Entscheidung
1 StR 47/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:230323B1STR47
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:230323B1STR47.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 47/23 vom 23. März 2023 in dem Straf- und Sicherungsverfahren gegen wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde- führerin und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 23. März 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Stuttgart vom 27. Oktober 2022 mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zu den objekti- ven Tatumständen aufrechterhalten. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. Gründe: Im Straf- und Sicherungsverfahren hat das Landgericht die Angeklagte freigesprochen und gemäß § 63 Satz 2 StGB ihre Unterbringung in einem psy- chiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist ihr Rechtsmittel unbe- gründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 - 3 - 1. Das Tatgericht hat die der Unterbringungsanordnung zugrundeliegen- den Umstände in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revi- sionsgericht in die Lage versetzt wird, die außerordentlich belastende Maßregel nachzuvollziehen. Sind die Anlasstaten nur als geringfügig einzuordnen, gelten gemäß § 63 Satz 2 StGB noch strengere Darlegungsanforderungen: Die beson- deren Umstände im Sinne dieser Vorschrift müssen die schmale Tatsachenbasis in Folge der anders gelagerten Anlassdelikte ausgleichen (st. Rspr.; BGH, Be- schlüsse vom 25. November 2020 – 1 StR 420/20 Rn. 4 und vom 23. Ja- nuar 2019 – 2 StR 523/18, BGHR StGB § 63 Satz 2 besondere Umstände 1 Rn. 12; je mwN). 2. Daran gemessen begegnet die vom Landgericht getroffene Prognose- entscheidung durchgreifenden Bedenken. Nachdem das Landgericht weder ein Inbrandsetzen eines wesentlichen Gebäudeteils hatte feststellen noch sich vom subjektiven Tatbestand der schweren Brandstiftung, die hier als einzige „erhebli- che“ Tat im Sinne des § 63 Satz 1 StGB in Betracht gekommen wäre, eine Über- zeugung hatte bilden können, hätte es der Darlegung besonderer Umstände im Sinne des § 63 Satz 2 StGB bedurft. Dies hat die Strafkammer jedoch versäumt. Sie hat lediglich die Einschätzung des psychiatrischen Sachverständigen, dass die Angeklagte, die unter einer paranoiden Schizophrenie leidet, mit hoher Wahr- scheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen und dadurch die Allgemeinheit ge- fährden werde, wiedergegeben (UA S. 59), ohne dies mit Tatsachen zu belegen. Die den fünf Anlasstaten vor- bzw. nachgelagerten Vorfälle erscheinen als ebenso wenig ausreichend gewichtig und lassen vor allem keine Steigerung der Gefährlichkeit bei der nicht vorgeahndeten Angeklagten erkennen. Auch das „zu- nehmend aggressive und bedrohliche Verhalten“ der Angeklagten in der einst- weiligen Unterbringung (UA S. 8, 60) wird nicht präzisiert. Was das Brandgesche- hen betrifft, bei welchem lediglich der Duschkopf aus Kunststoff brannte, die Duschkabine durch Flammen beschädigt und das restliche Badezimmer mit einer 2 3 - 4 - Rußschicht überzogen war (UA S. 18), so widerspricht die Annahme einer Ge- fährdung der Bewohner des Mehrfamilienhauses (UA S. 61) den mithilfe eines Brandsachverständigen getroffenen Feststellungen und der Beweiswürdigung zu diesem Nachtatgeschehen (UA S. 47 f.), in die das Landgericht die vorüberge- hende Abwesenheit der Angeklagten eingestellt hat. Da die Badezimmertür ge- schlossen war, konnte keine erhebliche Menge an Rauchgas austreten. 3. Die Feststellungen zu den objektiven Tatumständen sind vom Rechts- fehler nicht betroffen und haben Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO). Im Übrigen ist die Sache naheliegender Weise unter Hinzuziehung eines weiteren Sachverständi- gen (§ 246a StPO) neu zu verhandeln. Angesichts der nach ihrem Gewicht die Voraussetzungen des § 63 Satz 1 StGB bei Weitem nicht erfüllenden Anlassta- ten (versuchte gefährliche Körperverletzung durch das – vergebliche – Werfen eines Steines, der von einer Balkonbrüstung abprallte; [tätliche] Beleidigungen; Sachbeschädigung) und des Vollzugs der einstweiligen Unterbringung (§ 126a StPO) von einem Jahr erscheint die Sache besonders eilbedürftig. Bellay Fischer Wimmer Leplow Allgayer Vorinstanz: Landgericht Stuttgart, 27.10.2022 - 7 KLs 5 Js 16438/22 4