OffeneUrteileSuche
Beschluss

XII ZA 6/23

BGH, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:050423BXIIZA6.23.0
1mal zitiert
1Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Der Antrag der weiteren Beteiligten zu 2, der Betroffenen Verfahrenskostenhilfe für das beabsichtigte Rechtsbeschwerdeverfahren gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 23. Februar 2023 zu gewähren, wird abgelehnt. 1 1. Der ausdrücklich für die Betroffene gestellte Verfahrenskostenhilfeantrag ist bereits deshalb abzulehnen, weil die Beteiligte zu 2 als Verfahrenspflegerin nach § 317 Abs. 3 Satz 3 FamFG nicht zur Vertretung der Betroffenen berechtigt ist und sie daher für diese weder Rechtsbeschwerde einlegen noch einen wirksamen Verfahrenskostenhilfeantrag für das Rechtsbeschwerdeverfahren stellen kann. 2 2. Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten dürfte (§ 76 Abs. 1 FamFG iVm § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die maßgeblichen Rechtsfragen zur Zulässigkeit einer Elektrokonvulsionstherapie im Rahmen einer ärztlichen Zwangsbehandlung nach § 1832 Abs. 1 BGB sind durch die Entscheidungen des Senats vom 15. Januar 2020 (BGHZ 224, 224 = FamRZ 2020, 534) und vom 30. Juni 2021 (XII ZB 191/21 - FamRZ 2021, 1739) geklärt. Die Entscheidung des Landgerichts hält sich im Rahmen dieser Senatsrechtsprechung. Verfahrens- oder materiell-rechtliche Rechtsfehler sind nicht ersichtlich. Guhling Klinkhammer Günter Krüger Pernice