Entscheidung
XII ZB 498/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:220323BXIIZB498
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:220323BXIIZB498.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 498/22 vom 22. März 2023 in der Unterbringungssache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. März 2023 durch den Vorsitzenden Richter Guhling, die Richter Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur und die Richterin Dr. Pernice beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Ingolstadt vom 2. November 2022 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der die Einwilligung der Betreuerin in eine ärztliche Zwangsmaßnahme sowie die Fünf-Punkt-Fixierung ge- nehmigende Beschluss des Amtsgerichts Pfaffenhofen a. d. Ilm vom 18. August 2022 und der vorgenannte Beschluss der 2. Zivil- kammer des Landgerichts Ingolstadt, soweit die gegen diese Ge- nehmigungen gerichtete Beschwerde der Betroffenen zurückgewie- sen worden ist, die Betroffene in ihren Rechten verletzt haben. Soweit mit dem vorgenannten Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Ingolstadt die Beschwerde der Betroffenen gegen die Genehmigung ihrer Unterbringung zurückgewiesen worden ist, wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Die in der Rechtsbeschwerdeinstanz entstandenen außergerichtli- chen Kosten der Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt. - 3 - Gründe: I. Die Betroffene leidet an einer paranoiden Schizophrenie. Auf Antrag ihrer Betreuerin hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 18. August 2022 auf der Grundlage eines auf den 16. August 2022 datierenden Sachverständigengutach- tens und einer am 17. August 2022 durchgeführten persönlichen Anhörung der Betroffenen deren Unterbringung in der geschlossenen Abteilung eines psychi- atrischen Krankenhauses bis längstens 17. Mai 2023 sowie die Einwilligung der Betreuerin in eine ärztliche Zwangsmedikation und eine Fünf-Punkt-Fixierung zur Durchführung der Zwangsmedikation und diagnostischer Maßnahmen bis längs- tens 28. September 2022 genehmigt. Das Landgericht hat die Beschwerde der Betroffenen ohne erneute Anhörung zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Betroffene mit der Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt hinsichtlich der zeitlich abge- laufenen Entscheidungen über die ärztliche Zwangsmaßnahme und die unter- bringungsähnliche Maßnahme zur von der Rechtsbeschwerde beantragten Rechtswidrigkeitsfeststellung nach der in der Rechtsbeschwerdeinstanz entspre- chend anwendbaren Norm des § 62 FamFG (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbe- schluss vom 26. Januar 2022 - XII ZB 439/21 - FamRZ 2022, 729 Rn. 3 mwN) und zur Zurückverweisung der Sache, soweit es die Genehmigung der Unterbrin- gung anbelangt. 1. Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass die erstinstanzliche Anhö- rung der Betroffenen am 17. August 2022 verfahrensfehlerhaft gewesen ist, weil 1 2 3 - 4 - ihr das Sachverständigengutachten nicht rechtzeitig vor der Anhörung überlas- sen worden ist. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats setzt die Verwertung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens als Grundlage einer Entscheidung in der Hauptsache gemäß § 37 Abs. 2 FamFG voraus, dass das Gericht den Betei- ligten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat. Insoweit ist das Gutachten mit seinem vollen Wortlaut dem Betroffenen im Hinblick auf seine Verfahrensfä- higkeit grundsätzlich rechtzeitig vor dem Anhörungstermin zu überlassen, um ihm Gelegenheit zu geben, sich zu diesem und den sich hieraus ergebenden Um- ständen zu äußern. Davon kann nur unter den Voraussetzungen des entspre- chend anwendbaren § 325 Abs. 1 FamFG abgesehen werden. Wird das Gutach- ten dem Betroffenen nicht rechtzeitig ausgehändigt, verletzt das Verfahren ihn grundsätzlich in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Januar 2022 - XII ZB 439/21 - FamRZ 2022, 729 Rn. 5 mwN). b) Diesen Anforderungen wird das Verfahren des Amtsgerichts nicht ge- recht. Ausweislich der Gerichtsakten hat das Amtsgericht der Betroffenen das von dem Sachverständigen erstattete schriftliche Gutachten erst zusammen mit dem instanzabschließenden Beschluss übersandt. Auch sonst lässt sich der Ge- richtsakte nicht entnehmen, dass vor dem Anhörungstermin eine Bekanntgabe des Gutachtens an die Betroffene erfolgt wäre. Die Voraussetzungen des § 325 Abs. 1 FamFG hat der Sachverständige in seinem Gutachten ausdrücklich ver- neint. Dass das Amtsgericht im Anhörungstermin das Sachverständigengutach- ten mit der Betroffenen besprochen hat, genügt nicht, um das rechtliche Gehör ausreichend zu gewährleisten. 