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Entscheidung

6 StR 110/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:040423B6STR110
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:040423B6STR110.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 110/23 vom 4. April 2023 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2023 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Stade vom 5. Dezember 2022 mit den zugehörigen Fest- stellungen aufgehoben a) in den Fällen II.3, 5 und 6 der Urteilsgründe, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räube- rischer Erpressung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit besonders schwerem Raub, wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpres- sung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchter Nötigung, wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung, wegen Betruges, wegen Diebstahls und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheits- strafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie eine Einziehungs- entscheidung getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklag- ten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen besonders schwerer räuberi- scher Erpressung im Fall II.5 der Urteilsgründe hält rechtlicher Überprüfung nicht stand, weil sie einer tragfähigen Beweiswürdigung entbehrt. a) Nach den dazu getroffenen Feststellungen forderten der Angeklagte und der gesondert Verfolgte W. die Zeugen S. und B. un- ter Androhung von Schlägen auf, ihre Taschen zu leeren. Nachdem diese da- raufhin ihre Mobiltelefone und Portemonnaies herausgegeben hatten, veran- lasste W. sie unter erneuter Androhung von Schlägen dazu, mit ihm und dem Angeklagten zu einer Sparkassenfiliale zu fahren, um dort mit der Sparkassen- karte des Zeugen S. , die er in dessen Portemonnaie gefunden hatte, Geld abzuheben. Als sie an der Sparkassenfiliale angekommen waren, be- drohte W. die Zeugen mit einem Teleskopschlagstock, den ihm der Angeklagte aus dem Auto gegeben hatte, und betrat mit S. das Gebäude, wäh- rend der Angeklagte mit B. im Fahrzeug zurückblieb. W. hob mit der Sparkassenkarte insgesamt 1.240 Euro vom Konto des Zeugen S. ab, nachdem er ihn dazu gezwungen hatte, seine PIN einzugeben. Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft des Ange- klagten maßgeblich darauf gestützt, dass die Zeugen S. und B. den ihnen vorher unbekannten Angeklagten im Rahmen von Lichtbildvor- lagen bei der Polizei wiedererkannt hätten. Der Zeuge S. habe ange- geben, den Angeklagten „auf ihm vorgelegten Bildern wiedererkannt“ zu haben. Der Zeuge B. habe den Angeklagten seinen Angaben zufolge bei der Licht- bildvorlage „direkt“ erkannt. Heute sehe der Angeklagte dagegen etwas verän- dert aus, insbesondere habe er damals keine Glatze gehabt. 2 3 4 - 4 - b) Diese Ausführungen genügen nicht den besonderen Darlegungsanfor- derungen in Fällen, in denen – wie hier – der Tatnachweis im Wesentlichen auf einem Wiedererkennen des Angeklagten durch einen Tatzeugen beruht. Danach ist das Tatgericht aus sachlich-rechtlichen Gründen regelmäßig verpflichtet, die Angaben des Zeugen zur Täterbeschreibung zumindest in gedrängter Form wie- derzugeben und die Täterbeschreibung des Zeugen zum Äußeren und zum Er- scheinungsbild des Angeklagten in der Hauptverhandlung in Beziehung zu set- zen; zudem sind in den Urteilsgründen diejenigen Gesichtspunkte darzulegen, auf denen die Folgerung des Tatgerichts beruht, dass insoweit tatsächlich Über- einstimmung besteht. Darüber hinaus bedarf es einer Mitteilung der Umstände, die zur Identifizierung des Angeklagten durch den Zeugen geführt haben, insbe- sondere, ob das (erste) Wiedererkennen auf einer Einzel- oder Wahllichtbildvor- lage beruht; wegen der damit verbundenen suggestiven Wirkung kommt dem Wiedererkennen aufgrund einer Einzellichtbildvorlage grundsätzlich ein geringerer Beweiswert zu (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. November 2016 – 2 StR 472/16, NStZ-RR 2017, 90; vom 8. Februar 2023 – 6 StR 516/22, NStZ 2023, 250, jeweils mwN). Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe nicht gerecht. Ihnen lässt sich nicht entnehmen, aufgrund welcher konkreten äußeren Merkmale die Zeu- gen S. und B. den Angeklagten wiedererkannten. Ebenso fehlen Ausführungen zur konkreten Durchführung der Lichtbildvorlagen. 