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Entscheidung

VI ZB 3/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:180423BVIZB3
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:180423BVIZB3.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 3/23 VI ZB 4/23 VI ZB 5/23 vom 18. April 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. April 2023 durch die Richterin von Pentz als Vorsitzende, die Richterin Dr. Oehler, die Richter Dr. Allgayer und Böhm sowie die Richterin Dr. Linder beschlossen: Die Ablehnungsgesuche des Klägers gegen den Vorsitzenden Richter Seiters werden zurückgewiesen. Gründe: Die Ablehnungsgesuche sind, ihre Zulässigkeit unterstellt, unbegründet. Ein Grund, der geeignet wäre, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Vorsit- zenden Richters Seiters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO), ist nicht gegeben. Ein solcher Grund liegt insbesondere nicht darin, dass im Rechtsbeschwerde- schriftsatz des Klägers enthaltenes Vorbringen und gestellte weitere Anträge - wie der Kläger geltend macht - ignoriert worden seien. Im Rechtsbeschwerde- verfahren besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO; vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Mai 2005 - VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017; vom 12. Januar 2016 - I ZB 95/15, juris Rn. 1; vom 27. Mai 2020 - I ZB 5/20, juris Rn. 4). Dementsprechend können die die Einleitung und Führung des Verfahrens betreffenden Prozesshandlungen wirksam nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vorgenommen werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Mai 2020 - I ZB 5/20, juris Rn. 4; vom 4. Februar 1992 - X ZB 18/91, NJW 1992, 1700, juris Rn. 6). Ent- scheidend war deshalb, ob dem Kläger ein Notanwalt für die Durchführung der Rechtsbeschwerden beizuordnen war (§ 78b Abs. 1 ZPO). Dies war bereits des- 1 - 3 - halb zu verneinen, weil die Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse des Land- gerichts Nürnberg-Fürth vom 22. Juli 2022 (15 S 3605/22) und vom 23. Juni 2022 (15 T 3015/22 und 15 T 3016/22) nicht statthaft sind. Der Einholung dienstlicher Äußerungen des abgelehnten Richters gemäß § 44 Abs. 3 ZPO bedurfte es nicht, weil sie zur weiteren Aufklärung des Sachver- halts, soweit er für die Entscheidung über die Ablehnungsgesuche erheblich ist, nichts beitragen könnten (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Februar 2021 - VI ZB 66/20, VI ZB 67/20, juris Rn. 7 mwN). von Pentz Oehler Allgayer Böhm Linder Vorinstanzen: AG Nürnberg, Entscheidung vom 11.04.2022 - 13 C 5915/21 - LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 23.06.2022 - 15 T 3016/22 - 2