestimmung ohne nähere Ausfüh- rungen und ohne eigene inhaltliche Prüfung nur eine von der Geschädigten an- gefertigte Zusammenstellung der Gegenstände mit deren Angabe von Wieder- beschaffungswerten (UA S. 27) zu Grunde. - 5 - b) Diese Feststellungen zum Wert des bei der Tat entwendeten Schmucks begegnen sowohl in Bezug auf die Bestimmung des Schuldumfangs der Tat als auch im Blick auf die insoweit angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträ- gen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Maßgeblich für die Bestimmung des Wertes der durch die Tat erlangten Vermögenswerte und daran anknüpfend des der Einziehung unterliegenden Geldbetrages i.S.d. § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB ist der Verkehrswert der Sache im Zeitpunkt der Erlangung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Januar 2023 – 6 StR 519/22 Rn. 2 ff.; vom 10. Januar 2023 – 1 StR 358/22 Rn. 4 und vom 16. Dezember 2020 – 6 StR 386/20 Rn. 2; je mwN). Insoweit bedarf es bereits daher näherer Feststellungen zum jeweiligen Verkehrswert der durch die Tat er- langten Vermögenswerte, gegebenenfalls unter Zuhilfenahme eines entspre- chenden Sachverständigen oder im Wege einer Schätzung (§ 73d Abs. 2 StGB). Das Landgericht hat demgegenüber rechtsfehlerhaft auf die von der Geschädig- ten S. angegebenen Wiederbeschaffungswerte abgestellt. c) Da das Landgericht bei der Verhängung der Einzelstrafe im Fall III.2.e) der Urteilsgründe von vier Jahren Freiheitsstrafe im Rahmen der konkreten Straf- zumessung zu Lasten der Angeklagten maßgeblich auf den erheblichen materi- ellen Schaden der Tatbeute in Höhe von 395.196 Euro als bestimmende Straf- zumessungserwägung abgestellt hat (UA S. 49), vermag der Senat nicht auszu- schließen, dass diese Einzelstrafe, die gleichzeitig auch die Einsatzstrafe ist, auf dem aufgezeigten Rechtsfehler beruht. d) Die Aufhebung der Einzelstrafe im Fall III.2.e) der Urteilsgründe zieht auch die Aufhebung der übrigen Einzelstrafen sowie des Gesamtstrafenaus- spruchs nach sich, um dem neuen Tatgericht eine in sich stimmige Strafzumes- 4 5 6 7 - 6 - sung zu ermöglichen. Die bisherigen Feststellungen zum Wert der erlangten Ver- mögenswerte im Fall III.2.e) der Urteilsgründe können keinen Bestand haben und müssen daher ebenfalls aufgehoben werden (§ 353 Abs. 2 StPO). e) Dies führt auch zur Aufhebung der Einziehung des Wertes von Tater- trägen (§ 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB) in Bezug auf Fall III.2.e) der Urteils- gründe in Höhe eines Betrages von 395.196 Euro. Die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 204.000 Euro, welche die weiteren von der Ange- klagten begangenen Einzeltaten betrifft, ist von dem aufgezeigten Rechtsfehler demgegenüber nicht betroffen. Jäger Bellay Fischer Bär Leplow Vorinstanz: Landgericht Traunstein, 15.11.2022 - KLs 630 Js 24191/21 jug 8