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Entscheidung

3 StR 73/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:040423B3STR73
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:040423B3STR73.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 73/23 vom 4. April 2023 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 4. April 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 16. September 2022 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern insoweit entstandenen notwendigen Ausla- gen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen gefährlicher Körper- verletzung in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen zu Freiheitsstrafen von drei Jahren und zehn Monaten (A. T. ) sowie von drei Jahren und sechs Monaten (J. T. ) verurteilt. Ihre dagegen gerichteten, auf die Rügen der Verletzung materiellen und hinsichtlich des Angeklagten A. T. auch formellen Rechts gestützten Revisionen haben aus den in den Antragsschriften des Gene- ralbundesanwalts genannten Gründen keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergän- zend anzumerken ist lediglich Folgendes: Nach den von der Strafkammer rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen suchten die Angeklagten die beiden Nebenkläger gezielt auf, prügelten mit einem Teleskopschlagstock und einem Baseballschläger gemeinsam in lebensgefähr- dender Weise auf sie ein und verletzten sie erheblich. Das Landgericht hat vor 1 2 - 3 - diesem Hintergrund strafschärfend gewürdigt, dass es ihnen im Sinne eines do- lus directus ersten Grades besonders auf die Verletzung des einen Nebenklägers ankam. Dies hält revisionsrechtlicher Prüfung stand. Wie der Bundesgerichtshof bereits für die Tötungsabsicht ausdrücklich entschieden hat, begegnet es auch hier keinen Bedenken, den direkten Vorsatz in der Strafzumessung als Schär- fungsgrund zu bewerten (BGH, Urteil vom 10. Januar 2018 - 2 StR 150/15, BGHSt 63, 54). Nach der Wertentscheidung des Gesetzgebers, die in den Straftatbestän- den des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs zum Ausdruck kommt, haben die drei Vorsatzformen prinzipiell einen unterschiedlichen Schuldgehalt. Die Schuldschwere steigert sich im Grundsatz vom dolus eventualis (bedingter Vor- satz) über den dolus directus zweiten Grades (direkter Vorsatz in Form der „Wis- sentlichkeit“) hin zum dolus directus ersten Grades (direkter Vorsatz in Form der Absicht). Die kriminelle Intensität des Täterwillens ist beim zuletzt genannten in der Regel am stärksten ausgeprägt. Primärziel des Absichtstäters ist der tatbe- standliche Erfolg; dessen Eintritt ist nicht nur die für möglich oder sicher gehal- tene Nebenfolge seines Verhaltens (BGH, Beschluss vom 7. März 2017 - 3 ARs 21/16, NStZ-RR 2017, 237, 238). Die Absicht kann daher auch beim Körperver- letzungsdelikt als Ausdruck der Beweggründe und Ziele des Täters sowie seiner Gesinnung und des bei der Tat aufgewendeten Willens (§ 46 Abs. 2 StGB) die individuelle Schuld erhöhen und taugliches Kriterium für eine Strafschärfung sein. In der straferhöhenden Würdigung des dolus directus ersten Grades ist kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot aus § 46 Abs. 3 StGB zu er- blicken. Das unbedingte Streben nach der Herbeiführung des tatbestandlichen Erfolges ist - von Ausnahmen abgesehen (§ 224 Abs. 1 Nr. 3, § 226 Abs. 2 3 4 5 - 4 - StGB) - kein Tatbestandsmerkmal der §§ 223 ff. StGB und stellt auch nicht den normativen Regelfall eines vorsätzlichen Körperverletzungsdelikts dar. Die Entscheidung darüber, ob in der Absicht ein die Strafhöhe beeinflus- sender, bestimmender Strafschärfungsgrund zu sehen ist, muss das Tatgericht allerdings unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls treffen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2018 - 2 StR 150/15, BGHSt 63, 54 Rn. 28; MüKoStGB/Maier, 4. Aufl., § 46 Rn. 557; s. auch BGH, Beschluss vom 5. Sep- tember 2019 - 4 StR 178/19, NStZ-RR 2019, 353, 354). Insoweit ist im vorliegen- den Fall kein Rechtsfehler ersichtlich. Schäfer Berg Anstötz Erbguth Kreicker Vorinstanz: Landgericht Duisburg, 16.09.2022 - 35 Ks 6/22 134 Js 169/20 6