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Entscheidung

5 StR 21/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:290323B5STR21
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:290323B5STR21.23.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 21/23 vom 29. März 2023 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. März 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. Juli 2022 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheits- strafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt und eine Einziehungsent- scheidung getroffen. Dagegen richtet sich die mit zwei Verfahrensrügen und der Sachrüge geführte Revision des Beschwerdeführers. Das Rechtsmittel hat kei- nen Erfolg. 1. Die Verfahrensbeanstandungen dringen nicht durch. Zu der Rüge, das Landgericht habe durch fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrags gegen § 244 Abs. 3 StPO verstoßen, bemerkt der Senat zur An- tragsschrift des Generalbundesanwalts ergänzend: 1 2 3 - 3 - Die zulässige Rüge ist unbegründet. Der Ablehnungsbeschluss der Straf- kammer erweist sich als rechtsfehlerfrei, insbesondere wird darin zutreffend zwi- schen dem Beweis zugänglichen Tatsachen und bloßen Bewertungen und Be- weiszielen differenziert und hinsichtlich einzelner Behauptungen unter Hinweis auf die fehlende Konnexität teilweise die Beweisantragseigenschaft im Sinne von § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO verneint. Soweit das Landgericht im Übrigen vom Ab- lehnungsgrund der Bedeutungslosigkeit nach § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO Gebrauch gemacht hat, begegnet seine Entscheidung – wie auch die Revision letztlich nicht verkennt – auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzuweichen der Fall keinen Anlass bietet, keinen rechtlichen Bedenken. 2. Die auf die Sachrüge veranlasste, umfassende Überprüfung des Urteils hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge- ben. Der Erörterung bedarf lediglich das Folgende: Wie die Revision im Ausgangspunkt zutreffend geltend macht, begegnet die bei der Prüfung minder schwerer Fälle des Handeltreibens mit Betäubungs- mitteln in nicht geringer Menge nach § 29a Abs. 2 BtMG aufgeführte Erwägung, „maßgebend“ gegen die Annahme minder schwerer Fälle spreche, „dass die Wirkstoffmengen in allen Fällen erheblich waren und die Betäubungsmittel auch in den [Verkehr] gelangt sind“ (zwischen den Worten „den“ und „gelangt“ fehlt in den Urteilsgründen offensichtlich das Wort „Verkehr“), erheblichen rechtlichen Bedenken. Denn bei dem Umstand, dass Betäubungsmittel in den Verkehr ge- langen, handelt es sich um den Normalfall des Handeltreibens; er stellt deshalb 4 5 6 - 4 - keinen Strafschärfungsgrund dar (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 3. August 2022 – 5 StR 203/22 Rn. 10; Beschluss vom 14. Juni 2017 – 3 StR 97/17 Rn. 11 mwN). Das Urteil beruht indes nicht auf einem damit im Raum stehenden Verstoß gegen das in § 46 Abs. 3 StGB normierte Doppelverwertungsverbot (§ 337 Abs. 1 StPO). Das ergibt sich aus Folgendem: Die beanstandete Formulierung findet sich nur bei der Bestimmung des anwendbaren Strafrahmens. Bei der in den Urteilsgründen an späterer Stelle fol- genden Zumessung der konkreten Einzelstrafen hat die Strafkammer – rechts- fehlerfrei – vielmehr lediglich zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass die Betäubungsmittel im Fall 2 der Urteilsgründe teilweise zurückgegeben wurden und „somit nicht durch den Angeklagten in den Verkehr gelangt“ seien. Die Straf- kammer hatte hier mithin im Blick, dass das Inverkehrgelangen der Betäubungs- mittel zum Straftatbestand des Handeltreibens gehört und dessen Fehlen damit einen Strafmilderungsgrund darstellt. Da die Erwägungen zur Bestimmung des Strafrahmens bei der Einzelstrafzumessung auch nicht in Bezug genommen wor- den sind, hat sich der Fehler – über die Wahl des Strafrahmens hinaus – folglich nicht ausgewirkt. Der Senat kann vorliegend mit Blick auf das Tatbild (Serie von Handels- geschäften mit jeweils großen Mengen von Betäubungsmitteln unter Nutzung des Krypto-Messengerdienstes EncroChat), die zahlreichen und auch einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten und die Begehung der Taten unter laufender und 7 8 9 - 5 - einschlägiger Bewährung aber ausnahmsweise ausschließen, dass das Landge- richt ohne die rechtsfehlerhafte Erwägung zur Annahme minder schwerer Fälle gelangt wäre. Cirener Gericke Mosbacher Köhler Werner Vorinstanz: Landgericht Hamburg, 21.07.2022 - 635 KLs 7/22