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Entscheidung

I ZR 104/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:230323BIZR104
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:230323BIZR104.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 104/22 vom 23. März 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. März 2023 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen, die Richterinnen Pohl und Dr. Schmaltz beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Be- schluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 25. Mai 2022 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 65.000 € festgesetzt. Gründe: I. Die Beklagten machen geltend, das Berufungsgericht weiche von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ab, indem es aus- führe, dass eine zwar Urheberrechtsschutz begründende, gleichwohl aber ge- ringe Gestaltungshöhe des von den Beklagten angeführten Werks der ange- wandten Kunst zu einem entsprechend engen urheberrechtlichen Schutzbereich führe. Es lege damit den Obersatz zugrunde, im Bereich der angewandten Kunst folge aus dem geringen Maß an Eigentümlichkeit ein entsprechend enger Schutzumfang bei dem betreffenden Werk. Der Gerichtshof der Europäischen Union habe hingegen in der Sache "Cofemel" (EuGH, Urteil vom 12. September 2019 - C-683/17, GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 35] = WRP 2019, 1449) entschie- den, dass auch im Bereich der angewandten Kunst, wenn die Voraussetzungen für das Bestehen von Urheberrechtsschutz gegeben seien, der Umfang des Ur- heberrechtsschutzes nicht geringer sei als derjenige, der allen unter die Richtlinie 1 - 3 - 2001/29/EG fallenden Werken zukomme. Dies gehe für die Fallgruppe der Por- traitfotografien auch schon aus der Entscheidung "Painer" hervor (EuGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 - C-145/10, Slg. 2011, I-12533 = GRUR 2012, 166 [juris Rn. 97 bis 99]). II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg, weil die Rechts- sache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfah- rensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei- dung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen eines Rechtsmittelzulas- sungsgrundes ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Revisionsgerichts. Ein ursprünglich bestehender Zulassungsgrund entfällt, wenn die Rechtsfrage bis zur Entscheidung über die Rechtsmittelzulassung geklärt wird (zur Grundsatzbedeu- tung vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2002 - IV ZR 197/02, NJW-RR 2003, 352 [juris Rn. 2]). Entspricht die angefochtene Entscheidung in dieser Frage der ergangenen Entscheidung des Revisionsgerichts, ist die Rechtsmittel- zulassung zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel keine Erfolgsaussicht hat (BGH, Beschluss vom 6. Mai 2004 - I ZR 197/03, GRUR 2004, 712 [juris Rn. 13] = WRP 2004, 1051 - PEE-WEE). 2. Der geltend gemachte Zulassungsgrund ist entfallen, weil die von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage inzwischen geklärt ist. Der Senat hat mit Urteil vom 15. Dezember 2022 in der Sache I ZR 173/21 - Vitrinenleuchte (GRUR 2023, 571) entschieden, dass die - auch im Streitfall von der Beschwerde ange- führte - Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, nach der der Umfang des urheberrechtlichen Schutzes eines Werks der angewandten Kunst nicht geringer als bei anderen unter die Richtlinie 2001/29/EG fallenden Werken 2 3 4 - 4 - ist (dazu EuGH, GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 35] - Cofemel; vgl. auch EUGH, GRUR 2012, 166 [juris Rn. 97 f.] - Painer; ferner auch Schlussanträge des Ge- neralanwalts in der Rechtssache C-683/17 vom 2. Mai 2019 Rn. 31), besagt, dass bei Werken der angewandten Kunst dieselben Ausschließlichkeitsrechte gewährt werden müssen und hinsichtlich der Reichweite dieser Rechte dieselben Rechtsmaßstäbe anzulegen sind wie bei allen anderen Werkkategorien. Der Se- nat hat weiter ausgeführt, dass diese Aussage sich hingegen nicht auf die im Einzelfall vorzunehmende Bestimmung des konkreten urheberrechtlichen Schutzbereichs eines Werks bezieht, der sich aus seiner Gestaltungshöhe ergibt (BGH, GRUR 2023, 571 [juris Rn. 17] - Vitrinenleuchte). Der Senat hat weiter darauf hingewiesen, dass eine Vorlage an den Ge- richtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht veranlasst ist, weil die vorgenannte Auslegung keinem vernünftigen Zweifel unterliegt und die Grundsätze, nach denen der Schutzbereich urheberrechtlicher Verwertungs- rechte bestimmt wird, durch die Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäi- schen Union "Infopaq International" (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - C-5/08, Slg. I-2009, 6569 = GRUR 2009, 1041) sowie "Pelham u.a." (EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 - C-476/17, GRUR 2019, 929 = WRP 2019, 1156) geklärt sind (BGH, GRUR 2023, 571 [juris Rn. 37] - Vitrinenleuchte). 3. Da die angefochtene Entscheidung in dieser Frage der ergangenen Ent- scheidung des Revisionsgerichts entspricht, ist die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat. 4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halb- satz 2 ZPO abgesehen. 5 6 7 - 5 - III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Koch Schwonke Feddersen Pohl Schmaltz Vorinstanzen: LG Braunschweig, Entscheidung vom 05.08.2020 - 9 O 3362/19 (97) - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 25.05.2022 - 2 U 31/20 - 8