2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter besonders schwe- rer räuberischer Erpressung im Fall II.3 der Urteilsgründe und wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit versuchter Nöti- 5 6 7 - 5 - gung im Fall II.6 der Urteilsgründe hat keinen Bestand, weil das Landgericht ei- nen strafbefreienden Rücktritt des Angeklagten vom Versuch (§ 24 StGB) jeweils mit rechtlich nicht tragfähiger Begründung verneint hat. a) Nach den Feststellungen suchte der Angeklagte im Fall II.3 der Urteils- gründe mit zwei Begleitern den Zeugen St. auf und verlangte von diesem, ihm ein Mobiltelefon zurückzugeben, das er St. geliehen hatte. Als dieser erwi- derte, dass das Mobiltelefon kaputt sei, zog einer der Begleiter des Angeklagten ein Messer und hielt es St. an bzw. vor den Bauch. Der Angeklagte forderte ihn sodann auf, ihm innerhalb von drei Tagen 2.000 Euro zu zahlen, wozu es allerdings nicht kam. Im Fall II.6 der Urteilsgründe passten der Angeklagte und die Zeugin We. den Zeugen Bo. auf dem Nachhauseweg ab und forderten ihn auf, eine Straf- anzeige zurückzunehmen, die er gegen den Bruder der Zeugin We. erstattet hatte. Außerdem verlangte der Angeklagte von Bo. die Zahlung eines Betra- ges von 600 Euro und drohte ihm damit, dass ihm anderenfalls „etwas Schlim- mes“ passieren werde. Als Bo. erwiderte, dass er so viel Geld nicht bei sich habe, hielt ihm der Angeklagte ein Messer vor den Bauch, drohte ihm, dass Bo. „das Ganze lieber ernst nehmen“ solle, weil er ihn sonst „hier auch abstechen“ könne, und räumte ihm schließlich eine Zahlungsfrist bis zum nächsten Tag ein. Zu einer Geldübergabe kam es jedoch nicht, Bo. suchte vielmehr am nächs- ten Tag die Polizei auf und erstattete Anzeige. Einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch hat das Landgericht jeweils mit der Begründung verneint, dass die Versuche fehlgeschlagen seien. Die Zeu- gen St. und Bo. hätten keine Zahlungen geleistet, und „aufgrund der zeit- lich-örtlichen Umstände“ sei „für die Kammer auch nicht ersichtlich, dass es dem 8 9 10 - 6 - Angeklagten jeweils möglich gewesen wäre, den Taterfolg mit den bereits einge- setzten oder zur Hand liegenden Mitteln und ohne eine neue Handlungs- bzw. Kausalkette in Gang zu setzen, zu erreichen“. b) Diese Ausführungen belegen nicht, dass die Versuche fehlgeschlagen waren. Sowohl für den fehlgeschlagenen Versuch als auch für die Frage, ob ein Versuch unbeendet oder beendet ist, kommt es maßgeblich nicht auf die objek- tiven Umstände, sondern auf das Vorstellungsbild des Täters nach seiner letzten Ausführungshandlung an (sogenannter Rücktrittshorizont, vgl. etwa BGH, Be- schluss vom 19. Mai 1993 – GSSt 1/93, BGHSt 39, 221, 227 f.). Selbst wenn es ihm tatsächlich nicht mehr möglich ist, den Taterfolg mit den bereits eingesetzten oder ihm sonst zur Hand liegenden Mitteln herbeizuführen, ohne eine neue Hand- lungs- und Kausalkette in Gang setzen zu müssen, ist der Versuch nur dann fehl- geschlagen, wenn der Täter dies auch erkennt. Entsprechendes gilt für die Ab- grenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch. Geht der Täter zum Zeit- punkt der letzten Ausführungshandlung davon aus, noch nicht alles getan zu ha- ben, was nach seiner Vorstellung zur Herbeiführung des Taterfolges erforderlich oder zumindest ausreichend ist, liegt ein unbeendeter Versuch vor, von dem er durch bloßes Nichtweiterhandeln zurücktreten kann (vgl. zu allem etwa BGH, Be- schluss vom 23. Februar 2016 – 3 StR 5/16 mwN). 11 12 - 7 - Feststellungen zum Rücktrittshorizont hat das Landgericht jedoch nicht getroffen. Angesichts der den Zeugen gesetzten Zahlungsfristen versteht es sich auch nicht von selbst, dass der Angeklagte die Vorstellung hatte, seine Forde- rungen nicht mehr durchsetzen zu können. Die Sache bedarf deshalb auch inso- weit neuer Verhandlung und Entscheidung. 3. Die Aufhebung des Urteils in den Fällen II.3, 5 und 6 der Urteilsgründe entzieht dem Ausspruch über die Gesamtstrafe die Grundlage. Sander RiBGH Dr. Feilcke ist Tiemann urlaubsbedingt an der Unterschrift gehindert. Sander Fritsche von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Stade, 05.12.2022 - 201 KLs 151 Js 9628/21 (20/22) 13 14