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Entscheidung

4 StR 439/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:130423B4STR439
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:130423B4STR439.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 439/22 vom 13. April 2023 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. April 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 26. Juli 2022 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung sowie fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Verstoß gegen das Pflichtversicherungs- gesetz unter Einbeziehung der Geldstrafe aus einem vorausgegangenen Straf- befehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten ver- urteilt, eine isolierte Sperre für die Fahrerlaubnis verhängt und eine Einziehungs- entscheidung getroffen. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel ist un- begründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An- geklagten ergeben hat. Der näheren Erörterung bedarf nur Folgendes: 1 2 - 3 - Die Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) im Fall II.2. der Urteilsgründe ist rechtsfehlerfrei. Nach den Feststellungen führte der Angeklagte den zuvor entwendeten „E-Scooter der Marke Ancheer“ im Rah- men einer „Probefahrt“ auf einem öffentlichen Geh- und Radweg. Eine ihm unge- fähr 75 Minuten nach Fahrtende entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkohol- konzentration von 1,29 ‰. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht allein aus diesem Wert, der mangels eines Nachtrunks auch für den Fahrtzeitraum mindes- tens zugrunde gelegt werden konnte, auf die – absolute – Fahruntüchtigkeit des Angeklagten geschlossen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt der Grenzwert, von dem an eine absolute Fahruntüchtigkeit unwiderleglich indiziert ist, für alle Kraft- fahrer (BGH, Beschluss vom 28. Juni 1990 – 4 StR 297/90, BGHSt 37, 89, 99 mwN), insbesondere auch für Fahrer von Krafträdern (BGH, Beschluss vom 14. März 1969 – 4 StR 183/68, BGHSt 22, 352, 360) einschließlich Fahrräder mit Hilfsmotor (Mofa) (BGH, Beschluss vom 29. Oktober 1981 – 4 StR 262/81, BGHSt 30, 251, 254). Ob an dieser pauschalen Betrachtung auch mit Blick auf die neu aufgekommene Fahrzeugklasse der Elektrokleinstfahrzeuge festgehal- ten werden kann, hat der Senat bisher offengelassen (BGH, Beschluss vom 2. März 2021 – 4 StR 366/20, NStZ 2021, 608). Die Frage, die das Landgericht im Anschluss an die soweit ersichtlich ein- hellige obergerichtliche Rechtsprechung (KG Berlin, Beschluss vom 31. Mai 2022 – (3) 121 Ss 40/22 (13/22); KG Berlin, Urteil vom 10. Mai 2022 – (3) 121 Ss 67/21 (27/21), juris Rn. 16 ff.; OLG Hamburg, Urteil vom 16. März 2022 – 9 Rev 2/22, BeckRS 2022, 10351 Rn. 19; BayObLG, Beschluss vom 24. Juli 2020 − 205 StRR 216/20) bejaht hat, bedarf auch hier keiner Entscheidung. Denn nach den Feststellungen handelte es sich bei dem vom Angeklagten geführten „E-Scooter“ nicht um ein Elektrokleinstfahrzeug. Dies ergibt sich, ohne dass es 3 4 5 - 4 - weiterer Feststellungen zu der technischen Beschaffenheit des Fahrzeugs be- durft hätte, bereits daraus, dass dieses eine Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h erreichen konnte, wohingegen Elektrokleinstfahrzeuge gemäß § 1 Abs. 1 eKFV nur solche Kraftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb sind, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h be- trägt. Da das Fahrzeug ausweislich der im Urteil in Bezug genommenen Lichtbil- der keine Pedale aufwies, scheidet auch seine Klassifizierung als sog. „Pedelec“ und damit als Fahrrad des Straßenverkehrszulassungsrechts (§ 63a Abs. 2 StVZO) aus. Im Ergebnis ist daher zweifelsfrei belegt, dass der Angeklagte ein Kraft- fahrzeug führte, für das der Grenzwert von 1,1 ‰ Geltung beansprucht, und an- gesichts seiner festgestellten Blutalkoholkonzentration daher fahruntüchtig war. Quentin Maatsch RiBGH Dr. Scheuß ist we- gen Urlaubs an der Unter- schriftsleistung gehindert. Quentin Messing Momsen-Pflanz Vorinstanz: Landgericht Oldenburg, 26.07.2022 ‒ 3 KLs 210 Js 62777/20 (62/21) 6