Entscheidung
6 StR 77/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:180423B6STR77
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:180423B6STR77.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 77/23 vom 18. April 2023 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. April 2023 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Halle vom 5. Oktober 2022 wird a) das Verfahren im Fall III.2 der Urteilsgründe eingestellt; inso- weit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last, b) das Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Ange- klagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und mit Her- stellen kinderpornografischer Schriften in zwei Fällen, des Herstellens jugendpornografischer Schriften in 13 Fällen, da- von in zwölf Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, und des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in drei Fällen schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kin- dern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und mit Herstellen kinderpornografischer Schriften in drei Fällen, wegen Herstellens jugendpornografi- scher Schriften in 13 Fällen, davon in zwölf Fällen in Tateinheit mit sexuellem Miss- brauch von Schutzbefohlenen, und wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohle- nen in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die 1 - 3 - Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt teilweise zur Einstellung des Ver- fahrens und hat insoweit im Schuldspruch den aus der Entscheidungsformel ersichtli- chen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO. Der Senat stellt das Verfahren im Fall III.2 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen ein, weil sich den Urteilsgründen nicht entnehmen lässt, dass die nackt in der Dusche stehende Nebenklägerin eine unnatürlich geschlechtsbetonte Körperhaltung einnahm (§ 184b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung) oder die Lichtbildaufnahme ihre nackten Genitalien sexuell aufreizend wiedergab (§ 184b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c StGB aF). Der dadurch bedingte Wegfall der Freiheitsstrafe von sechs Mo- naten lässt den Bestand der Gesamtfreiheitsstrafe unberührt. Angesichts der verblei- benden Freiheitsstrafen – viermal zwei Jahre, fünfmal ein Jahr und sechs Monate, ein- mal ein Jahr, sechsmal zehn Monate und zweimal sechs Monate – schließt der Senat aus, dass das Landgericht ohne die weggefallene Strafe auf eine niedrigere Gesamt- strafe erkannt hätte. Es gefährdet den Bestand des Strafausspruchs auch nicht, dass das Landge- richt die psychischen Folgen für die Nebenklägerin nicht nur bei der Gesamtstrafe, sondern auch bei den Einzelstrafen zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt hat, ohne zugleich festzustellen, dass diese tatsächlich in den jeweiligen Taten wurzeln (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Juli 1993 – 4 StR 316/93, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatauswirkungen 7; vom 6. April 2016 – 2 StR 306/15 Rn. 3; Schäfer/Sander/van Gem- meren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1207). In Anbetracht der übrigen, rechtsfehlerfreien Strafzumessungserwägungen, insbesondere der tateinheitlichen 2 3 - 4 - Verwirklichung von zwei oder drei Straftatbeständen und der Vornahme sexueller Handlungen, die mit dem Eindringen in den Körper verbunden waren, erweisen sich die verhängten Strafen und die daraus gebildete Gesamtstrafe jedenfalls nicht als un- angemessen hoch. Sander Tiemann Wenske Fritsche Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Halle, 05.10.2022 - 6 KLs 478 Js 39180/20 (14/22)