Entscheidung
1 StR 56/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:050423B1STR56
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:050423B1STR56.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 56/23 vom 5. April 2023 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. April 2023 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 14. November 2022 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Rau- bes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Ange- klagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Zwar hat das Landgericht die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten nicht rechtsfehlerfrei bestimmt, weil die Berechnung infolge der fehlenden Anga- ben zum Gewicht des Angeklagten revisionsgerichtlich nicht nachvollziehbar ist (vgl. BGH, Urteile vom 21. September 2022 – 6 StR 47/22 Rn. 27 und vom 5. Juni 2003 – 3 StR 60/03 Rn. 8). Der Senat kann aber im Hinblick auf die im Raum stehende Trinkmenge und die im Übrigen rechtsfehlerfreien Feststellun- gen und Wertungen zum Leistungsverhalten des Angeklagten ausschließen, dass die Strafkammer bei zutreffenden Feststellungen zu der Blutalkoholkon- zentration des Angeklagten zur Annahme erheblich verminderter Steuerungsfä- higkeit gelangt wäre. Ausschließen kann der Senat auch, dass die Strafkammer 1 2 - 3 - der Alkoholisierung im Rahmen der konkreten Strafzumessung ein größeres Ge- wicht beigemessen hätte. Jäger Fischer Wimmer Leplow Allgayer Vorinstanz: Landgericht Ulm, 14.11.2022 - 2 KLs 25 Js 8312/22