4 5 - 5 - 2. Mit Recht beanstandet die Rechtsbeschwerde aus diesem Grund auch als verfahrensfehlerhaft, dass das Beschwerdegericht von einer erneuten Anhö- rung der Betroffenen abgesehen hat. a) Nach § 319 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat das Gericht den Betroffenen vor einer Unterbringungsmaßnahme persönlich anzuhören und sich einen persönli- chen Eindruck von ihm zu verschaffen. Diese Pflicht zur persönlichen Anhörung des Betroffenen besteht nach § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren. Zwar räumt § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG auch in einem Un- terbringungsverfahren dem Beschwerdegericht die Möglichkeit ein, von einer er- neuten Anhörung des Betroffenen abzusehen. Dies setzt jedoch unter anderem voraus, dass die Anhörung bereits im ersten Rechtszug ohne Verletzung zwin- gender Verfahrensvorschriften vorgenommen worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Januar 2022 - XII ZB 439/21 - FamRZ 2022, 729 Rn. 8 mwN). b) Gemessen daran durfte das Beschwerdegericht im vorliegenden Fall nicht - wie geschehen - von einer persönlichen Anhörung der Betroffenen nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG absehen. Denn die Anhörung der Betroffenen durch das Amtsgericht litt an einem wesentlichen Verfahrensmangel, weil ihr das ein- geholte Sachverständigengutachten nicht rechtzeitig vor dem Anhörungstermin am 17. August 2022 überlassen worden ist. 3. Die angefochtene Entscheidung ist daher insgesamt rechtsfehlerhaft er- gangen und gemäß § 74 Abs. 5 FamFG aufzuheben. a) Auf den Antrag der Betroffenen ist entsprechend § 62 Abs. 1 FamFG durch den Senat auszusprechen, dass die durch Zeitablauf erledigten Entschei- dungen der beiden Vorinstanzen zu der ärztlichen Zwangsmaßnahme die Be- troffene in ihrer durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG grundrechtlich geschützten körper- lichen Integrität und dem vom Schutz des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG mitumfassten 6 7 8 9 10 - 6 - Recht auf Selbstbestimmung hinsichtlich ihrer körperlichen Integrität und zu der unterbringungsähnlichen Maßnahme (Fünf-Punkt-Fixierung) in ihrem durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG geschützten Freiheitsgrundrecht verletzt haben (vgl. Senats- beschluss vom 13. Mai 2020 - XII ZB 541/19 - FamRZ 2020, 1305 Rn. 18 mwN). Die Feststellung nach § 62 FamFG, dass ein Betroffener durch die ange- fochtenen Entscheidungen in seinen Rechten verletzt ist, kann grundsätzlich auch auf einer Verletzung des Verfahrensrechts beruhen. Sie ist jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn der Verfahrensfehler so gravierend ist, dass die Entschei- dung den Makel eines rechtswidrigen Eingriffs in die grundrechtlich geschützte körperliche Integrität und in das Recht auf Selbstbestimmung des Betroffenen hinsichtlich seiner körperlichen Integrität sowie in sein Freiheitsgrundrecht hat, der durch Nachholung der Maßnahme rückwirkend nicht mehr zu tilgen ist. Die persönliche Anhörung des Betroffenen nach § 319 FamFG gehört zu den grund- legenden Verfahrensgarantien in Unterbringungssachen. Die - hier vorliegende - Nichtbeachtung dieser Vorschrift bedeutet regelmäßig einen gravierenden Ver- fahrensfehler im vorgenannten Sinne (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Mai 2020 - XII ZB 541/19 - FamRZ 2020, 1305 Rn. 19 mwN). Das nach § 62 Abs. 1 FamFG erforderliche berechtigte Interesse der Be- troffenen daran, die Rechtswidrigkeit der - hier durch Zeitablauf erledigten - Ge- nehmigung der Einwilligung in die ärztliche Zwangsmaßnahme und der unterbrin- gungsähnlichen Maßnahmen feststellen zu lassen, liegt vor. Die gerichtliche Ge- nehmigung der Einwilligung in eine Zwangsbehandlung bedeutet stets einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff im Sinne des § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Mai 2020 - XII ZB 541/19 - FamRZ 2020, 1305 Rn. 20 mwN). Nichts anderes gilt für die hier angeordnete freiheitsentziehende Maßnahme der Fünf-Punkt-Fixierung nach § 1831 Abs. 4 BGB (bis 31. Dezem- ber 2022: § 1906 Abs. 4 BGB). 11 12 - 7 - b) Hinsichtlich der Unterbringungsgenehmigung ist die Sache noch nicht zur Endentscheidung reif und daher nach § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG an das Landgericht zurückzuverweisen. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeu- tung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Guhling Günter Nedden-Boeger Botur Pernice Vorinstanzen: AG Pfaffenhofen a. d. Ilm, Entscheidung vom 18.08.2022 - 2 XVII 83/22 - LG Ingolstadt, Entscheidung vom 02.11.2022 - 21 T 1505/22 - 13 14